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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 28. Mai 2020 Nr. 44
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten von Amtsgerichten
Vom 18. Mai 2020
Aufgrund des § 22c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächti-
gungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 23. April 2019 (Brem.GBl. S. 287 ―
3-a-1) wird verordnet:
Artikel 1
§ 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten von Amtsgerichten vom 18. Dezem-
ber 2018 (Brem.GBl. 2019, S. 1) wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Gemeinsamer Bereitschaftsdienst
(1) Für die durch den Bereitschaftsdienst abzudeckenden Zeiten an Wochenenden
und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember eines Jahres wird für
die Amtsgerichte Bremen, Bremerhaven und Bremen-Blumenthal ein gemeinsamer
Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.
(2) Für die durch den Bereitschaftsdienst von montags bis freitags abzudeckenden
Zeiten wird für die Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal ein gemeinsamer
Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.
(3) Zu den Bereitschaftsdiensten nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den
Richterinnen und Richtern der dort genannten Amtsgerichte auch die Richterinnen
und Richter des Landgerichts Bremen heranzuziehen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Bremen, den 18. Mai 2020
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen