Bremen

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

Ausfertigungsdatum:
07.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 134
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
836 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 7. Dezember 2022 Nr. 134 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter Vom 22. November 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 ― 221–i–1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5a wird wie folgt gefasst: „§ 5a (weggefallen)“. b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Prüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer gravierenden Notfallsituation“. c) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a (weggefallen)“. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Senatorin für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Anzahl der Fächer kann im Bachelor- und Masterstudium von- einander abweichen.“ Nr. 134 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2022 837 bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Senatorin für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 und Satz 4 werden jeweils die Wörter „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Senatorin für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt 3. § 5a wird aufgehoben. 4. In § 6 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Kann auf Grund von erforderlichen schwerwiegenden Maßnahmen des Infek- tionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen die Ausbildung vier Wochen an einer anderen Schule nicht erfolgen, wird dieser Ausbildungsteil durch die reguläre Ausbildung an den jeweils zugewiesenen Schulen ersetzt. Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft hierüber die Entscheidung.“ 5. Dem § 6a Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Können im Rahmen der jeweiligen Abschlussprüfung wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, werden sie jeweils ersetzt durch eine Prüfungsersatzleistung. Die Entscheidung über das Erfordernis, die Form, die Benotung und die Dauer trifft die Senatorin für Kinder und Bildung. “ 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Prüfungsersatzleistungen bei Unterrichtsausfall im Zuge einer gravierenden Notfallsituation (1) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen 1. Unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 12 und § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden und deswegen 2. das Prüfungsgespräch nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3, § 13 und § 20 der Ausbildungs- und Prü- fungsverordnung für Lehrämter nicht vollständig oder nicht durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung angemessen abzubilden. Nr. 134 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2022 838 (2) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtsprak- tischen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist sicherzustellen. Auf eine Prü- fungsersatzleistung für das Prüfungsgespräch nach Absatz 1 Nummer 2 kann anteilig oder vollständig verzichtet werden. (3) Für die Notenermittlung gilt: 1. Werden eine unterrichtspraktische Prüfung und ein Teilprüfungsgespräch gemäß Absatz 1 durch jeweils eine Prüfungsersatzleistung ersetzt, erfolgt die Notengewichtung für das Zweite Staatsexamen gemäß § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter; 2. werden beide unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß Absatz 1 durch jeweils eine Prüfungsersatzleistung ersetzt, wird das Prüfungsgespräch nach Absatz 2 Satz 2 inhaltlich in die Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen integriert; der Berechnungsschlüssel für die Note der unterrichtspraktischen Prüfungen verändert sich dadurch nicht; der Berechnungsschlüssel für das Prüfungsgespräch entfällt; der Berechnungsschlüssel für die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird abweichend von § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter so bestimmt, dass die Notengewichtung für das entfallene Prüfungsgespräch anteilig den unterrichtspraktischen Prüfungen zuge- rechnet wird. (4) Bei Nichtbestehen von Prüfungsersatzleistungen sind die Prüfungsersatz- leistungen nach den vorstehenden Vorschriften zu wiederholen. § 27 der Aus- bildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter gilt entsprechend. Sofern zum geplanten Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 1 die Voraussetzungen für eine Prüfungsersatzleistung nicht mehr zwingend vorliegen, erhält der Prüfling die Wahl, ob die jeweilige Wiederholungsprüfung in Form der unterrichtspraktischen Prüfung samt Prüfungsgespräch oder in Form einer Prüfungsersatzleistung abgelegt werden soll. (5) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen erforderlichen Prüfungsersatz- leistungen nach Absatz 1 und 2.“ 7. § 13 a wird aufgehoben. 8. In § 3 Absatz 6 Satz 2, § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 2 und §13 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Ver- braucherschutz“ durch die Wörter „Senatorin für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt. Nr. 134 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2022 839 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. November 2022 in Kraft. Bremen, den 22. November 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.