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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 9. Juli 2025 Nr. 79
Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes
über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule Bremen
der Stadtgemeinde Bremen
Vom 24. Juni 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an
der Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen
Das Ortsgesetz über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule
Bremen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 553, 554) wird
wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Bremen werden folgende
Gebühren erhoben:
1. Elementare Musikpädagogik (pro Unterrichtseinheit)
1.1. Eltern-Kind-Gruppen (45 Minuten) 9,40 Euro
1.2. Musikalische Früherziehung (60 Minuten) 9,40 Euro
1.3. Basiskurs (45 Minuten) 9,40 Euro
2. Instrumentale und vokale Hauptfächer (pro Unterrichtseinheit)
2.1. Einzelunterricht
Normaltarif
2.1.1. 30 Minuten 24 Euro
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2.1.2. 45 Minuten** 35 Euro
2.1.3. 60 Minuten** 48 Euro
**auch 14tägig möglich
Kinder- und Jugendtarif
2.1.4. 30 Minuten 21 Euro
2.1.5. 45 Minuten 30 Euro
2.2. Gruppenunterricht
Normaltarif
2.2.1. Zweier Gruppe* 30 Minuten 16 Euro
2.2.2. Zweier Gruppe* 45 Minuten 21 Euro
2.2.3. Dreier bis Fünfer Gruppe 45 Minuten 16 Euro
2.2.4. ab Sechser Gruppe 45 Minuten 12 Euro
Kinder- und Jugendtarif
2.2.5. Zweier Gruppe* 30 Minuten 15 Euro
2.2.6. Zweier Gruppe* 45 Minuten 17 Euro
2.2.7. Dreier bis Fünfer Gruppe 45 Minuten 14 Euro
2.2.8. ab Sechser Gruppe 45 Minuten 9,40 Euro
*Bleibt durch Beendigung einer Teilnahme in einer Zweiergruppe eine
Schülerin oder ein Schüler allein übrig, wird der Gruppenunterricht beendet
und der Unterricht wahlweise im Einzelunterricht 30 oder 45 Minuten mit der
entsprechenden Einzelunterrichtsgebühr fortgesetzt. Bei einer Zweier
Gruppe nach 2.2.6 (45 Minuten) kann der Unterricht auch mit der halben
Unterrichtszeit von 23 Minuten bei gleichbleibender Gebühr fortgesetzt
werden.
2.3. Schnupperkurs
(pro Fach nur einmalige Belegung möglich)
Normaltarif
2.3.1. 6 x 30 Minuten Einzelunterricht 160 Euro
Kinder- und Jugendtarif
2.3.2. 6 x 30 Minuten Einzelunterricht 160 Euro
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3. Ensemble- und Ergänzungsfächer (pro Ensemble-/Ergänzungsfach)
(Monatsgebühr)
3.1. Orchester, Chöre, Big Bands 11,20 Euro
3.2. Ensembles, Kammermusik, Bandtraining 15,20 Euro
3.3. Musiktheorie (Gruppenangebot) 18,50 Euro
4. Kooperationsangebote in Kindertagesstätten und allgemeinbildenden
Schulen
Abrechnung pro teilnehmendem Kind als Monatsgebühr (zwölf monatliche
Abschläge). Die monatliche Gebühr ist abhängig von Zeitdauer und Anzahl
der Schülerinnen und Schüler und wird nach Aufwand berechnet. Die genaue
Gebühr wird von der Musikschule Bremen vor der Anmeldung bekanntge-
geben. Die Gebühr beträgt zwischen 15 Euro und 26 Euro pro teil-
nehmendem Kind und orientiert sich dabei an der Gruppengröße. Durch
Kindertagesstätten und allgemeinbildende Schulen können Musikunterricht
und Musikprojekte auch alternativ mit einer Kostenpauschale pro Unterrichts-
stunde gebucht werden.
5. Zeitlich befristete Angebote
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand abgerechnet zwischen mindestens
32 Euro bis maximal 150 Euro pro Unterrichtsstunde je 45 Minuten. Auslagen
für die Inanspruchnahme Dritter werden gesondert erhoben.
6. Zurverfügungstellung von Instrumenten
6.1. Schülerinnen und Schülern können Instrumente aus dem Fundus der Musik-
schule Bremen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden; es besteht hier-
auf jedoch kein Anspruch. Näheres wird durch einen Gebührenbescheid zur
Nutzung von Instrumenten geregelt. Die monatliche Gebühr beträgt bei
Instrumenten der
a) Kategorie I bis 800 Euro Anschaffungswert 11 Euro
b) Kategorie II 801 bis 2 500 Euro Anschaffungswert 16 Euro
c) Kategorie III ab 2 501 Euro Anschaffungswert 24 Euro
6.2. Wird ein Instrument erst während des laufenden Schuljahres zur Verfügung
gestellt, wird die Gebühr ab Beginn des laufenden Monats erhoben, in dem
das Instrument zur Verfügung gestellt wurde. Bei einem Instrumententausch
wird die Gebühr für das neue Instrument ab Beginn des Monats fällig, in dem
der Tausch durchgeführt wurde. Die weiteren Gebühren für das bisherige
Instrument entfallen. Wird die Zurverfügungstellung während des Schuljahres
beendet, so wird die Gebühr ab Beginn des Monats, der auf die Rückgabe
des Instrumentes folgt, nicht mehr erhoben.“
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Bremen, 24. Juni 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen