Bremen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
11.03.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 21
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
143 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 11. März 2022 Nr. 21 Fünfte Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 8. März 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Dreißigste Coronaverordnung vom 18. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 12), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Ab 14. März 2022 sind Grundschulen von der Pflicht nach Satz 1 ausge- nommen.“ b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Absatz 4 gilt nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeig- nete medizinische Schutzausrüstung getragen hat, und für Kinder und Jugend- liche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Schülerinnen und Schüler, die eine Einrichtung nach § 16 besuchen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 8. März 2022 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.