Bremen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
22.01.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 8
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Art. 1

Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt:

„(2a) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Religions- und Glaubensgemeinschaften (zum Beispiel Kirchen, Moscheen, Synagogen) zur Religionsausübung nach Absatz 2 sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, soweit der Veranstalter die Teilnahme nicht auf zehn Personen begrenzt. Religions- und Glaubensgemeinschaften, die ihre Beziehungen zum Land Bremen durch Staatsverträge oder staatvertragsähnliche Vereinbarungen geregelt haben, können für die von ihnen vertretenen Untergliederungen oder Mitgliedsvereine der Anzeigeverpflichtung nach Satz 1 dadurch nachkommen, dass sie entsprechende regelmäßige Veranstaltungen zur Religionsausübung pauschal anzeigen und über die Ausgestaltung der Anzeige für nichtregelmäßige Veranstaltungen mit dem jeweils zuständigen Ordnungsamt Vereinbarungen treffen. Satz 2 gilt für alle anderen Religions- und Glaubensgemeinschaften entsprechend.“

2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Tragen von OP-Masken oder Masken der Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“ (medizinische Gesichtsmasken) wird empfohlen.“

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „31. Januar 2021“ wird durch die Angabe „14. Februar 2021“ ersetzt.

b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Messen“ die Wörter „Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, ausgenommen Wochenmärkte,“ eingefügt.

4. In § 15a Absatz 3 werden die Wörter „spätestens ab dem 21. Dezember 2020“ gestrichen.

5. Die §§ 20 bis 22 werden wie folgt gefasst:

„§ 20

Ein- und Rückreisende

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in die Freie Hansestadt Bremen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

(3) Von Absatz 1 Satz 1 sind Personen nicht erfasst, die nur zur Durchreise in die Freie Hansestadt Bremen einreisen; diese haben das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ist gestattet.

(4) Für die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen gilt § 19a entsprechend.

§ 21

Ausnahmen

(1) Von § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,

1. Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte

a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder

b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.

(2) Von § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind:

1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,

2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, a) die in der Freien Hansestadt Bremen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studienoder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Freie Hansestadt Bremen begeben und regelmäßig, mindestens ein Mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

(3) Von § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind:

1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,

2. Personen, die einreisen aufgrund a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, 5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 durchgeführt haben, sofern a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts),

b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-undsicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat oder 7. Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, Straßenlogistik-/Speditions- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ohne unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden. Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

(4) Von § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind:

1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn in der Stadtgemeinde Bremen dem Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 überprüft in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt.

(5) Die Ausnahmen nach Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virus-Variantengebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben.

(6) In begründeten Fällen kann in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen. Im Übrigen gilt § 19b entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen.

(8) Die Person nach Absatz 1 bis 4 hat einen Arzt aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

§ 22

Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) Die Absonderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.

(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.

(4) Die Absonderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.

(5) Die Person nach Absatz 1 hat einen Arzt aufzusuchen, wenn bei ihr binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 21 Absatz 3 Nummer 3 fallen, entsprechend.“

6. In § 22a Nummer 1 wird das Wort „Mund-Nasen-Bedeckung“ durch die Wörter „medizinische Gesichtsmaske“ ersetzt.

7. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15a wird aufgehoben.

b) Die Nummern 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:

„16. (weggefallen)

17. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 die Freie Hansestadt Bremen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt,

18. entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung ausstellt, obwohl die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen,“

c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19. entgegen § 21 Absatz 6 oder § 22 Absatz 8 einen Arzt nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.“

8. In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „31. Januar 2021“ durch die Angabe „15. Februar 2021“ ersetzt.

Art. 2

Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Mund-Nasen-Bedeckung“ durch die Wörter „medizinischen Gesichtsmaske“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Mund-Nasen-Bedeckung“ durch die Wörter „Medizinische Gesichtsmaske“ ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht:

1. bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger,

2. bei dem Besuch einer Verkaufsstätte in geschlossenen Räumen und auf deren Außenbereich wie etwa Parkplätzen, in sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind sowie bei dem Besuch von Wochenmärkten nach § 67 der Gewerbeordnung und

3. in Arbeits- und Betriebsstätten und innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereich, Treppenhäuser, Flure

und Aufzüge sowie beim Aufenthalt im Sanitärbereich und in Warteräumen.

Von Satz 1 Nummer 3 ausgenommen sind Gerichte, die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes sowie die vom 2. und 3. Teil erfassten Einrichtungen.

(2) Eine medizinische Gesichtsmaske ist eine OP-Maske oder eine Maske der Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“.“

c) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Mund-Nasen-Bedeckung“ durch die Wörter „medizinischen Gesichtsmaske“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 17 Absatz 2a Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mund-Nasen-Bedeckung“ durch die Wörter „medizinischen Gesichtsmaske“ ersetzt.

4. In § 7 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, § 15a Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 2a Satz 3 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2e wird jeweils das Wort „Mund-Nasen-Bedeckung“ durch die Wörter „medizinische Gesichtsmaske“ ersetzt.

Art. 3

(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Bremen, den 21. Januar 2021

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.