Bremen

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr

Ausfertigungsdatum:
20.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 158
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Das Gesetz über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189 — 2180-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Land Bremen erhebt eine Gebühr für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. eine Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern, wenn die entnommene Gesamtwassermenge 20 000 Kubikmeter pro Jahr nicht überschreitet;“

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Grundwasserhaltungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sofern das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird oder aus gewässerökologischen Gründen nicht wieder zugeführt werden kann sowie Grundwasserhaltungen zum Zwecke des nicht gewerblichen Wohnungsbaus von Ein- und Zweifamilienhäusern;“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Verzeichnis über Wasserentnahmen (Anlage)" durch die Wörter „der Anlage zu § 2 Absatz 1“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Verordnung die Gebührensätze nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Gebührensätze der Anlage zu § 2 Absatz 1 um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebührenpflichtig ist, wer eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes innehat oder eine Wasserentnahme im Sinne des § 1 ohne Erlaubnis vornimmt.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „bemißt“ durch das Wort „bemisst“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei Benutzungen aufgrund einer Erlaubnis beginnt der Veranlagungszeitraum an dem Tage, an dem die erteilte Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung wirksam wird.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ vor dem Wort „Gebührenpflichtige“ gestrichen und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Kommt der“ durch das Wort „Kommen“ und das Wort „seinen“ durch das Wort „den“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühr wird für jedes Kalenderjahr durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

Wasserentnahme vorgenommen wird. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten erfolgt abweichend von Satz 1 eine einmalige Festsetzung nach Abschluss der Maßnahme.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Gebühr ist eine Vorauszahlung zu entrichten. Bei Gewässerbenutzungen auf Grundlage einer befristet erteilten Erlaubnis kann die Behörde von einer Vorausleistung absehen.“

6. § 7 wird aufgehoben.

7. Die §§ 8 bis § 13 werden die §§ 7 bis 12.

8. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebührenpflichtige im Sinne dieses Gesetzes haben die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten.“

b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

9. In dem neuen § 8 Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungsaufwandes“ durch die Wörter „Personal- und Sachaufwandes (Verwaltungsaufwand)“ ersetzt.

10. Der neue § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die für Umwelt zuständige staatliche Deputation entscheidet auf Grundlage des durch die für die Wasserwirtschaft zuständige senatorische Behörde zu erstellenden Mittelverwendungsplans nach Maßgabe des Haushaltsplanes und im Rahmen der Vorgaben aus § 8 über die Verwendung des Aufkommens der Wasserentnahmegebühr.“

11. In der Überschrift des neuen § 10 werden die Wörter „und Löschung“ gestrichen.

12. Der neue § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ und die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ und die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „5.000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.

13. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.

14. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

Anlage (zu § 2 Absatz 1)

1. Öffentliche Wasserversorgung 0,075 Euro/m³

2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten von Grundwasser

2.1. zur Grundwasserhaltung 0,037 Euro/m³

2.2. zur Kühlung 0,037 Euro/m³

2.3. zur Beregnung und Berieselung 0,007 Euro/m³

2.4. zur Fischhaltung 0,008 Euro/m³

2.5. zu sonstigen Zwecken 0,090 Euro/m³

3. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

0,008 Euro/m³

Art. 2

Bekanntmachungserlaubnis

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann den Wortlaut des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt machen.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 13. Dezember 2022

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.