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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 5. April 2024 Nr. 26
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes
zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Vom 13. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125) wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Sachlich und örtlich zuständige Behörden
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen
Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der
Europäischen Union, des Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses
Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu
regeln.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. März 2024
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen