Bremen

Fünftes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Ausfertigungsdatum:
13.03.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 10
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
41 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 13. März 2020 Nr. 10 Fünftes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes Vom 3. März 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Landesmindestlohngesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 ― 2043-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 77“ durch die Angabe „§ 160“ ersetzt. 2. In § 8 Satz 5 werden nach dem Wort „Weiteres“ die Wörter „, insbesondere zur Berufung und Verfahrensweise der Kommission sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder,“ eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „alle zwei Jahre“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Mindestlohn soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person während der Erwerbsphase den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie an der Preis- steigerung orientieren. Bei Anpassung des Mindestlohns soll außerdem Berücksichtigung finden, dass eine Person nach Satz 1 die Möglichkeit haben soll, für die Nacherwerbsphase Anspruch auf eine auskömmliche gesetzliche Altersrente erwerben zu können.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 3. März 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.