Bremen

Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
09.07.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 79
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
594 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 9. Juli 2025 Nr. 79 Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen Vom 24. Juni 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Ortsgesetzes über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen Das Ortsgesetz über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 553, 554) wird wie folgt geändert: Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Bremen werden folgende Gebühren erhoben: 1. Elementare Musikpädagogik (pro Unterrichtseinheit) 1.1. Eltern-Kind-Gruppen (45 Minuten) 9,40 Euro 1.2. Musikalische Früherziehung (60 Minuten) 9,40 Euro 1.3. Basiskurs (45 Minuten) 9,40 Euro 2. Instrumentale und vokale Hauptfächer (pro Unterrichtseinheit) 2.1. Einzelunterricht Normaltarif 2.1.1. 30 Minuten 24 Euro Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 2025 595 2.1.2. 45 Minuten** 35 Euro 2.1.3. 60 Minuten** 48 Euro **auch 14tägig möglich Kinder- und Jugendtarif 2.1.4. 30 Minuten 21 Euro 2.1.5. 45 Minuten 30 Euro 2.2. Gruppenunterricht Normaltarif 2.2.1. Zweier Gruppe* 30 Minuten 16 Euro 2.2.2. Zweier Gruppe* 45 Minuten 21 Euro 2.2.3. Dreier bis Fünfer Gruppe 45 Minuten 16 Euro 2.2.4. ab Sechser Gruppe 45 Minuten 12 Euro Kinder- und Jugendtarif 2.2.5. Zweier Gruppe* 30 Minuten 15 Euro 2.2.6. Zweier Gruppe* 45 Minuten 17 Euro 2.2.7. Dreier bis Fünfer Gruppe 45 Minuten 14 Euro 2.2.8. ab Sechser Gruppe 45 Minuten 9,40 Euro *Bleibt durch Beendigung einer Teilnahme in einer Zweiergruppe eine Schülerin oder ein Schüler allein übrig, wird der Gruppenunterricht beendet und der Unterricht wahlweise im Einzelunterricht 30 oder 45 Minuten mit der entsprechenden Einzelunterrichtsgebühr fortgesetzt. Bei einer Zweier Gruppe nach 2.2.6 (45 Minuten) kann der Unterricht auch mit der halben Unterrichtszeit von 23 Minuten bei gleichbleibender Gebühr fortgesetzt werden. 2.3. Schnupperkurs (pro Fach nur einmalige Belegung möglich) Normaltarif 2.3.1. 6 x 30 Minuten Einzelunterricht 160 Euro Kinder- und Jugendtarif 2.3.2. 6 x 30 Minuten Einzelunterricht 160 Euro Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 2025 596 3. Ensemble- und Ergänzungsfächer (pro Ensemble-/Ergänzungsfach) (Monatsgebühr) 3.1. Orchester, Chöre, Big Bands 11,20 Euro 3.2. Ensembles, Kammermusik, Bandtraining 15,20 Euro 3.3. Musiktheorie (Gruppenangebot) 18,50 Euro 4. Kooperationsangebote in Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen Abrechnung pro teilnehmendem Kind als Monatsgebühr (zwölf monatliche Abschläge). Die monatliche Gebühr ist abhängig von Zeitdauer und Anzahl der Schülerinnen und Schüler und wird nach Aufwand berechnet. Die genaue Gebühr wird von der Musikschule Bremen vor der Anmeldung bekanntge- geben. Die Gebühr beträgt zwischen 15 Euro und 26 Euro pro teil- nehmendem Kind und orientiert sich dabei an der Gruppengröße. Durch Kindertagesstätten und allgemeinbildende Schulen können Musikunterricht und Musikprojekte auch alternativ mit einer Kostenpauschale pro Unterrichts- stunde gebucht werden. 5. Zeitlich befristete Angebote Die Gebühr wird nach Zeitaufwand abgerechnet zwischen mindestens 32 Euro bis maximal 150 Euro pro Unterrichtsstunde je 45 Minuten. Auslagen für die Inanspruchnahme Dritter werden gesondert erhoben. 6. Zurverfügungstellung von Instrumenten 6.1. Schülerinnen und Schülern können Instrumente aus dem Fundus der Musik- schule Bremen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden; es besteht hier- auf jedoch kein Anspruch. Näheres wird durch einen Gebührenbescheid zur Nutzung von Instrumenten geregelt. Die monatliche Gebühr beträgt bei Instrumenten der a) Kategorie I bis 800 Euro Anschaffungswert 11 Euro b) Kategorie II 801 bis 2 500 Euro Anschaffungswert 16 Euro c) Kategorie III ab 2 501 Euro Anschaffungswert 24 Euro 6.2. Wird ein Instrument erst während des laufenden Schuljahres zur Verfügung gestellt, wird die Gebühr ab Beginn des laufenden Monats erhoben, in dem das Instrument zur Verfügung gestellt wurde. Bei einem Instrumententausch wird die Gebühr für das neue Instrument ab Beginn des Monats fällig, in dem der Tausch durchgeführt wurde. Die weiteren Gebühren für das bisherige Instrument entfallen. Wird die Zurverfügungstellung während des Schuljahres beendet, so wird die Gebühr ab Beginn des Monats, der auf die Rückgabe des Instrumentes folgt, nicht mehr erhoben.“ Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 2025 597 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft. Bremen, 24. Juni 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.