Bremen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte

Ausfertigungsdatum:
01.12.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 114 5. ÄndVO PrüfungsO Pflegekräfte
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
812 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 2. Dezember 2016 Nr. 114 Fünfte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte Vom 17. November 2016 Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfach- berufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 ― 223–h–3), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 638) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375 ― 223-h-5), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2015 (Brem.GBl. S. 204, 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 müssen jeweils ein oder zwei Grundmodule und drei oder vier Fachmodule, die den einzelnen Fachweiterbildungsrichtungen zugeordnet sind, in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden.“ bb) In Satz 7 wird das Wort „welche“ durch das Wort „die“ ersetzt und die Wörter „so weit als möglich“ gestrichen. cc) In Satz 8 werden die Wörter „ist grundsätzlich gefordert und“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Teilnehmern“ durch das Wort „Teilnehmende“ ersetzt. Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2016 813 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmende“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heil- erziehungspfleger nach § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspfleger“ dd) Nach dem Wort „besitzt“ werden folgende Wörter „und mindestens eine einjährige Tätigkeit in der Pflege nachweist“ angefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte „und mindestens eine einjährige Tätigkeit in der Pflege nachweist“ gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „Zur Fachweiterbildungsrichtung „Psychiatrie“ kann zugelassen werden, wer die Anerkennung nach Absatz 2 Nummer 4 besitzt.“ 5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Praxisanleiter“ durch die Wörter „die Praxisanleitung“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2016 814 7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) In Satz 4 wird das Wort „Lehrgangsteilnehmern“ durch das Wort „Lehrgangs- teilnehmenden“ ersetzt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „der Vorsitzenden oder“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ eingefügt und die Wörter „der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Prüfungs- bewerberin oder“ cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „der Prüfungs- bewerberin oder“ eingefügt. 10. In § 11 Satz 3 werden nach dem Wort „trifft“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ eingefügt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Abschlussarbeit. Der Prüfling entwickelt in Abstimmung mit der Leitung der Fachweiterbildung eigenverantwortlich das Thema der schriftlichen Abschlussarbeit. Der Abgabetermin der Abschlussarbeit wird von der Lehrgangsleitung so recht- zeitig bestimmt, dass sich die Fachprüfenden für den mündlichen Teil der Prüfung mit den Inhalten der Abschlussarbeit befassen können. Die Abschlussarbeit wird von zwei nach § 8 bestellten Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses unabhängig voneinander benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fach- prüfenden die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Der“ die Wörter „oder die“ eingefügt und das Wort „Zuhörer“ durch das Wort „Zuhörende“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Beobachter“ durch das Wort „Beobachtende“ ersetzt. Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2016 815 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Der “ die Wörter „oder die“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Er“ die Wörter „oder sie“ eingefügt. 12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Modulnoten und die Noten der Abschlussprüfung sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird ohne Dezimalstelle gebildet. Bei der Bildung der Noten wird die Note abgerundet, wenn die Zahl an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine Vier oder kleiner ist, die Note wird aufgerundet, wenn die Zahl der ersten weg- fallenden Dezimalstelle eine Fünf oder größer ist.“ 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen. bb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die oder“ eingefügt und das Wort „Fachprüfern“ wird durch das Wort „Fachprüfenden“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „der oder“ eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Wiederholt der Prüfling die Abschlussprüfung, so darf er einmal zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in begründeten Fällen in Absprache mit der entsprechen- den Weiterbildungsstätte zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschlussprüfung entsprechend.“ 14. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Der“ die Wörter „oder die“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Genehmigt der“ die Wörter „oder die“ eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Krankheit oder der andere vom Prüfling nicht zu vertretende Grund ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Auf Antrag kann bei Genehmigung des Versäumnisses oder des Rücktritts die Frist für die Abgabe der Abschlussarbeit um bis zu Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2016 816 vier Wochen verlängert werden. Hierüber entscheidet der oder die Prüfungsvorsitzende.“ 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die oder“ eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Prüfung von“ die Wörter „der oder“ eingefügt. 16. In § 17 Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Niederschrift ist von“ die Wörter „der oder“ eingefügt. 17. In § 18 werden die Wörter „vom Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 18. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „vom Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 19. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Der Abschnitt „Grundmodul Beratung und Anleitung“ wird wie folgt geändert: aa) In dem Abschnitt „Beschreibung“ werden die Wörter „Bildung, Wissen- schaft und Gesundheit“ durch die Wörter „Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. bb) In dem Abschnitt „Ziel“ wird das Wort „Schüler,“ durch die Wörter „Schülern, Schülerinnen,“ ersetzt und nach dem Wort „Praktikanten,“ wird das Wort „Praktikantinnen,“ und nach dem Wort „Mitarbeitern“ werden die Wörter „, neuen Mitarbeiterinnen“ eingefügt. 20. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 1: Anästhesie“ wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Patienten“ werden jeweils die Wörter „und Patien- tinnen“ eingefügt. bb) In dem Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn“ werden nach dem Wort „Beratungsempfänger“ die Wörter „und Beratungsempfänge- rinnen“ eingefügt. c) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 2: Intensiv I: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Ziele“ werden die Wörter „des Patienten“ durch die Wörter „der Patienten und Patientinnen“ ersetzt und nach den Wörtern „in der Lage, Patienten“ ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2016 817 bb) In dem Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn“ werden nach dem Wort „Patienten“ ein Komma und das Wort „Patientinnen“ und nach dem Wort „Beratungsempfänger“ werden die Wörter „und Beratungs- empfängerinnen“ eingefügt. d) Im Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 3: Intensiv II: Komplexe Situationen in der Intensivpflege“ werden nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. 21. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Onkologie Fachmodul 2: Hämato- logie und internistische Onkologie“ werden nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. c) Im Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Onkologie Fachmodul 3: Palliative Care“ wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „sterbende Patienten“ werden ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. bb) Nach den Wörtern „die Bedürfnisse der Patienten“ werden die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. 22. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst Fachmodul 1: Grundlagen und spezifische Interventionen im OP“ werden nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „und an der Patientin“ eingefügt. c) Im Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst Fachmodul 2: Hygiene und Fachkunde im OP“ werden nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. d) Im Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Operationsdienst Fachmodul 3: Medizin und Technik in der OP-Pflege“ werden die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. 23. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Psychiatrie Fachmodul 1: Grundlagen psychiatrischer Pflege“ wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „mit dem Ziel, Patienten“ werden ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. bb) Nach den Wörtern „psychiatrische Patienten“ werden die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. cc) Nach den Wörtern „Bedürfnisse der Patienten“ werden die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2016 818 24. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Nach den Wörtern „Patienten“ werden jeweils die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. 25. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung „Gerontologie und Gerontopsychiatrie Fachmodul 1: Grundlagen der Gerontologie“ wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „umsetzen, Patienten“ werden ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. bb) Nach den Wörtern „bei Patienten“ werden die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. cc) Die Wörter „Patienten, Bewohner“ werden durch die Wörter „Patienten, Patientinnen, Bewohner, Bewohnerinnen“ ersetzt. c) Im Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung „Gerontologie und Gerontopsychia- trie Fachmodul 2: Professionelle Pflege in der Gerontopsychiatrie“ werden nach den Wörtern „Patienten“ jeweils die Wörter „und Patientinnen“ einge- fügt. d) Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung „Gerontologie und Gerontopsychiatrie Fachmodul 3: Demenz“ wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Partner“ werden die Wörter „und Partnerinnen“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „Patienten“ werden die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. 26. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 1: Anästhesie“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Ziele“ werden nach dem Wort „Patienten“ jeweils die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. bb) Im Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn“ werden nach dem Wort „Patienten“ jeweils ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. c) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung von Kindern in der Pädiatrischen und neonatologischen Intensivpflege“ wird der Abschnitt „Ziele“ wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „der Patienten“ werden die Wörter „und Patien- tinnen“ eingefügt. Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2016 819 bb) Nach den Wörtern „in der Lage, Patienten“ werden ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. d) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung von Kindern in der Pädiatrischen und neonatologischen Intensivpflege“ wird der Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn“ wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Patienten“ werden jeweils ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „Beratungsempfänger“ werden die Wörter „und Beratungsempfängerinnen“ eingefügt. e) Im Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 3: Komplexe Pflegesituationen in der neonato- logischen Intensivpflege“ werden nach dem Wort „Patienten“ jeweils ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. f) Der Abschnitt „Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 4: Komplexe Pflegesituationen in der pädiatrischen Intensivpflege“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Ziele“ werden nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. bb) Im Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn“ werden nach dem Wort „Patienten“ jeweils ein Komma und das Wort „Patientinnen“ und nach dem Wort „Beratungsempfänger“ die Wörter „und Beratungsempfänge- rinnen“ eingefügt. 27. In Anlage 9 wird das Wort „Teilnehmer“ jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. 28. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Im Abschnitt „Fachmodul 1: Grundlagen und Konzepte der komplementären Pflege“ werden nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. c) Der Abschnitt Fachmodul 2: Komplementäre Verfahren in der Pflege I: Hydro- und Thermotherapie – Wickel, Auflagen, Kompressen und Wasser- anwendungen“ wird wie folgt geändert: aa) Im Abschnitt „Ziele“ werden nach dem Wort „Patienten“ die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. bb) Im Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn“ werden die Wörter „Mitarbeiter und Patienten“ durch die Wörter „Mitarbeiter, Mitarbeite- rinnen, Patienten und Patientinnen“ ersetzt. d) Der Abschnitt „Fachmodul 3: Komplementäre Verfahren in der Pflege II: Aromapflege, Heilpflanzen und entspannende Verfahren“ wird wie folgt geändert: Nr. 114 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Dezember 2016 820 aa) Im Abschnitt „Ziele“ werden nach dem Wort „Patienten“ ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. bb) Im Abschnitt „Angestrebter Kompetenzgewinn“ wird das Wort „Teil- nehmerinnen“ durch das Wort „Teilnehmende“ und die Wörter „Mitarbei- ter und Patienten“ durch die Wörter „Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen, Patienten und Patientinnen“ ersetzt. 29. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „Teilnehmer“ wird jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt. b) Das Fachmodul 1: Grundlagenkompetenzen in der Notfallpflege wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Patientensituation“ wird durch die Wörter „Situation der Patientinnen und Patienten“ ersetzt. bb) Nach dem Wort „Patienten“ werden jeweils ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. cc) Nach den Wörtern „Hintergründe der Patienten“ werden die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. c) Der Abschnitt „Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung und Überwachung kritisch kranker Menschen“ wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „Funktionen des Patienten“ werden die Wörter „und der Patientin“ eingefügt. bb) Nach dem Wort „Patienten“ werden jeweils ein Komma und das Wort „Patientinnen“ eingefügt. d) Der Abschnitt „Fachmodul 3: Komplexe Situationen in der Notfallpflege“ wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Patienten“ werden die Wörter „und Patientinnen“ eingefügt. bb) Das Wort „Patientenüberwachung“ wird durch die Wörter „Über- wachung der Patientinnen und Patienten“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. November 2016 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.