Bremen

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Ausfertigungsdatum:
05.04.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 26
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
126 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 5. April 2024 Nr. 26 Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Vom 13. März 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125) wird wie folgt gefasst: „§ 20 Sachlich und örtlich zuständige Behörden Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. März 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.