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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 1. Mai 2025 Nr. 42
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines
Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Vom 8. April 2025
Aufgrund des § 8a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines
Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Die Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 6. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 596) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport“ durch die Wörter „die Senatorin oder den Senator für
Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für die Freie Hansestadt Bremen:
die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und
Verbraucherschutz mit drei Vertreterinnen oder Vertretern;“
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für den Träger der Sozialhilfe in Bremen:
Nr. 42 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Mai 2025 399
die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und
Integration für den Träger der örtlichen Sozialhilfe der Stadtge-
meinde Bremen und der überörtlichen Sozialhilfe mit einer
Vertreterin oder einem Vertreter;“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „33“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden
Personen können von der Organisation, für die sie bestellt worden sind, abbe-
rufen werden. Wurde die oder der Betroffene von der Senatorin oder dem
Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach § 4 Absatz 2
Nummer 3 oder von der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 bestellt, wird die Abbe-
rufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirk-
sam.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 8. April 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen