Bremen

Fünftes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
11.06.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 48
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
218 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 11. Juni 2024 Nr. 48 Fünftes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Vom 28. Mai 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Dem § 5 Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 914), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 926) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Die Einkommensverhältnisse müssen auf geeignete Weise nachgewiesen werden; geschieht dies nicht, richtet sich der zu entrichtende Beitrag nach der jeweils höchsten Stufe der Anlage.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. Mai 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.