Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 14
Eingangsformel
Die Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge vom
30. März 2017 (Brem.GBl. S. 177) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ihrem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Näheres regelt eine jährlich aktualisierte Verfügung in Form eines Informationsschreibens.“
b) In Satz 4 wird das Wort „Herkunft“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort „Englisch-Anfängerunterrichts“ durch das Wort „Englischanfängerunterrichts“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „Werkstufe,“ die Wörter „Sprachförderklasse mit Berufsorientierung oder Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine unterjährige Aufnahme in die ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge ist grundsätzlich jederzeit möglich“.
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fachrichtungen“ durch das Wort „Berufsbereichen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fachrichtungen“ durch das Wort „Berufsbereiche“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Bildungsgang erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen, reduziert sich der Gesamtumfang der Praktika anteilig.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „acht Wochen“ durch die Wörter „50 Prozent der Praktikumszeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Schülerinnen und Schüler, die das Ziel des Bildungsgangs erreicht haben, erhalten ein Allgemeines Zeugnis, in dem die erfolgreich absolvierten Praktika mit Dauer und Berufsbereich aufgelistet werden.“
6. Dem § 11 wird der folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Von Dauer und Umfang des Unterrichts kann in Ausnahmefällen, welche durch die individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler entstehen, abgewichen werden. Dies ist der Fachaufsicht anzuzeigen und durch sie genehmigen zu lassen.“
7. In § 13 werden die Wörter „alltags- und berufsbezogenen Kompetenzen“ durch das Wort „Handlungskompetenzen“ ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fachrichtungen“ durch das Wort „Berufsbereiche“ ersetzt und nach dem Wort „Verwaltung“ am Ende ein Punkt eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Fachrichtungen und Schwerpunkte“ durch das Wort „Berufsbereiche“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für schulmeidende Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen kann von der hier
vorgesehenen Organisationsform mit Zustimmung der jeweiligen Fachaufsicht abgewichen werden.“
9. In § 16 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Schulabschluss“ die Wörter „oder die Einfache Berufsbildungsreife“ eingefügt.
10. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht alphabetisiert sind, werden separate Klassenverbände zur Alphabetisierung eingerichtet.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Sprachstand nach Absatz 1 Nummer 3 wird mittels eines einheitlichen schriftlichen und mündlichen Testungsverfahrens erhoben. Die Sprachstandfeststellung erfolgt an Testzentren an ausgewählten Berufsbildenden Schulen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
12. Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Schülerinnen und Schüler, die das Ziel des Bildungsgangs nicht erreicht haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis.“
13. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Fachrichtungen“ durch das Wort „Berufsbereiche“ ersetzt und nach dem Wort „Verwaltung“ am Ende ein Punkt eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte“ durch das Wort „Berufsbereiche“ ersetzt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Sprachstand wird mittels eines standardisierten Kompetenzfeststellungsverfahrens erhoben. Die Kompetenzfeststellung erfolgt durch die abgebende Schule.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
15. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Abschluss/Zeugnis
(1) Schülerinnen und Schüler, die das Ziel des Bildungsgangs erreicht haben, erhalten als Abschlusszeugnis ein Allgemeines Zeugnis mit ausgewiesenen Kompetenzen. Ansonsten erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis.
(2) Alle Schülerinnen und Schüler erhalten einen mittels eines standardisierten Kompetenzfeststellungsverfahrens erhobenen Nachweis über den erreichten Sprachstand.
(3) Der Bildungsgang kann mit der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife oder zur Erweiterten Berufsbildungsreife gemäß Teil 3 abgeschlossen werden. Bei erfolgreicher Prüfung wird ein Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife oder der Erweiterten Berufsbildungsreife ausgestellt. Wurde die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife nicht bestanden, wird bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Absatz 6 ein Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife aufgenommen.
(4) Das erfolgreich absolvierte Praktikum wird im Zeugnis aufgeführt und die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen ausgewiesen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat.
(5) Die Schülerinnen und Schüler, die das Ziel des Bildungsgangs nicht erreicht haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis.
(6) Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.“
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Fachlehrer“ die Wörter „sowie die Lehrkräfte für Fachpraxis“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat oder eine Lehrkraft für Fachpraxis, die in dem Prüfungsfach unterwiesen hat und“
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Lehrmeisterin oder ein weiterer Lehrmeister“ durch die Wörter „Lehrkraft für Fachpraxis“ ersetzt.
17. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Fächer der schriftlichen Prüfung“ durch die Wörter „schriftlichen Prüfungsfächer“ ersetzt.
18. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer 1. Deutsch, 2. Englisch und 3. Mathematik. In allen Fächern findet eine Zentrale Prüfung statt. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt für die Erweiterte Berufsbildungsreife im Fach Deutsch 150 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten. Für die Einfache Berufsbildungsreife beträgt die Zeit im Fach Deutsch 120 Minuten, im Fach Englisch 75 Minuten und im Fach Mathematik 75 Minuten.“
19. § 36 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Prüferin oder Prüfer ist die Lehrkraft für Fachpraxis oder die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat, oder bei deren oder dessen Verhinderung, eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.“
20. § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Endnote in einem Fach "mangelhaft" lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend” lautet. Zum Ausgleich können nur folgende Fächer herangezogen werden: Mathematik mit Fachpraxisbezug/Naturwissenschaften, Deutsch einschließlich Kommunikation/Gesellschaftskunde und Fachpraxis/Fachtheorie.“
21. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „seine“ das Wort „Prüfung“ gestrichen und nach den Wörtern „oder die“ das Wort „Prüfung“ eingefügt.
22. Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Bremen, den 13. Februar 2025
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Anhang zu Artikel 1 Nummer 22
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Rahmenstundentafel für die Praktikumsklasse
Unterrichtsstunden Fächer pro Jahr Pflichtbereich
Deutsch/ Kommunikation, Mathematik 240
Wahlpflichtbereich
Berufsfeldbezogene Projekte, Sozial- und Methodentraining, Vertiefungskurse und Projekte sowie individuelle Beratung 160
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 400 Teilung 160
(zu § 3 Absatz 1)
Rahmenstundentafel für die Werkstufe
Unterrichtsstunden Fächer pro Jahr 1 2 Pflichtbereich
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Fachrichtungsbezogener Lernbereich
(einschließlich der Werkstattzeit)
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1.440 1.440
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 800 bis 800 bis 1.440 1.440 Teilung 80 80
Gesamtstunden Lehrkräfte für Fachpraxis *) bis 640 bis 640
Teilung 80 80
*) Lehrkräfte für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, z. B. „Geprüfte Fachkraft zur Arbeitsund Berufsförderung“
(zu § 3 Absatz 1)
Rahmenstundentafel für die Berufsorientierungsklasse
Unterrichtsstunden Fächer pro Jahr
Pflichtbereich
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Deutsch einschließlich Kommunikation/ Gesellschaftskunde Berufswahl- und Ausbildungsmöglichkeiten 600 Mathematik mit Fachpraxisbezug/ Naturwissenschaften Englisch Sport Anwendung der Informationstechnik
Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Fachpraxis/Fachtheorie 600
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1.200
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 720 Teilung 160
Gesamtstunden Lehrkräfte für Fachpraxis *) 480 Teilung 480 *) Lehrkräfte für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, z. B. „Geprüfte Fachkraft zur Arbeitsund Berufsförderung“
(zu § 3 Absatz 1)
Rahmenstundentafel für die Sprachförderklasse mit Berufsorientierung
Unterrichtsstunden Fächer pro Jahr
Pflichtbereich
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch einschließlich Kommunikation/Gesellschaftskunde
Mathematik/Naturwissenschaften 960 Sport Anwendung der Informationstechnik
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 960 Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 960
Teilung 40
(zu § 3 Absatz 1)
Rahmenstundentafel für die Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung
Unterrichtsstunden Fächer pro Jahr Pflichtbereich
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Deutsch einschließlich Kommunikation/Gesellschaftskunde Berufswahl- und Ausbildungsmöglichkeiten 760 Mathematik mit Fachpraxisbezug/Naturwissenschaften Englisch Sport Anwendung der Informationstechnik
Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Fachpraxis/Fachtheorie 600
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler 1.360
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer 880
Gesamtstunden Lehrkräfte für Fachpraxis *) 480 Teilung 480 *) Lehrkräfte für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, z. B. „Geprüfte Fachkraft zur Arbeitsund Berufsförderung“
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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