Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenztabelle

Ausfertigungsdatum:
11.08.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 95
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
633 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 11. August 2021 Nr. 95 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenztabelle Vom 5. August 2021 Aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 4 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 22 der Verord- nung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 23. April 2019 (Brem.GBl. S. 287 — 3-a-1) wird verordnet: Artikel 1 § 1 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenz- tabelle vom 18. September 2017 (Brem.GBl. S. 383) wird wie folgt gefasst: „(4) Das Insolvenzgericht beschließt bei der Eröffnung des Verfahrens oder spä- testens bis eine Woche vor der Niederlegung der Tabelle gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung, dass die Insolvenztabelle elektronisch geführt wird.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 5. August 2021 Die Senatorin für Justiz und Verfassung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.