Bremen

Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
27.09.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 95
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
711 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 27. September 2024 Nr. 95 Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen Vom 17. September 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft auf Grund des § 4 Nummer 2 des Gesetzes über die Rechtssetzungsbefugnisse der Gemein- den vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S 59), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 222) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Ortsgesetzes über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen Das Ortsgesetz über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen vom 16. März 2016 (Brem.GBl. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Orts- gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter „den Veranstaltungsflächen“ durch die Wörter „der Veranstaltungsfläche Bürgerweide“ ersetzt. In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Europa“ durch die Wörter „Häfen und Transformation“ ersetzt. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Wörter „den Veranstaltungen“ werden durch die Wörter „der Veranstaltungsfläche“ ersetzt. In Nummer 4 werden dem Wort „Rasierklingen“ die Wörter „Messer, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterfallen,“ vorangestellt. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „Arbeit und Europa“ durch die Wörter „Häfen und Transformation“ ersetzt. Nr. 95 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. September 2024 712 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. September 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.