Bremen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002

Ausfertigungsdatum:
23.08.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 86
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
452 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 23. August 2022 Nr. 86 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002 Vom 13. Juli 2022 Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförde- rungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822), in Verbindung mit § 1 der Verord- nung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 ― 9240-a-2) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002 (Brem.GBl. 2003 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2015 (Brem.GBl. S. 217), wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Mindestfahrpreis Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 5,00 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 45,45 m oder eine Wartezeit von 12 Sekunden eingeschlossen.“ 2. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Fahrpreis „(1) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr a) bis 5,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 45,45 m (2,20 Euro für jeden Kilometer), Nr. 86 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. August 2022 453 b) von mehr als 5,00 Kilometer bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 47,62 m (2,10 Euro für jeden Kilometer), c) von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 58,82 m (1,70 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (2) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr a) bis 5,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 41,67 m (2,40 Euro für jeden Kilometer), b) von mehr als 5,00 Kilometer bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 43,48 m (2,30 Euro für jeden Kilometer), c) von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 52,63 m (1,90 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (3) Der Fortschaltbetrag beträgt 0,10 Euro. (4) Bei Bestellung einer Taxe wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben. (5) Wird eine bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, ist vom Besteller für den Ausfall der Fahrt ein Entgelt von 5,00 Euro zu entrichten. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes ist, dass die Fahrt zum Bestellungsort vor der Rück- nahme des Fahrtauftrages bereits angetreten wurde. (6) Bei Bestellung einer Großraumtaxe (Beförderung von mehr als 4 Per- sonen) ist ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 5,00 € zu entrichten.“ 3. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Zuschläge a) Absatz 4 entfällt. b) Absatz 5 wird Absatz 4.“ 4. § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 Wartegeld Der Wartezeitpreis (kunden- und verkehrsbedingt) beträgt je Stunde 30,00 Euro (0,10 Euro pro 12 Sekunden).“ Nr. 86 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. August 2022 454 Artikel 2 Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 13. Juli 2022 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.