Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten von Amtsgerichten

Ausfertigungsdatum:
28.05.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 44
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
373 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 28. Mai 2020 Nr. 44 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten von Amtsgerichten Vom 18. Mai 2020 Aufgrund des § 22c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächti- gungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 23. April 2019 (Brem.GBl. S. 287 ― 3-a-1) wird verordnet: Artikel 1 § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten von Amtsgerichten vom 18. Dezem- ber 2018 (Brem.GBl. 2019, S. 1) wird wie folgt gefasst: „§ 4 Gemeinsamer Bereitschaftsdienst (1) Für die durch den Bereitschaftsdienst abzudeckenden Zeiten an Wochenenden und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember eines Jahres wird für die Amtsgerichte Bremen, Bremerhaven und Bremen-Blumenthal ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt. (2) Für die durch den Bereitschaftsdienst von montags bis freitags abzudeckenden Zeiten wird für die Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt. (3) Zu den Bereitschaftsdiensten nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der dort genannten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Bremen heranzuziehen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Bremen, den 18. Mai 2020 Die Senatorin für Justiz und Verfassung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.