Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2020
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2020 Nr. 137
Eingangsformel
Das Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 184) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 und § 2 Absatz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wissenschaft, Gesundheit“ ersetzt durch die Wörter „Gesundheit, Frauen“.
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt:
„§ 3
Investitionsförderung von Ausbildungsstätten
(1) Private und gemeinnützige Pflegeschulen, die nicht unter das Krankenhausfinanzierungsgesetz fallen, werden durch die Erstattung von Investitionskosten nach § 27 Absatz 1 Satz 4 Pflegeberufegesetz rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gefördert.
(2) Grundlage der Förderung ist die Zahl der besetzten Ausbildungsplätze zum Stichtag 1. November des Vorjahres.
(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere zur Höhe und den Zahlungsmodalitäten der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Befugnisse der Zuständigen Stelle gemäß § 26 Pflegeberufegesetz
Die zuständige Stelle gemäß § 26 Pflegeberufegesetz kann gegenüber den Betreibern der Einrichtungen anordnen, unverzüglich Nachweise wie zum Beispiel Ausbildungsverträge oder Jahresaufstellungen zu den nach den §§ 5, 10 und 11 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gemeldeten Angaben oder für den Fall, dass meldepflichtige Angaben ganz oder teilweise nicht erfolgt sind, zu den zu meldenden Angaben vorzulegen.“
3. Der bisherige § 3 wird zu § 5.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 24. November 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.