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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 7. Dezember 2022 Nr. 134
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes
für Lehrämter
Vom 22. November 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl.
S. 259 ― 221–i–1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember
2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5a wird wie folgt gefasst:
„§ 5a (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Prüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer
gravierenden Notfallsituation“.
c) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a (weggefallen)“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter
„Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die
Wörter „Senatorin für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anzahl der Fächer kann im Bachelor- und Masterstudium von-
einander abweichen.“
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bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Senatorin für
Wissenschaft und Häfen“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 und Satz 4 werden jeweils die Wörter „Senatorin für
Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter
„Senatorin für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt
3. § 5a wird aufgehoben.
4. In § 6 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Kann auf Grund von erforderlichen schwerwiegenden Maßnahmen des Infek-
tionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen die Ausbildung vier
Wochen an einer anderen Schule nicht erfolgen, wird dieser Ausbildungsteil
durch die reguläre Ausbildung an den jeweils zugewiesenen Schulen ersetzt. Die
Senatorin für Kinder und Bildung trifft hierüber die Entscheidung.“
5. Dem § 6a Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Können im Rahmen der jeweiligen Abschlussprüfung wegen schwerwiegender
Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen
unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nicht oder nicht im
geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, werden sie jeweils ersetzt
durch eine Prüfungsersatzleistung. Die Entscheidung über das Erfordernis, die
Form, die Benotung und die Dauer trifft die Senatorin für Kinder und Bildung. “
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Prüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall
im Zuge einer gravierenden Notfallsituation
(1) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder
wegen vergleichbarer Notsituationen
1. Unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nach § 7
Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 12 und
§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter nicht oder
nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden und deswegen
2. das Prüfungsgespräch nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung
mit § 9 Absatz 1 Nummer 3, § 13 und § 20 der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung für Lehrämter nicht vollständig oder nicht durchgeführt
werden,
sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen
müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Absatz 4
an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung
angemessen abzubilden.
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(2) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtsprak-
tischen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist sicherzustellen. Auf eine Prü-
fungsersatzleistung für das Prüfungsgespräch nach Absatz 1 Nummer 2 kann
anteilig oder vollständig verzichtet werden.
(3) Für die Notenermittlung gilt:
1. Werden eine unterrichtspraktische Prüfung und ein Teilprüfungsgespräch
gemäß Absatz 1 durch jeweils eine Prüfungsersatzleistung ersetzt, erfolgt
die Notengewichtung für das Zweite Staatsexamen gemäß § 22 Absatz 3
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter;
2. werden beide unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß Absatz 1 durch
jeweils eine Prüfungsersatzleistung ersetzt, wird das Prüfungsgespräch
nach Absatz 2 Satz 2 inhaltlich in die Prüfungsersatzleistungen für die
unterrichtspraktischen Prüfungen integriert; der Berechnungsschlüssel für
die Note der unterrichtspraktischen Prüfungen verändert sich dadurch
nicht; der Berechnungsschlüssel für das Prüfungsgespräch entfällt; der
Berechnungsschlüssel für die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird
abweichend von § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Lehrämter so bestimmt, dass die Notengewichtung für das entfallene
Prüfungsgespräch anteilig den unterrichtspraktischen Prüfungen zuge-
rechnet wird.
(4) Bei Nichtbestehen von Prüfungsersatzleistungen sind die Prüfungsersatz-
leistungen nach den vorstehenden Vorschriften zu wiederholen. § 27 der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter gilt entsprechend. Sofern zum
geplanten Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 1 die
Voraussetzungen für eine Prüfungsersatzleistung nicht mehr zwingend vorliegen,
erhält der Prüfling die Wahl, ob die jeweilige Wiederholungsprüfung in Form der
unterrichtspraktischen Prüfung samt Prüfungsgespräch oder in Form einer
Prüfungsersatzleistung abgelegt werden soll.
(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je
nach Dauer der wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes
oder wegen vergleichbarer Notsituationen erforderlichen Prüfungsersatz-
leistungen nach Absatz 1 und 2.“
7. § 13 a wird aufgehoben.
8. In § 3 Absatz 6 Satz 2, § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 2 und §13 Absatz 2
werden jeweils die Wörter „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Ver-
braucherschutz“ durch die Wörter „Senatorin für Wissenschaft und Häfen“
ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. November 2022 in Kraft.
Bremen, den 22. November 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen