Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen

Ausfertigungsdatum:
14.04.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 49
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
376 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 14. April 2021 Nr. 49 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen Vom 30. März 2021 Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Dem § 3 Absatz 6 der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Ange- boten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versor- gungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen vom 12. März 2019 (Brem.GBl. S. 108) wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 findet wegen der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung, so dass auch Angebote für Pflegebedürftige, die keinen persönlichen Kontakt erfordern, wie Angebote zum Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs, die Erledigung von Botengängen, Abhol- und Lieferdienste, die Organisation von Behördengängen oder persönliche Gespräche per Telefon oder Internet anerken- nungsfähig sind.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen den 30. März 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.