Bremen

Fluglärm VO

Ausfertigungsdatum:
08.07.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 59 Fluglärm VO
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet der Senat:
Art. 1

Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den

Verkehrsflughafen Bremen vom 8. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 545 – 2129-d-2) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 3 wird aufgehoben.

2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt:

„§ 5

Die in § 3 Absatz 1 und 3 der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung für die Tag-Schutzzone 1 sowie die Nacht-Schutzzone genannten Isophonen-Bänder ergeben sich aus den Bereichen zwischen zwei Isophonen, die aus den interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 3 genannten Kurvenpunkten gebildet werden. Die Isophonen sind in topographischen Karten im Maßstab 1:20 000 für die Tag-Schutzzone 1 und 1:25 000 für die Nacht-Schutzzone abgebildet und werden in den Blättern der deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt. Die topographischen Karten sind als Anlage 4 beigefügt.

§ 6

Die Blätter der deutschen Grundkarte gemäß § 4 Satz 1 und § 5 Satz 2 sind beim

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.“

3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 7 und 8.

4. Die Anlagen 3 und 4 aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden angefügt.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. Juni 2013

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.