Bremen

Erstes Gesetz zur Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
08.04.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 31
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
255 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 8. April 2025 Nr. 31 Erstes Gesetz zur Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes Vom 1. April 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes Das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Bundesbehörden“ ein Komma und die Wörter „Behörden anderer Länder sowie für die sonstigen Körper- schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes oder eines anderen Landes“ eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „gelten die Bestimmungen“ durch die Wörter „gilt § 2 Absatz 1“ ersetzt und nach dem Wort „Umsatzsteuergesetzes“ die Wörter „in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)“ eingefügt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Europa“ durch die Wörter „Arbeit, Soziales, Jugend und Integration“ ersetzt. 3. § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsaus- bildung im Sinne von § 76 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- buch in der Fassung vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191) sowie für Ausbil- dungsverhältnisse der Träger sonstiger Berufsbildungseinrichtungen außer- halb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) wird keine Ausgleichszu- weisung gewährt.“ Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2025 256 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ausschluss von Leistungen Arbeitgeber, die gemäß § 2 Absatz 4 oder 5 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Arbeitgeber, die gemäß § 11 Absatz 6 von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe befreit worden sind, können Maßnahmen nach § 4 und eine Ausgleichszuweisung nach § 5 nicht in Anspruch nehmen. Arbeitgeber, denen gegenüber die Ausbildungsabgabe gemäß § 11 Absatz 5 festgesetzt wurde, können Maßnahmen nach § 4 und eine Ausgleichszuweisung nach § 5 erst in Anspruch nehmen, wenn sie die festgesetzte Ausbildungsgabe an die für die Zahlungsab- wicklung zuständige Stelle entrichtet haben oder eine Verrechnung der Ausbildungs- abgabe mit einer Ausgleichszuweisung erfolgt ist.“ 5. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Europa“ durch die Wörter „Arbeit, Soziales, Jugend und Integration“ ersetzt. 6. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Europa“ durch die Wörter „Arbeit, Soziales, Jugend und Integration“ ersetzt 7. In § 10 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben. 8. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfin- dungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören.“ b) Folgender Satz wird angefügt: „Bei Arbeitgebern, die Träger der außerbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 76 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191) sowie bei Arbeitgebern, die Träger sonstiger Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schuli- schen und betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sind, werden die Arbeitneh- merbruttolöhne der bei den Trägern im Rahmen deren Aufgabenwahr- nehmung zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten von der Summe im Sinne des Satzes 1 abgezogen.“ Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2025 257 9. In § 12 Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. 10. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Europa“ durch die Wörter „Arbeit, Soziales, Jugend und Integration“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 1. April 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.