Bremen

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Ausfertigungsdatum:
19.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 153
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
965 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 19. Dezember 2022 Nr. 153 Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes Vom 13. Dezember 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 — 210-a-1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§§ 38, 34a“ ersetzt. b) In Satz 3 wird hinter der Angabe „§ 23 Absatz 3“ die Angabe „und 4“ einge- fügt. c) Der folgende Satz wird angefügt: „Darüber hinaus hält die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde für die elektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf bereit.“ 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 3“ ersetzt. Nr. 153 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2022 966 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Dezember 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.