Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum:
01.05.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 42
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
398 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 1. Mai 2025 Nr. 42 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Vom 8. April 2025 Aufgrund des § 8a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Die Verordnung über die Einrichtung eines Landespflegeausschusses nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 6. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 596) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport“ durch die Wörter „die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung wird die Angabe „28“ durch die Angabe „29“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. für die Freie Hansestadt Bremen: die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit drei Vertreterinnen oder Vertretern;“ bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. für den Träger der Sozialhilfe in Bremen: Nr. 42 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Mai 2025 399 die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration für den Träger der örtlichen Sozialhilfe der Stadtge- meinde Bremen und der überörtlichen Sozialhilfe mit einer Vertreterin oder einem Vertreter;“ c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „33“ ersetzt. 3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Personen können von der Organisation, für die sie bestellt worden sind, abbe- rufen werden. Wurde die oder der Betroffene von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 oder von der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 bestellt, wird die Abbe- rufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirk- sam.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, 8. April 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.