Bremen

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Ausfertigungsdatum:
29.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr: 171
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1715 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 29. Dezember 2020 Nr. 171 Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Vom 22. Dezember 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwal- tungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 — 202-b-2) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt nur, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist.“ b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1“ die Wörter „Satz 1“ einge- fügt. c) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Forderungen der der Aufsicht des Landes unterstehenden Rundfunkanstalt gegenüber Vollstreckungs- schuldnern, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. (4) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungshilfe nach § 9 ist die jeweils ersuchte Vollstreckungsbehörde.“ 2. In § 8 werden nach dem Wort „leisten“ die Wörter „sich gegenseitig und“ einge- fügt. Nr. 171 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Dezember 2020 1716 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 22. Dezember 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.