Bremen

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
03.11.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 111
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
599 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 3. November 2022 Nr. 111 Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Vom 18. Oktober 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Das Bremische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- gesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 541 — 7831-k-1) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Einzugsbereiche und Zuständigkeiten Als Einzugsbereiche im Sinne von § 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseiti- gungsgesetzes werden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bestimmt. Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegen in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die zuständige Behörde erhebt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung.“ Nr. 111 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. November 2022 600 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungs- einrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)“ durch die Wörter „vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tier- seuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)“ ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Ver- wenden von sonstigen Falltieren,“. bb) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven tragen in ihrem jewei- ligen Einzugsbereich die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh abzüglich des Verwertungserlöses (Verlust). Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenpro- dukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so ist der Verlust von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrem jeweiligen Einzugsbereich zu 40 vom Hundert auszugleichen.“ cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“ Nr. 111 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. November 2022 601 dd) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „nicht verwertbar sind“ die Wörter „oder auf dem Transport zur Schlachtung oder in Schlacht- stätten anfallen“ eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den Stadt- gemeinden Bremen und Bremerhaven für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Satz 3 zu tragenden Verluste.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenpro- dukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erstattet die Niedersächsische Tierseuchen- kasse diesem 60 vom Hundert der Verluste.“ cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind berechtigt, selbst oder durch beauf- tragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung bei der Berechnung des Verlustes geltend gemachten Kosten wirt- schaftlich notwendig sind.“ dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven teilen sich die Ergebnisse ihrer Prüfungen jeweils unverzüglich mit.“ e) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „dem Beseitigungspflichtigen nach § 1 Satz 1“ durch die Wörter „den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven“ ersetzt. f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Für die Erstellung von Gebührenbescheiden nach § 2 Absatz 6 über- mittelt die Niedersächsische Tierseuchenkasse dem Inhaber der Beseiti- gungseinrichtung auf dessen Anforderung die folgenden Daten in Bezug auf Tierhalter im Einzugsbereich der Beseitigungseinrichtung: 1. Name, Vorname, Anschrift und Tierseuchenkassennummer sowie 2. Art und Menge der gehaltenen Tiere. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.“ Nr. 111 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. November 2022 602 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Heimtiere sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14. November 2009, S. 1) Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutz- zwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 18. Oktober 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.