Bremen

Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
23.06.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 54
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
467 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 23. Juni 2020 Nr. 54 Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen Vom 16. Juni 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Ortsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadt- gemeinde Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 914 ― 2160-d-5) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt. 2. In § 3 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Tageseinrichtung“, die Worte „oder bei der Elternbeitragsstelle“ einfügt. 3. In § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Tageseinrichtung“ die Wörter „oder Kindertagespflegestelle“ eingefügt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Beitragserstattung wegen der Coronaverordnung Wegen des durch die Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bedingten teilweisen oder vollständigen Aus- falls der Betreuungs- und Verpflegungsleistungen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen werden den Eltern die Beiträge für die Monate April 2020 bis Juli 2020 vollständig erlassen oder erstattet.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Bremen, den 16. Juni 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.