602
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 23. Juli 2021 Nr. 90
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Parkgebühren
Vom 13. Juli 2021
Aufgrund des § 6a Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 7 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I
S. 850) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
§ 2 der Verordnung über Parkgebühren vom 18. April 2006 (Brem.GBl. S. 201 —
9223-b-1), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 363)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Parkgebühren in der Stadtgemeinde Bremen
(1) Für das Parken auf Parkflächen im Sinne des § 1 werden folgende Gebühren
erhoben:
1. In der Zone 1 eine Gebühr von 1,00 Euro je angefangene 20 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den Ortsteilen:
Altstadt, Bahnhofsvorstadt und Neuenland (nur Fitzmauricestraße,
Flughafenallee und Hermann-Köhl-Straße).
2. In der Zone 2 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 60 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen im Bereich der Universität.
3. In der Zone 3 eine Gebühr von 0,50 Euro je angefangene 30 Minuten.
Diese Zone umfasst öffentliche Parkflächen in den übrigen Stadtgebieten.
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird ermächtigt, mit Zustimmung der
obersten Landesbehörde abweichend von Absatz 1 für bestimmte Parkflächen bis zu
einer Parkdauer von 30 Minuten keine Gebühren zu erheben (kostenloses Kurzzeit-
parken) oder Sonderformen der Erhebung oder des Bezahlens der Gebühren anzu-
ordnen.
Nr. 90 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juli 2021 603
(3) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird ermächtigt, ergänzend oder
anstelle von Absatz 1 für bestimmte Parkflächen in der Zone 1 eine Gebühr von
11,00 Euro pro Tag als Tagespauschale zu erheben.
(4) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und
Wohnungsbau kann die Parkgebühren nach Absatz 1 und die Tagespauschale nach
Absatz 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der zuständigen städtischen
Deputation für Mobilität zur Anpassung an die Kostenentwicklung ändern.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 13. Juli 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen