702
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 4. November 2022 Nr. 115
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Waldgesetzes
Vom 18. Oktober 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Waldgesetzes
Das Bremische Waldgesetz vom 31. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 297 — 790-a-8), das
durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Maßnahmen der unteren Waldbehörden“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 19 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kahlschläge“ die Wörter „und
Rodungen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Rodungen von Grundflächen sind“ werden die
Wörter „mit vorheriger Zustimmung der Waldbehörde“ eingefügt.
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 703
bb) Es wird der folgende Satz angefügt:
„Die Zustimmung der Behörde erfolgt nach pflichtgemäßer Ermessens-
ausübung unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Forstwirt-
schaft.“
c) Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 11 des Bremischen Natur-
schutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 2 des Bremi-
schen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege“
ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen nach § 17 des Bremischen Naturschutzgesetzes“
durch die Wörter „Entscheidungen und Maßnahmen nach § 41
Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege“ ersetzt.
bb) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 26b des Bremischen Natur-
schutzgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 24 des Bremischen Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege)“ und die Wörter „§ 22a des
Bremischen Naturschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 30 des Bundes-
naturschutzgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum vollen oder teilweisen Ausgleich“
durch die Wörter „zur vollen oder teilweisen Kompensation“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ausgeglichen werden können oder die
waldbesitzende Person den Ausgleich“ durch die Wörter „kompensiert
werden können oder die waldbesitzende Person die Kompensation“
ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 und 7 des Bremischen
Naturschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 2 des Bremischen
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege“ ersetzt.
d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Für eine Waldumwandlung auf Flächen, die durch einen Bebauungs-
plan oder eine städtebauliche Satzung zur Baufläche ausgewiesen sind, ist
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 704
abweichend von Absatz 8 keine Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung erforder-
lich, wenn der Wald nach Ausweisung zur Baufläche entstanden und zum
Zeitpunkt der Rodung jünger als fünfzehn Jahre ist.“
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ersatzaufforstungen“ die Wörter
„oder die Zahlung eines Ersatzgeldes“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 des Bremischen Naturschutz-
gesetzes" durch die Angabe „§ 13 des Bundesnaturschutzgesetzes“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Pflege- und Entwicklungsmaß-
nahmen“ durch das Wort „Maßnahmen“ und die Wörter „§ 17 des
Bremischen Naturschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 des
Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege“
ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Allgemeines Betretungsrecht und Haftung
(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald betreten, soweit nicht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und
Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne
Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die
Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische
Gefahren. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965
(Brem.GBl. S. 71 — 45-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. März 2021 (Brem.GBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt.
(2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wäldern ist
gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten
Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigen-
tümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die
oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter
welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf
gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehr-
pfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht
gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 705
das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür
gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.
(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die
Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungssuchenden und die Rechte
der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in
Wäldern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu
rauchen. Angezündetes Feuer ist zu überwachen. Brennende oder glimmende
Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Die untere Waldbehörde kann
in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdenden
Gebieten durch Verordnung
1. den Zutritt verbieten oder beschränken,
2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen und
3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen anders oder
weitergehend regeln.
(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer
Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssiche-
rungspflichten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten nicht begründet.
(5) Das Betretensrecht gilt nicht für Privatwege oder sonstige zum privaten
Wohnbereich gehörende oder gewerbliche oder öffentlichen Betrieben dienende
Flächen.
(6) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
dürfen das Betretensrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedungen, andere
tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen, nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde verwehren, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung
angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder
erhebliche Schäden entstehen würden oder wenn hierfür ein sonstiger wichtiger
Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.
(7) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.
(8) Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
haben Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen
ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.“
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 2022 706
7. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
„§ 18
Maßnahmen der unteren Waldbehörden
(1) Die unteren Waldbehörden überwachen die Erfüllung der nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflicht-
gemäßem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.
(2) Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin
oder den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder
dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich.“
8. Der bisherige § 18 wird zu § 19.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 18. Oktober 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen