Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Coronaverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
20.05.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 60
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
456 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 20. Mai 2021 Nr. 60 Erste Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Coronaverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 20. Mai 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Sechsundzwanzigste Coronaverordnung vom 19. Mai 2021 (Brem.GBl. S 423) wird wie folgt geändert: 1. § 3a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit nach § 28b Infektionsschutzgesetz oder nach dieser Verordnung der Besuch einer Verkaufsstelle, privaten oder öffentlichen Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nur nach Vorlage eines negativen Ergeb- nisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.“ 2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „bei Angeboten in geschlossenen Räumen“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. Mai 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.