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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 14. April 2021 Nr. 49
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d
des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen
Vom 30. März 2021
Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I
S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Dem § 3 Absatz 6 der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Ange-
boten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versor-
gungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d
des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen vom 12. März 2019
(Brem.GBl. S. 108) wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet wegen der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 keine
Anwendung, so dass auch Angebote für Pflegebedürftige, die keinen persönlichen
Kontakt erfordern, wie Angebote zum Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs, die
Erledigung von Botengängen, Abhol- und Lieferdienste, die Organisation von
Behördengängen oder persönliche Gespräche per Telefon oder Internet anerken-
nungsfähig sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen den 30. März 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen