Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen

Ausfertigungsdatum:
07.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 136
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
858 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 7. Dezember 2022 Nr. 136 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen Vom 15. November 2022 Aufgrund - des § 9 Absatz 2 Satz 3, des § 10 Absatz 2 Satz 2 und des § 11 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74 — 8001 – c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S.1607) geändert worden ist, und - des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezem- ber 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen vom 16. April 2019 (Brem.GBl. S. 259), die zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird wie folgt geändert. 1. § 7a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „§ 7a Prüfungsersatzleistungen und Unterrichtsprobenersatzleistungen (1) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen unterrichtspraktische Prüfungen in schuli- schen Lerngruppen und das Prüfungsgespräch nach § 14 nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, sind für beide Prüfungsteile Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach den §§ 14 bis 17 und die Notengebung nach § 19 Absatz 3 angemessen abzubilden. Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2022 859 (2) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen Unterrichtsproben in schulischen Lern- gruppen nach § 36 nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, sind Unterrichtsprobenersatzleistungen zu erbringen. Die Unterrichts- probenersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Anforderungen nach § 36 angemessen abzubilden.“ 2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „lehramtsbezogenen“ durch das Wort „lehr- amtsbezogene“ ersetzt. 3. Nach § 21 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Wurde eine Prüfungsersatzleistung oder eine Unterrichtsprobenersatzleistung nicht bestanden, und sind zu dem geplanten Zeitpunkt der Wiederholungs- prüfung unterrichtspraktische Prüfungen und das Prüfungsgespräch wieder durchführbar, erhält der Prüfling die Wahl, ob die jeweilige Wiederholungsprüfung in Form der unterrichtspraktischen Prüfung samt Prüfungsgespräch oder in Form einer Prüfungsersatzleistung oder Unterrichtsprobenersatzleistung abgelegt werden soll.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft. Bremen, den 15. November 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.