858
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 7. Dezember 2022 Nr. 136
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung
ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen
Vom 15. November 2022
Aufgrund
- des § 9 Absatz 2 Satz 3, des § 10 Absatz 2 Satz 2 und des § 11 Absatz 2
Satz 3 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom
28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74 — 8001 – c-1), das zuletzt durch das
Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S.1607) geändert worden ist, und
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezem-
ber 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist,
verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in
Bremen vom 16. April 2019 (Brem.GBl. S. 259), die zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert.
1. § 7a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 7a
Prüfungsersatzleistungen und Unterrichtsprobenersatzleistungen
(1) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder
wegen vergleichbarer Notsituationen unterrichtspraktische Prüfungen in schuli-
schen Lerngruppen und das Prüfungsgespräch nach § 14 nicht oder nicht im
geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, sind für beide Prüfungsteile
Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen
geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach den §§ 14 bis 17 und
die Notengebung nach § 19 Absatz 3 angemessen abzubilden.
Nr. 136 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2022 859
(2) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder
wegen vergleichbarer Notsituationen Unterrichtsproben in schulischen Lern-
gruppen nach § 36 nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt
werden, sind Unterrichtsprobenersatzleistungen zu erbringen. Die Unterrichts-
probenersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Anforderungen
nach § 36 angemessen abzubilden.“
2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „lehramtsbezogenen“ durch das Wort „lehr-
amtsbezogene“ ersetzt.
3. Nach § 21 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wurde eine Prüfungsersatzleistung oder eine Unterrichtsprobenersatzleistung
nicht bestanden, und sind zu dem geplanten Zeitpunkt der Wiederholungs-
prüfung unterrichtspraktische Prüfungen und das Prüfungsgespräch wieder
durchführbar, erhält der Prüfling die Wahl, ob die jeweilige Wiederholungsprüfung
in Form der unterrichtspraktischen Prüfung samt Prüfungsgespräch oder in Form
einer Prüfungsersatzleistung oder Unterrichtsprobenersatzleistung abgelegt
werden soll.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2022 in Kraft.
Bremen, den 15. November 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen