1691
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 28. Dezember 2020 Nr. 166
Erstes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes
Vom 22. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Das Aufnahmeortsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90 — 2160-d-10),
das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 86) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „in einer Tageseinrichtung
oder beim Träger „PiB – Pflegekinder in Bremen gGmbH”“ durch die Wörter
„bei der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen erhalten mit
der Geburt von der Senatorin für Kinder und Bildung zur Steuerung der Auf-
nahme aller angemeldeten Kinder eine Kinder-Identifikationsnummer. Die
Senatorin für Kinder und Bildung erhebt zum Zwecke der Vergabe der
Kinder-Identifikationsnummer und zur Information der Eltern über ihren
Rechtsanspruch gemäß § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch von den
anspruchsberechtigten Kindern im Abstand von 14 Tagen bei der städtischen
Meldebehörde folgende personenbezogene Daten: Name, Vorname, Tag der
Geburt, Geschlecht, Anschrift, Wohnform und Ortsteilkennziffer des Kindes
sowie Namen, Vornamen und Geschlecht der gesetzlichen Vertreter.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei der jeweiligen Tageseinrichtung
oder beim Träger „PiB – Pflegekinder in Bremen gGmbH” schriftlich“ durch
die Wörter „elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der
Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „in schriftlicher“ die Worte „oder
elektronischer“ eingefügt.
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2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in allen Tageseinrichtungen und
beim Träger ‚PiB – Pflegekinder in Bremen gGmbH‘“ durch die Wörter
„elektronisch im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der Senatorin für
Kinder und Bildung die“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Näheres zum Aufnahmeverfahren kann die Senatorin für Kinder und
Bildung in einem mit den Trägern abzustimmenden Handlungsleitfaden
regeln.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer
Tageseinrichtung oder in einer Kindestagespflege zu fördern, wenn
1. das Amt für Soziale Dienste bestätigt, dass diese Leistung für die
Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist,
2. die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
3. die Erziehungsberechtigten sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schulausbildung oder in Hochschulausbildung befinden, oder
4. die Erziehungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Tageseinrichtung oder beim Träger
‚PiB – Pflegekinder in Bremen gGmbH‘“ durch die Wörter „elektronisch
im Online-Zugangsportal oder schriftlich bei der Senatorin für Kinder
und Bildung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern „der individuelle Bedarf ist“ das Wort
„insbesondere“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des Kindes“ die Wörter „oder
in der Nähe des Arbeitsplatzes eines Erziehungsberechtigten“ einge-
fügt.
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bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach,
nehmen diese auf, sind arbeitssuchend, befinden sich in einer
beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulaus-
bildung oder erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Das Kind wird bis zum 30. September des Kindergartenjahres, für
das die Anmeldung erfolgt, fünf Jahre alt.“
dd) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Das Kind lebt nur mit einem oder einer Erziehungsberechtigten, der
oder die die Voraussetzungen nach Nummer 3 erfüllt, zusammen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unabhängig von der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien nach
Absatz 1 sind Kinder vorrangig aufzunehmen, für die das Amt für Soziale
Dienste bestätigt, dass die Betreuung des Kindes im Sinne des § 24
Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine Ent-
wicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „vom zuständigen Landesjugendamt
genehmigten“ gestrichen.
d) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) Für die Aufnahme von Schulkindern gelten abweichend von Absatz 1
bis 4 folgende Kriterien:
1. Vorrangig aufzunehmen sind Kinder, für die das Amt für Soziale
Dienste bestätigt, dass die Betreuung des Kindes im Sinne des § 24
Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für seine
Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist.
2. Im Übrigen haben Kinder Vorrang, wenn deren Erziehungsberechtigte
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, diese aufnehmen, arbeitssuchend
sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder
Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Von
diesen Kindern sollen zunächst diejenigen aufgenommen werden, die
eine in der Nähe liegende Schule besuchen.
3. Handelt es sich aufgrund der konzeptionellen Ausrichtung um ein
Angebot mit stadtweitem Einzugsbereich, kann mit Zustimmung der
Senatorin für Kinder und Bildung auf den Vorrang der Schulnähe nach
Nummer 2 Satz 2 verzichtet werden.
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4. Soweit nach Anwendung der Vorrangregelungen nach Nummer 1
und 2, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Ausnahme nach
Nummer 3, wegen Gleichrangigkeit noch eine Auswahlentscheidung
zu treffen ist, sind unter den gleichrangingen Kindern jüngere vor den
älteren aufzunehmen.
(6) Die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen von gemeinnützigen
Elternvereinen darf auch nach Prüfung der Auswahlkriterien nach Absatz 1
und 4 oder Absatz 5 davon abhängig gemacht werden, ob die jeweiligen
Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, den Elternverein mitzu-
tragen. Dies erfolgt in der Regel auf der Basis einer Mitgliedschaft und durch
das aktive Eintreten für die satzungsgemäßen Ziele des Vereines.
(7) Für betriebsnahe Angebote der Kindertagesbetreuung kann mit
Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung eine abweichende Auf-
nahme zugelassen werden, wenn die Finanzierung des Angebots im zuvor
definierten Platzumfang zu einem erheblichen Teil aus Eigenmitteln des
kooperierenden Unternehmens erfolgt.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Ausnahmeentscheidungen durch die Senatorin für Kinder und Bildung
regelt diese Näheres durch Verwaltungsvorschriften.“
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Erziehungsberechtigten sollen für eine weitere Förderung in der
Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im nachfolgenden Kinder-
gartenjahr rechtzeitig die erforderlichen Angaben elektronisch im Online-
Zugangsportal oder schriftlich gegenüber der Senatorin für Kinder und
Bildung machen.“
Artikel 2
(1) Dieses Ortgesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zum 1. Januar 2021 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe c und
Nummer 5 Buchstabe b treten am 1. Mai 2021 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen