1142
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 20. Dezember 2024 Nr. 159
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft
Vom 17. Dezember 2024
Aufgrund des § 152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden
ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung über die Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft
§ 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom
17. September 2024 (Brem.GBl. S. 701) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe l werden nach den Wörtern „Kriminalkommissarinnen und
Kriminalkommissare,“ die Wörter „Polizeikommissarinnen und Polizei-
kommissare,“ eingefügt.
b) In Buchstabe p wird nach dem Wort „Laufbahngruppe“ die Angabe „2“
eingefügt.
2. In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe
„Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 17. Dezember 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen