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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 20. Mai 2021 Nr. 60
Erste Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Coronaverordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 20. Mai 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021
(BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Sechsundzwanzigste Coronaverordnung vom 19. Mai 2021 (Brem.GBl. S 423)
wird wie folgt geändert:
1. § 3a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit nach § 28b Infektionsschutzgesetz oder nach dieser Verordnung
der Besuch einer Verkaufsstelle, privaten oder öffentlichen Einrichtung oder die
Inanspruchnahme einer Dienstleistung nur nach Vorlage eines negativen Ergeb-
nisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig ist, gilt § 2 Nummer 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.“
2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „bei Angeboten in geschlossenen
Räumen“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. Mai 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen