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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 19. Dezember 2022 Nr. 153
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesmeldegesetzes
Vom 13. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März
2015 (Brem.GBl. S. 135 — 210-a-1a), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
8. März 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§§ 38, 34a“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird hinter der Angabe „§ 23 Absatz 3“ die Angabe „und 4“ einge-
fügt.
c) Der folgende Satz wird angefügt:
„Darüber hinaus hält die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige
Behörde für die elektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a Absatz 1 des
Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf bereit.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 34a Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 38 Absatz 3“ ersetzt.
Nr. 153 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Dezember 2022 966
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. Dezember 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen