Bremen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

Ausfertigungsdatum:
17.04.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 33
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
144 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 17. April 2024 Nr. 33 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare Vom 12. März 2024 Aufgrund des § 49 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Gesetzes über die Juristen- ausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132) neu gefasst worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsrefe- rendare vom 26. September 2000 (Brem.GBl. S. 373 — 301-b-6), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2023 (Brem.GBl. S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Weitergehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwen- dung (Weihnachtsgeld), Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen, werden nicht gewährt.“ 2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 9. Dezember 2023 wird auf die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit der Maßgabe angewendet, dass die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 des TV Infla- tionsausgleich 1 000 Euro und die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahl- ungen nach § 3 des TV Inflationsausgleich jeweils 50 Euro betragen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 12. März 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.