Bremen

Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 166
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1691 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 28. Dezember 2020 Nr. 166 Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes Vom 22. Dezember 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Das Aufnahmeortsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90 — 2160-d-10), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „in einer Tageseinrichtung oder beim Träger „PiB – Pflegekinder in Bremen gGmbH”“ durch die Wörter „bei der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen erhalten mit der Geburt von der Senatorin für Kinder und Bildung zur Steuerung der Auf- nahme aller angemeldeten Kinder eine Kinder-Identifikationsnummer. Die Senatorin für Kinder und Bildung erhebt zum Zwecke der Vergabe der Kinder-Identifikationsnummer und zur Information der Eltern über ihren Rechtsanspruch gemäß § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch von den anspruchsberechtigten Kindern im Abstand von 14 Tagen bei der städtischen Meldebehörde folgende personenbezogene Daten: Name, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Anschrift, Wohnform und Ortsteilkennziffer des Kindes sowie Namen, Vornamen und Geschlecht der gesetzlichen Vertreter.“ c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei der jeweiligen Tageseinrichtung oder beim Träger „PiB – Pflegekinder in Bremen gGmbH” schriftlich“ durch die Wörter „elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „in schriftlicher“ die Worte „oder elektronischer“ eingefügt. Nr. 166 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Dezember 2020 1692 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in allen Tageseinrichtungen und beim Träger ‚PiB – Pflegekinder in Bremen gGmbH‘“ durch die Wörter „elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung die“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Näheres zum Aufnahmeverfahren kann die Senatorin für Kinder und Bildung in einem mit den Trägern abzustimmenden Handlungsleitfaden regeln.“ 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindestagespflege zu fördern, wenn 1. das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist, 2. die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, 3. die Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder in Hochschulausbildung befinden, oder 4. die Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Tageseinrichtung oder beim Träger ‚PiB – Pflegekinder in Bremen gGmbH‘“ durch die Wörter „elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „der individuelle Bedarf ist“ das Wort „insbesondere“ eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des Kindes“ die Wörter „oder in der Nähe des Arbeitsplatzes eines Erziehungsberechtigten“ einge- fügt. Nr. 166 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Dezember 2020 1693 bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach, nehmen diese auf, sind arbeitssuchend, befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulaus- bildung oder erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“ cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Das Kind wird bis zum 30. September des Kindergartenjahres, für das die Anmeldung erfolgt, fünf Jahre alt.“ dd) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. Das Kind lebt nur mit einem oder einer Erziehungsberechtigten, der oder die die Voraussetzungen nach Nummer 3 erfüllt, zusammen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Unabhängig von der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien nach Absatz 1 sind Kinder vorrangig aufzunehmen, für die das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Betreuung des Kindes im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Ent- wicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.“ c) In Absatz 4 werden die Wörter „vom zuständigen Landesjugendamt genehmigten“ gestrichen. d) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: „(5) Für die Aufnahme von Schulkindern gelten abweichend von Absatz 1 bis 4 folgende Kriterien: 1. Vorrangig aufzunehmen sind Kinder, für die das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass die Betreuung des Kindes im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. 2. Im Übrigen haben Kinder Vorrang, wenn deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen, arbeitssuchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Von diesen Kindern sollen zunächst diejenigen aufgenommen werden, die eine in der Nähe liegende Schule besuchen. 3. Handelt es sich aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung um ein Angebot mit stadtweitem Einzugsbereich, kann mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung auf den Vorrang der Schulnähe nach Nummer 2 Satz 2 verzichtet werden. Nr. 166 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Dezember 2020 1694 4. Soweit nach Anwendung der Vorrangregelungen nach Nummer 1 und 2, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Ausnahme nach Nummer 3, wegen Gleichrangigkeit noch eine Auswahlentscheidung zu treffen ist, sind unter den gleichrangingen Kindern jüngere vor den älteren aufzunehmen. (6) Die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen von gemeinnützigen Elternvereinen darf auch nach Prüfung der Auswahlkriterien nach Absatz 1 und 4 oder Absatz 5 davon abhängig gemacht werden, ob die jeweiligen Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, den Elternverein mitzu- tragen. Dies erfolgt in der Regel auf der Basis einer Mitgliedschaft und durch das aktive Eintreten für die satzungsgemäßen Ziele des Vereines. (7) Für betriebsnahe Angebote der Kindertagesbetreuung kann mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung eine abweichende Auf- nahme zugelassen werden, wenn die Finanzierung des Angebots im zuvor definierten Platzumfang zu einem erheblichen Teil aus Eigenmitteln des kooperierenden Unternehmens erfolgt.“ 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Für Ausnahmeentscheidungen durch die Senatorin für Kinder und Bildung regelt diese Näheres durch Verwaltungsvorschriften.“ b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Erziehungsberechtigten sollen für eine weitere Förderung in der Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im nachfolgenden Kinder- gartenjahr rechtzeitig die erforderlichen Angaben elektronisch im Online- Zugangsportal oder schriftlich gegenüber der Senatorin für Kinder und Bildung machen.“ Artikel 2 (1) Dieses Ortgesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zum 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b treten am 1. Mai 2021 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. August 2021 in Kraft. Bremen, den 22. Dezember 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.