1607
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 8. Dezember 2020 Nr. 150
Erstes Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Vom 24. November 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014
(Brem.GBl. S. 74 — 8001-c-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai
2018 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie der Bescheid gemäß
Nummer 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder
elektronisch zu übermitteln.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen
Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-
messenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete
Unterlagen vorzulegen.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Verfahren kann auch über das Serviceportal des Einheitlichen
Ansprechpartners im Sinne des bremischen Gesetzes über Einheitliche
Ansprechpartner und über die Europäische Verwaltungszusammenarbeit erreicht
werden.“
3. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektro-
nischen“ eingefügt.
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4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie der Bescheid gemäß
Nummer 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder
elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3
bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus
kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und
allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache
verlangen.“
b) Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen
Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die
Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer ange-
messenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete
Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden,
kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit
der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder
Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antrag-
steller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung
hemmt nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antrag-
steller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der für das jeweilige Berufsrecht zuständige Senator oder die
zuständige Senatorin wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
zu übertragen.“
c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch oder auf
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständi-
gen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrge-
nommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils
zuständigen Senators oder der zuständigen Senatorin.
Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Dezember 2020 1609
(8) Das Verfahren kann auch über das Serviceportal des Einheitlichen
Ansprechpartners im Sinne des bremischen Gesetzes über Einheitliche
Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit
erreicht werden.“
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„14a
Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der
Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle.
Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im
Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die
zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller
innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5
Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestäti-
gung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf
die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs
hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden
Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des
Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den
Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen
Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländer-
behörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleich-
wertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-
lagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn besondere Gründe
die Fristverlängerung rechtfertigen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der
Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 ist der
Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle fest-
gelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach
Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem Fachrecht.
Das beschleunigte Verfahren kann auch über das Serviceportal des Einheitlichen
Ansprechpartners im Sinne des bremischen Gesetzes über den Einheitlichen
Ansprechpartner und über die Europäische Verwaltungszusammenarbeit erreicht
werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die
Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift
bereits festgestellt ist.“
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7. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-
nisch“ eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin und
des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der
Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung,
Besonderheit im Verfahren,“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Datensatznummer.“
9. § 19 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 24. November 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen