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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 23. August 2022 Nr. 86
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremerhaven
(Taxentarifverordnung)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2002
Vom 13. Juli 2022
Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförde-
rungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822), in Verbindung mit § 1 der Verord-
nung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom
18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 ― 9240-a-2) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde
Bremerhaven (Taxentarifverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. November 2002 (Brem.GBl. 2003 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung vom
15. April 2015 (Brem.GBl. S. 217), wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Mindestfahrpreis
Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 5,00 Euro. In diesem Preis ist eine
Fahrtstrecke von 45,45 m oder eine Wartezeit von 12 Sekunden eingeschlossen.“
2. § 4 erhält folgende Fassung:
„§ 4
Fahrpreis
„(1) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke in der Zeit von 6.00 Uhr bis
23.00 Uhr
a) bis 5,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 45,45 m (2,20 Euro für jeden
Kilometer),
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b) von mehr als 5,00 Kilometer bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je
47,62 m (2,10 Euro für jeden Kilometer),
c) von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 58,82 m (1,70 Euro für
jeden Kilometer) festgesetzt.
(2) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke in der Zeit von 23.00 Uhr bis
6.00 Uhr
a) bis 5,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 41,67 m (2,40 Euro für jeden
Kilometer),
b) von mehr als 5,00 Kilometer bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je
43,48 m (2,30 Euro für jeden Kilometer),
c) von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 52,63 m (1,90 Euro für
jeden Kilometer) festgesetzt.
(3) Der Fortschaltbetrag beträgt 0,10 Euro.
(4) Bei Bestellung einer Taxe wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben.
(5) Wird eine bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, ist vom Besteller für
den Ausfall der Fahrt ein Entgelt von 5,00 Euro zu entrichten. Voraussetzung für
die Zahlung des Entgeltes ist, dass die Fahrt zum Bestellungsort vor der Rück-
nahme des Fahrtauftrages bereits angetreten wurde.
(6) Bei Bestellung einer Großraumtaxe (Beförderung von mehr als 4 Per-
sonen) ist ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 5,00 € zu entrichten.“
3. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Zuschläge
a) Absatz 4 entfällt.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.“
4. § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Wartegeld
Der Wartezeitpreis (kunden- und verkehrsbedingt) beträgt je Stunde
30,00 Euro (0,10 Euro pro 12 Sekunden).“
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 13. Juli 2022
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen