Bremen

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
19.12.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 149
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1112 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 19. Dezember 2024 Nr. 149 Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes Vom 11. Dezember 2024 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 4 des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vorjahres“ durch das Wort „Vorvorjahres“ ersetzt. 2. In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „beruflicher Betreuerinnen und Betreuer nach dem Vormünder- und Berufsbetreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I, S. 882) in der jeweils geltenden Fassung; dies entspricht der Entgeltgruppe S 12 TVöD SuE in der Entgeltstufe 04“ durch die Wörter „anhand der Eingruppierung der Entgeltgruppe S 12, Entgeltstufe 4 der Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Bremen, den 11. Dezember 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.