Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Bildungsverwaltung

Ausfertigungsdatum:
15.10.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 115
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1157 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 15. Oktober 2020 Nr. 115 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Bildungsverwaltung Vom 29. September 2020 Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Kostenverordnung der Bildungsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „1. Februar 2017“ durch die Angabe „1. Oktober 2020“ ersetzt. 2. Die Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung wird wie folgt neu gefasst: Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1158 „Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung: 100 Prüfungen, Diplome 100.00 Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen 110,00 Euro 100.01 Abnahme von Prüfungen 100.01.00 Die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung eines gebührenfrei Abschlusszeugnisses einer allgemeinbildenden Schule sowie der Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschul- reife, Berufsfachschul-, Fachschul- und Fachhochschul- prüfungen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist 100.01.01 Amtshandlungen, die das aus dem Besuch der öffent- gebührenfrei lichen Schulen im Lande sich ergebende Rechtsver- hältnis berühren 100.01.02 Prüfung für schulfremde Bewerberinnen/ Bewerber zum 126,00 Euro Erwerb des Abschlusszeugnisses eines beruflichen bis 917,00 Euro Bildungsganges an öffentlichen Schulen pro teil- je nach nehmende Person Zeitaufwand 100.01.03 Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholungsprüfungen 126,00 Euro pro teilnehmende Person bis 917,00 Euro je nach Zeitaufwand 100.01.04 Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholung eines Teils die Hälfte der der Prüfung Gebühr für 100.01.02 Bemerkung zu 100.01.02 bis 100.01.03: Die Gebühr ist je nach Arbeitsaufwand zu erheben; dieser ist von der jeweiligen Schule genau zu berechnen. 101 Zeugnisse, Lehrpläne, Bescheinigungen 101.00 Amtliche Beglaubigung von Zeugnisabschriften durch die gebührenfrei das Zeugnis ausstellenden Schule bei nachgewiesenem Bedarf, z.B. für Bewerbungen um Ausbildungsstellen 101.01 Abgabe eines Lehrplanes gebührenfrei Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1159 101.02 Abgaben von Lehrplänen an Dienststellen anderer gebührenfrei Körperschaften sowie für wissenschaftliche und schulische Zwecke 101.03 Bescheinigungen, die die Schule Schülern, Eltern u. a. gebührenfrei aus Anlass des Schulbesuches ausstellt 102 Zulassungsverfahren für ein Lernbuch an öffentlichen Schulen im Land Bremen 102.00 mit Prüfung Grundbetrag 35,00 Euro und der 10-fache Ladenverkaufs- preis des Buches, Mindestgebühr 112,00 Euro 102.01 mit Prüfung im Kurzverfahren Grundbetrag 35,00 Euro und der 5-fache Ladenverkaufs- preis des Buches, Mindestgebühr 73,00 Euro 102.02 bei Neuauflagen ohne erneutes Prüfungsverfahren 35,00 Euro 102.03 bei Verlängerung einer Zulassung nach fünf Jahren ohne 35,00 Euro erneutes Prüfungsverfahren 103 Bescheinigungen zur Erlangung von Steuer- befreiungen 103.00 Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit 189,00 Euro gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des Umsatzsteuer- bis 1.512,00 gesetzes Euro je nach Zeitaufwand bei erneuter Ausstellung ohne Überprüfung vor Ort 126,00 Euro bis 252,00 Euro Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1160 je nach Zeitaufwand 103.01 Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit 189,00 Euro gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe b des Umsatzsteuer- bis 1.512,00 gesetzes Euro je nach Zeitaufwand 103.02 Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung 189,00 Euro gemäß § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes, der für bis 1.512,00 Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Euro Erziehung benutzt wird. je nach Zeitaufwand 104 Ausländische Bildungsnachweise 104.00 Bewertung eines ausländischen Bildungsnachweises gebührenfrei 104.02 Vorbeglaubigung von Urkunden zur Verwendung im 63,00 Euro Ausland zum Zwecke der Legalisation 105 Ausbildung von Auszubildenden 105.00 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum 172,00 Euro Ausbilden von Auszubildenden gemäß § 30 Absatz 6 bis 424,00 Euro Berufsbildungsgesetz je nach Zeitaufwand 105.01 Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 258,00 Euro Berufsbildungsgesetz bis 636,00 Euro je nach Zeitaufwand 105.02 Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Berufs- gebührenfrei bildungsgesetz 106 Privatschulen 106.00 Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer 756,00 Euro Ersatzschule (§ 5 Privatschulgesetz) bis 4 848,00 Euro je nach Zeitaufwand Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1161 106.01 Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigen- 252,00 Euro schaft einer anerkannten Privatschule nach § 12 bis 4 642,00 Privatschulgesetz Euro je nach Zeitaufwand 106.02 Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigen- 756,00 Euro schaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 bis 3 610,00 Privatschulgesetz Euro je nach Zeitaufwand 106.03 Genehmigung einer Ordnung über die Ausbildung und 945,00 Euro Prüfung nach § 15 Privatschulgesetz bis 5 730,00 Euro je nach Zeitaufwand 106.04 Nachfolgeanträge zu einer bestehenden Ordnung nach 315,00 Euro 106.03 bis 2 550,00 Euro je nach Zeitaufwand 106.05 Änderungsantrag zu einer bestehenden Ordnung nach 252,00 Euro 106.03 bis 1 633,00 Euro je nach Zeitaufwand 106.06 Prüfungen an Privatschulen (Ergänzungsschulen) 126,00 Euro pro teilnehmende Person bis 596,00 Euro je nach Zeitaufwand 106.07 Tatbestand nach 106.06 für Wiederholungsprüfungen 126,00 Euro pro teilnehmende Person bis 470,00 Euro je nach Zeitaufwand 106.08 Tatbestand nach 106.06 für Wiederholung eines Teils die Hälfte der der Prüfung Gebühr nach 106.06 Bemerkungen zu 106.06 bis 106.08: Der personelle Aufwand für die Abnahme von Prüfungen an Privatschulen ist sehr hoch, da hierfür zusätzlich ein Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1162 Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss. Der tatsächliche Aufwand ist jeweils zu ermitteln. 107 Mittagessen an Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen 107.00 Die Gebühren werden monatlich von den Erziehungs- berechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten können verpflichtet werden, die Gebühren unmittelbar an den Bereitsteller des Essens, auch durch Lastschrift- einzug, zu leisten. Bei der Berechnung der Gebühr wird ein ganzes Jahr zugrunde gelegt. Die Jahresgebühr ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August bis Juli des jeweiligen Schuljahres zu entrichten. 107.01 Für Schülerinnen und Schüler an gebundenen 35,00 Euro Ganztagsgrundschulen 107.02 Für Geschwister auf derselben gebundenen Ganztags- 30,00 Euro grundschule je Kind 107.03 Für Schülerinnen und Schüler an offenen Ganztags- 2,80 Euro grundschulen, je Portion bis 3,80 Euro 107.04 Für Bezieher von Leistungen nach § 3 Asylbewerber- gebührenfrei leistungsgesetz 107.05 Die Vorlage des Berechtigungsnachweises (Blaue Karte) ersetzt bei Beziehern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerber-leistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes die Gebührenentrichtung. 107.06 Das gebührenfrei ausgegebene Mittagessen nach Nummer 207.04 gilt als Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf.“ Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1163 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 29. September 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.