Bremen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
29.11.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 126
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
740 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 29. November 2021 Nr. 126 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen Vom 5. November 2021 Aufgrund des § 11 Absatz 1 des Weiterbildungsgesetzes vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 — 223-h-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 19. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 491 — 223-h-4), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. September 2020 (Brem.GBl. S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Es sind in der Regel 15, in Ausnahmefällen mindestens zehn eingeschrie- bene Teilnehmehmende nachzuweisen. Für den Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 wird die Untergrenze nach Satz 1 auf fünf Teilnehmehmende herabgesetzt. Für die Berechnung des Förderschlüssels nach § 6 Absatz 4 zählen Veranstaltungen mit mindestens sieben Teilneh- mehmenden. Im Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 wird die Untergrenze nach Satz 3 auf fünf Teilnehmende herabgesetzt.“ 2. § 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. den Honorarkosten bis zu 23 Euro pro Unterrichtsstunde oder bis zu 46 Euro pro digital umgesetzter Unterrichtsstunde, die durch mindestens zwei Beschäftigte durchgeführt wird.“ 3. § 7 Absatz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 kann das Land den Einrichtungen anstelle maßnahmegebundener Zuschüsse auch Zuschüsse für pandemiebedingte Hygienekosten gewähren.“ Nr. 126 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. November 2021 741 Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach ihrer Verkün- dung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummern 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Bremen, den 24. November 2021 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.