1157
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 15. Oktober 2020 Nr. 115
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
der Bildungsverwaltung
Vom 29. September 2020
Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet
der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Bildungsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl.
S. 11) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe „1. Februar 2017“ durch die Angabe „1. Oktober 2020“
ersetzt.
2. Die Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung wird wie folgt neu
gefasst:
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1158
„Anlage
(zu § 1)
Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung:
100 Prüfungen, Diplome
100.00 Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen 110,00 Euro
100.01 Abnahme von Prüfungen
100.01.00 Die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung eines gebührenfrei
Abschlusszeugnisses einer allgemeinbildenden Schule
sowie der Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschul-
reife, Berufsfachschul-, Fachschul- und Fachhochschul-
prüfungen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften die
Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist
100.01.01 Amtshandlungen, die das aus dem Besuch der öffent- gebührenfrei
lichen Schulen im Lande sich ergebende Rechtsver-
hältnis berühren
100.01.02 Prüfung für schulfremde Bewerberinnen/ Bewerber zum 126,00 Euro
Erwerb des Abschlusszeugnisses eines beruflichen bis 917,00 Euro
Bildungsganges an öffentlichen Schulen pro teil- je nach
nehmende Person Zeitaufwand
100.01.03 Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholungsprüfungen 126,00 Euro
pro teilnehmende Person bis 917,00 Euro
je nach
Zeitaufwand
100.01.04 Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholung eines Teils die Hälfte der
der Prüfung Gebühr für
100.01.02
Bemerkung zu 100.01.02 bis 100.01.03:
Die Gebühr ist je nach Arbeitsaufwand zu erheben;
dieser ist von der jeweiligen Schule genau zu berechnen.
101 Zeugnisse, Lehrpläne, Bescheinigungen
101.00 Amtliche Beglaubigung von Zeugnisabschriften durch die gebührenfrei
das Zeugnis ausstellenden Schule bei nachgewiesenem
Bedarf, z.B. für Bewerbungen um Ausbildungsstellen
101.01 Abgabe eines Lehrplanes gebührenfrei
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1159
101.02 Abgaben von Lehrplänen an Dienststellen anderer gebührenfrei
Körperschaften sowie für wissenschaftliche und
schulische Zwecke
101.03 Bescheinigungen, die die Schule Schülern, Eltern u. a. gebührenfrei
aus Anlass des Schulbesuches ausstellt
102 Zulassungsverfahren für ein Lernbuch an
öffentlichen Schulen im Land Bremen
102.00 mit Prüfung Grundbetrag
35,00 Euro und
der 10-fache
Ladenverkaufs-
preis des
Buches,
Mindestgebühr
112,00 Euro
102.01 mit Prüfung im Kurzverfahren Grundbetrag
35,00 Euro und
der 5-fache
Ladenverkaufs-
preis des
Buches,
Mindestgebühr
73,00 Euro
102.02 bei Neuauflagen ohne erneutes Prüfungsverfahren 35,00 Euro
102.03 bei Verlängerung einer Zulassung nach fünf Jahren ohne 35,00 Euro
erneutes Prüfungsverfahren
103 Bescheinigungen zur Erlangung von Steuer-
befreiungen
103.00 Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit 189,00 Euro
gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des Umsatzsteuer- bis 1.512,00
gesetzes Euro
je nach
Zeitaufwand
bei erneuter Ausstellung ohne Überprüfung vor Ort 126,00 Euro
bis 252,00 Euro
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1160
je nach
Zeitaufwand
103.01 Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit 189,00 Euro
gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe b des Umsatzsteuer- bis 1.512,00
gesetzes Euro
je nach
Zeitaufwand
103.02 Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung 189,00 Euro
gemäß § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes, der für bis 1.512,00
Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Euro
Erziehung benutzt wird.
je nach
Zeitaufwand
104 Ausländische Bildungsnachweise
104.00 Bewertung eines ausländischen Bildungsnachweises gebührenfrei
104.02 Vorbeglaubigung von Urkunden zur Verwendung im 63,00 Euro
Ausland zum Zwecke der Legalisation
105 Ausbildung von Auszubildenden
105.00 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum 172,00 Euro
Ausbilden von Auszubildenden gemäß § 30 Absatz 6 bis 424,00 Euro
Berufsbildungsgesetz je nach
Zeitaufwand
105.01 Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 258,00 Euro
Berufsbildungsgesetz bis 636,00 Euro
je nach
Zeitaufwand
105.02 Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Berufs- gebührenfrei
bildungsgesetz
106 Privatschulen
106.00 Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer 756,00 Euro
Ersatzschule (§ 5 Privatschulgesetz) bis 4 848,00
Euro
je nach
Zeitaufwand
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1161
106.01 Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigen- 252,00 Euro
schaft einer anerkannten Privatschule nach § 12 bis 4 642,00
Privatschulgesetz Euro
je nach
Zeitaufwand
106.02 Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigen- 756,00 Euro
schaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 bis 3 610,00
Privatschulgesetz Euro
je nach
Zeitaufwand
106.03 Genehmigung einer Ordnung über die Ausbildung und 945,00 Euro
Prüfung nach § 15 Privatschulgesetz bis 5 730,00
Euro
je nach
Zeitaufwand
106.04 Nachfolgeanträge zu einer bestehenden Ordnung nach 315,00 Euro
106.03 bis 2 550,00
Euro
je nach
Zeitaufwand
106.05 Änderungsantrag zu einer bestehenden Ordnung nach 252,00 Euro
106.03 bis 1 633,00
Euro
je nach
Zeitaufwand
106.06 Prüfungen an Privatschulen (Ergänzungsschulen) 126,00 Euro
pro teilnehmende Person bis 596,00 Euro
je nach
Zeitaufwand
106.07 Tatbestand nach 106.06 für Wiederholungsprüfungen 126,00 Euro
pro teilnehmende Person bis 470,00 Euro
je nach
Zeitaufwand
106.08 Tatbestand nach 106.06 für Wiederholung eines Teils die Hälfte der
der Prüfung Gebühr nach
106.06
Bemerkungen zu 106.06 bis 106.08:
Der personelle Aufwand für die Abnahme von Prüfungen
an Privatschulen ist sehr hoch, da hierfür zusätzlich ein
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1162
Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss. Der
tatsächliche Aufwand ist jeweils zu ermitteln.
107 Mittagessen an Grundschulen der Stadtgemeinde
Bremen
107.00 Die Gebühren werden monatlich von den Erziehungs-
berechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten
können verpflichtet werden, die Gebühren unmittelbar an
den Bereitsteller des Essens, auch durch Lastschrift-
einzug, zu leisten. Bei der Berechnung der Gebühr wird
ein ganzes Jahr zugrunde gelegt. Die Jahresgebühr ist
monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August
bis Juli des jeweiligen Schuljahres zu entrichten.
107.01 Für Schülerinnen und Schüler an gebundenen 35,00 Euro
Ganztagsgrundschulen
107.02 Für Geschwister auf derselben gebundenen Ganztags- 30,00 Euro
grundschule je Kind
107.03 Für Schülerinnen und Schüler an offenen Ganztags- 2,80 Euro
grundschulen, je Portion bis 3,80 Euro
107.04 Für Bezieher von Leistungen nach § 3 Asylbewerber- gebührenfrei
leistungsgesetz
107.05 Die Vorlage des Berechtigungsnachweises (Blaue Karte) ersetzt bei
Beziehern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerber-leistungsgesetzes oder § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes die Gebührenentrichtung.
107.06 Das gebührenfrei ausgegebene Mittagessen nach Nummer 207.04 gilt als
Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des
Bundeskindergeldgesetzes, ohne dass es einer weiteren Antragstellung
bedarf.“
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2020 1163
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 29. September 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen