1715
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 29. Dezember 2020 Nr. 171
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes
über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Vom 22. Dezember 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwal-
tungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 — 202-b-2) wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nur, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes geregelt
ist.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1“ die Wörter „Satz 1“ einge-
fügt.
c) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich die
Zuständigkeit für die Vollstreckung von Forderungen der der Aufsicht des
Landes unterstehenden Rundfunkanstalt gegenüber Vollstreckungs-
schuldnern, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben, nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(4) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungshilfe nach § 9 ist die jeweils
ersuchte Vollstreckungsbehörde.“
2. In § 8 werden nach dem Wort „leisten“ die Wörter „sich gegenseitig und“ einge-
fügt.
Nr. 171 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Dezember 2020 1716
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen