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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 19. Februar 2021 Nr. 18
Erste Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 16. Februar 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung vom 11. Februar 2020 (Brem.GBl.
S. 117), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 2“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Nach Nummer 12 folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a. Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen
sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen
Facheinzelhandels wie Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte,“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 4b wird wie folgt gefasst:
„(4b) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt für Beschäftigte und alle
weiteren Personen ab dem 10. Lebensjahr, die die Einrichtungen betreten,
eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2;
räumlich umfasst sind auch Büros, Gemeinschaftsräume, Verkehrsfläche,
Sanitärräume sowie personell der Gruppendienst in altersgemischten Ü3-
Gruppen und Hortgruppen. Ausgenommen sind:
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1. soweit das Abstandsgebot eingehalten werden kann, Außenbereiche
und
2. generell das Erziehungspersonal in reinen U3-Gruppen.
Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.“
Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:
„(4c) Wenn und soweit das Infektionsgeschehen es erfordert, wird in den
Kindertagesbetreuungseinrichtungen der betroffenen Stadtgemeinde nur ein
Notbetreuungsangebot mit verminderter Platzzahl und verringertem Betreu-
ungsumfang entsprechend dem gültigen Reaktionsstufenplan nach
Absatz 4a Satz 1 vorgehalten.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Konzept ist zudem festzulegen, wie Personenströme innerhalb der
Schule räumlich und zeitlich entflochten werden können.“
Absatz 2a wird aufgehoben.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Betreuung im Härtefall“ durch das Wort
„Notbetreuung“ ersetzt.
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Näheres, insbesondere zum Kohortenprinzip, zur Organisation des
Präsenzunterrichts und zur Notbetreuung nach Absatz 3, regelt die Senatorin
für Kinder und Bildung.
(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 Pflicht; Schüle-
rinnen und Schüler an Grundschulen sind ausgenommen. Danach haben
Schülerinnen und Schüler
1. ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von
16 Jahren eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von § 3
Absatz 2 Satz 1,
2. der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne
von § 3 Absatz 2 Satz 2
zu tragen. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.“
Absatz 5a wird aufgehoben.
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5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 18 wird die Angabe „Buchstabe b“ gestrichen.
In Nummer 19 wird die Angabe „§ 21 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 21
Absatz 8“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2021 in Kraft.
Bremen, den 16. Februar 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen