Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule

Ausfertigungsdatum:
10.02.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 12
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
56 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 10. Februar 2023 Nr. 12 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule Vom 1. Februar 2023 Aufgrund des § 26 Absatz 3 Satz 2, des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 — 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 16. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 86 — 223-k-7) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Praktikum soll mindestens drei Wochen dauern; davon sollen höchs- tens zwei Wochen während der Unterrichtszeit stattfinden. Das Praktikum kann unter Einhaltung des zeitlichen Umfangs statt in Blockform auch in anderen Organisationsformen durchgeführt werden. Über die Möglichkeit einer Verlänge- rung und über die Organisationsform entscheidet die Schule.“ 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Voraussetzung für die Zulassung sind 1. der Mittlere Schulabschluss, der in den Endnoten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik auf dem erweiterten Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note „ausreichend“, auf dem grundlegenden Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note „befriedigend“ erworben wurde und 2. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit einer der aufnehmenden Schulen.“ 3. § 8 wird aufgehoben. Nr. 12 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2023 57 4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Prüfung zugelassen werden und den Bildungsgang fortsetzen wollen, nehmen ab diesem Zeitpunkt bis zum nächsten Prüfungstermin am Unterricht des darauffolgenden Jahrganges teil.“ 5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels: 1 2 3 4 5 6 ab 85 ab 73 ab 59 ab 45 ab 27 unter 27 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend " 6. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vornote für die Prüfung des berufsbezogenen Lernbereichs wird aus dem arithmetischen Mittel der zwei Lernfelder ermittelt, die Gegenstand der Prüfung sind.“ 7. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die von der Senatorin für Kinder und Bildung für die Vorbereitung der zentralen Aufgabenstellungen Beauftragten legen der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor.“ 8. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine dritte Prüfung kann zum Ausgleich mangelhafter Leistungen in einem Lern- feld des ersten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.“ 9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Prüfungsblock umfasst die drei Fächer des berufsübergreifenden Bereiches sowie die zwei Lernfelder des berufsbezogenen Bereiches nach § 19 Absatz 1. Die zwei Lernfelder werden in einer Prüfung geprüft. Dabei werden die Leistungen in den beiden geprüften Lernfeldern separat bewertet und ausge- wiesen. Die anschließende Berechnung der Gesamtnote der Prüfungsleistung in der Prüfung des beruflichen Lernbereiches erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Anteils der beiden Lernfelder in der Prüfungsaufgabe. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergeb- nissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet.“ 10. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, wenn dadurch die Höchstverweil- dauer nicht überschritten wird“ gestrichen. Nr. 12 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2023 58 11. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Praktikantenamt der Fachober- schulen der Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter „für die Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. 12. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsbestimmung Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. März 2023 begonnen haben, ist die Ver- ordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiter anzuwen- den.“ 13. Die Anlage (zu § 3 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 3 Abs. 1) Stundentafel für die Zweijährige Höhere Handelsschule Unterrichtsstunden pro Jahr Fächer 1. 2. Ausbildungsjahr Pflichtbereich Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch 160 160 Politik 80 80 Englisch 120 120 Mathematik 160 160 Naturwissenschaft 80 Sport 80 80 600 680 Berufsbezogener Lernbereich Berufliches Umfeld erkunden und reflektieren 120 Ein Unternehmen erkunden 120 Beschaffungsprozesse planen, durchführen, 120 wertmäßig erfassen und analysieren Absatzprozesse planen, durchführen, 160 dokumentieren und überprüfen Betriebliche Leistungsprozesse organisieren und 160 auswerten Personalwirtschaftliche Aufgaben planen, 160 durchführen und analysieren Nr. 12 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Februar 2023 59 Ein Projekt planen, durchführen und auswerten 60 Ein Unternehmen nachhaltig führen 60 520 440 Wahlpflichtbereich Zweite Fremdsprache und andere schulische 120 120 Angebote 120 120 Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1 240 1 240 Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 1 240 1 240 " Teilung 120 120 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Bremen, den 1. Februar 2023 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.