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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 3. November 2022 Nr. 111
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Vom 18. Oktober 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Das Bremische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
gesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 541 — 7831-k-1) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Einzugsbereiche und Zuständigkeiten
Als Einzugsbereiche im Sinne von § 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-
gungsgesetzes werden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven
bestimmt. Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegen in der Stadtgemeinde
Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, in der
Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Behörde erhebt für die Beseitigung von tierischen
Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern
Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln,
Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden
sowie die endgültige Beseitigung.“
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungs-
einrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von
tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3
Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von
deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304)“ durch die Wörter „vom 21. November 1953
(BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch
Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)“ durch die Wörter „§ 2
Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom
21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Ver-
wenden von sonstigen Falltieren,“.
bb) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven tragen in ihrem jewei-
ligen Einzugsbereich die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die
Beseitigung von Vieh abzüglich des Verwertungserlöses (Verlust). Ist
die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenpro-
dukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung
übertragen worden, so ist der Verlust von den Stadtgemeinden Bremen
und Bremerhaven in ihrem jeweiligen Einzugsbereich zu 40 vom
Hundert auszugleichen.“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die
Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung
PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils
geltenden Fassung zu berechnen.“
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dd) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „nicht verwertbar sind“
die Wörter „oder auf dem Transport zur Schlachtung oder in Schlacht-
stätten anfallen“ eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den Stadt-
gemeinden Bremen und Bremerhaven für Tierkörper von Vieh 60 vom
Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Satz 3 zu tragenden Verluste.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenpro-
dukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung
übertragen worden, so erstattet die Niedersächsische Tierseuchen-
kasse diesem 60 vom Hundert der Verluste.“
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Stadtgemeinden
Bremen und Bremerhaven sind berechtigt, selbst oder durch beauf-
tragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung
bei der Berechnung des Verlustes geltend gemachten Kosten wirt-
schaftlich notwendig sind.“
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Stadtgemeinden
Bremen und Bremerhaven teilen sich die Ergebnisse ihrer Prüfungen
jeweils unverzüglich mit.“
e) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „dem Beseitigungspflichtigen nach § 1
Satz 1“ durch die Wörter „den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven“
ersetzt.
f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:
„(8) Für die Erstellung von Gebührenbescheiden nach § 2 Absatz 6 über-
mittelt die Niedersächsische Tierseuchenkasse dem Inhaber der Beseiti-
gungseinrichtung auf dessen Anforderung die folgenden Daten in Bezug auf
Tierhalter im Einzugsbereich der Beseitigungseinrichtung:
1. Name, Vorname, Anschrift und Tierseuchenkassennummer sowie
2. Art und Menge der gehaltenen Tiere.
Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren
erfolgen.“
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3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Heimtiere sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische
Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14. November 2009, S. 1) Tiere von Arten, die
normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutz-
zwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 18. Oktober 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen