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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 10. Februar 2023 Nr. 12
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Zweijährige Höhere Handelsschule
Vom 1. Februar 2023
Aufgrund des § 26 Absatz 3 Satz 2, des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des
§ 49 in Verbindung mit dem § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 — 223-a-5), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913)
geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zweijährige Höhere Handelsschule vom 16. Januar 2019
(Brem.GBl. S. 86 — 223-k-7) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Praktikum soll mindestens drei Wochen dauern; davon sollen höchs-
tens zwei Wochen während der Unterrichtszeit stattfinden. Das Praktikum kann
unter Einhaltung des zeitlichen Umfangs statt in Blockform auch in anderen
Organisationsformen durchgeführt werden. Über die Möglichkeit einer Verlänge-
rung und über die Organisationsform entscheidet die Schule.“
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzung für die Zulassung sind
1. der Mittlere Schulabschluss, der in den Endnoten der Fächer Deutsch,
Englisch und Mathematik auf dem erweiterten Anforderungsniveau je
Fach mindestens mit der Note „ausreichend“, auf dem grundlegenden
Anforderungsniveau je Fach mindestens mit der Note „befriedigend“
erworben wurde und
2. die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit einer der aufnehmenden
Schulen.“
3. § 8 wird aufgehoben.
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4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Prüfung zugelassen werden und
den Bildungsgang fortsetzen wollen, nehmen ab diesem Zeitpunkt bis zum
nächsten Prüfungstermin am Unterricht des darauffolgenden Jahrganges teil.“
5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis
des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:
1 2 3 4 5 6
ab 85 ab 73 ab 59 ab 45 ab 27 unter 27
Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent
sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend "
6. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vornote für die Prüfung des berufsbezogenen Lernbereichs wird aus dem
arithmetischen Mittel der zwei Lernfelder ermittelt, die Gegenstand der Prüfung
sind.“
7. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die von der Senatorin für Kinder und Bildung für die Vorbereitung der
zentralen Aufgabenstellungen Beauftragten legen der Senatorin für Kinder und
Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor.“
8. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine dritte Prüfung kann zum Ausgleich mangelhafter Leistungen in einem Lern-
feld des ersten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.“
9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prüfungsblock umfasst die drei Fächer des berufsübergreifenden
Bereiches sowie die zwei Lernfelder des berufsbezogenen Bereiches nach § 19
Absatz 1. Die zwei Lernfelder werden in einer Prüfung geprüft. Dabei werden die
Leistungen in den beiden geprüften Lernfeldern separat bewertet und ausge-
wiesen. Die anschließende Berechnung der Gesamtnote der Prüfungsleistung in
der Prüfung des beruflichen Lernbereiches erfolgt unter Berücksichtigung des
jeweiligen prozentualen Anteils der beiden Lernfelder in der Prüfungsaufgabe.
Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergeb-
nissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern
durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen
Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel
gewichtet.“
10. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, wenn dadurch die Höchstverweil-
dauer nicht überschritten wird“ gestrichen.
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11. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Praktikantenamt der Fachober-
schulen der Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter „für die Stadtgemeinde
Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
12. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Übergangsbestimmung
Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. März 2023 begonnen haben, ist die Ver-
ordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.“
13. Die Anlage (zu § 3 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 3 Abs. 1)
Stundentafel für die Zweijährige Höhere Handelsschule
Unterrichtsstunden pro Jahr
Fächer 1. 2.
Ausbildungsjahr
Pflichtbereich
Berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch 160 160
Politik 80 80
Englisch 120 120
Mathematik 160 160
Naturwissenschaft 80
Sport 80 80
600 680
Berufsbezogener Lernbereich
Berufliches Umfeld erkunden und reflektieren 120
Ein Unternehmen erkunden 120
Beschaffungsprozesse planen, durchführen, 120
wertmäßig erfassen und analysieren
Absatzprozesse planen, durchführen, 160
dokumentieren und überprüfen
Betriebliche Leistungsprozesse organisieren und 160
auswerten
Personalwirtschaftliche Aufgaben planen, 160
durchführen und analysieren
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Ein Projekt planen, durchführen und auswerten 60
Ein Unternehmen nachhaltig führen 60
520 440
Wahlpflichtbereich
Zweite Fremdsprache und andere schulische 120 120
Angebote
120 120
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1 240 1 240
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 1 240 1 240 "
Teilung 120 120
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Bremen, den 1. Februar 2023
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen