Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
19.02.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 18
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
153 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 19. Februar 2021 Nr. 18 Erste Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 16. Februar 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung vom 11. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 117), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Nach Nummer 12 folgende Nummer 12a eingefügt: „12a. Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte,“ 3. § 16 wird wie folgt geändert: Absatz 4b wird wie folgt gefasst: „(4b) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt für Beschäftigte und alle weiteren Personen ab dem 10. Lebensjahr, die die Einrichtungen betreten, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2; räumlich umfasst sind auch Büros, Gemeinschaftsräume, Verkehrsfläche, Sanitärräume sowie personell der Gruppendienst in altersgemischten Ü3- Gruppen und Hortgruppen. Ausgenommen sind: Nr. 18 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2021 154 1. soweit das Abstandsgebot eingehalten werden kann, Außenbereiche und 2. generell das Erziehungspersonal in reinen U3-Gruppen. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.“ Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt: „(4c) Wenn und soweit das Infektionsgeschehen es erfordert, wird in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein Notbetreuungsangebot mit verminderter Platzzahl und verringertem Betreu- ungsumfang entsprechend dem gültigen Reaktionsstufenplan nach Absatz 4a Satz 1 vorgehalten.“ 4. § 17 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Personenströme innerhalb der Schule räumlich und zeitlich entflochten werden können.“ Absatz 2a wird aufgehoben. Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „Betreuung im Härtefall“ durch das Wort „Notbetreuung“ ersetzt. Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „(4) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des Präsenzunterrichts und zur Notbetreuung nach Absatz 3, regelt die Senatorin für Kinder und Bildung. (5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 Pflicht; Schüle- rinnen und Schüler an Grundschulen sind ausgenommen. Danach haben Schülerinnen und Schüler 1. ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1, 2. der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 zu tragen. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.“ Absatz 5a wird aufgehoben. Nr. 18 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2021 155 5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 18 wird die Angabe „Buchstabe b“ gestrichen. In Nummer 19 wird die Angabe „§ 21 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 21 Absatz 8“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2021 in Kraft. Bremen, den 16. Februar 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.