419
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 6. Mai 2021 Nr. 58
Erste Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Coronaverordnung
Vom 6. Mai 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021
(BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Fünfundzwanzigste Coronaverordnung vom 21. April 2021 (Brem.GBl. S 382)
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen
(1) Soweit im Anwendungsbereich dieser Verordnung
1. die Öffnung von Ladengeschäften nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Halbsatz 2 Buchstabe b,
2. die Öffnung der Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten
nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
3. die Anleitung von Kindern beim Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 Halbsatz 2 oder
4. die Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der
Fußpflege nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Infektionsschutz-
gesetzes
nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer mittels eines anerkannten
Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 zulässig ist, gilt § 28b Absatz 9 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Tests zur
Eigenanwendung (Selbsttests) vor dem Betreten der in Nummer 1, 2 oder 4
Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Mai 2021 420
genannten Einrichtung oder vor Beginn der in Nummer 3 genannten Tätigkeit in
Anwesenheit einer verantwortlichen oder beauftragten Person von der zu testen-
den Person durchzuführen sind.
(2) Wird Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
ordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese ab dem
10. Mai 2021 verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder in dieser Verordnung
die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht ent-
gegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich:
1. der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in
der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ab Tag 15 nach der
abschließenden Impfung,
2. der Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs
Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach
dem Ende der Absonderungspflicht.“
2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „9. Mai 2021“ durch die Angabe „6. Juni 2021“
ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird durch die zuständige Behörde für eine Stadtgemeinde die Maß-
nahme gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
(Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht) wegen Über-
schreitung des Inzidenzwertes von 100 oder wegen Unterschreitung
des Inzidenzwertes von 165 bekannt gemacht, gilt bis zur Bekannt-
machung des Außerkrafttretens dieser Maßnahme durch die zuständige
Behörde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im
Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 in der jeweiligen Stadtgemeinde auch für
Grundschülerinnen und Grundschüler.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Pflicht nach Satz 4 gilt ab der Überschreitung des Inzidenzwertes
von 100 auch in der Notbetreuung.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen und die
Angabe „§ 19 Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2b“ ersetzt.
Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Mai 2021 421
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen.
b) In Absatz 2a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für medizinisches Personal, soweit
dieses eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen hat.“
c) In Absatz 2b werden die Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 4“
gestrichen.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) In Absatz 4a wird die Angabe „(4a)“ durch die Angabe „(4)“ ersetzt.
5. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „(3)“ durch die Angabe „(2)“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „10. Mai 2021“ durch die Angabe „7. Juni 2021“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Im Geltungsbereich des § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten
die den dort geregelten Vorschriften entsprechenden Vorschriften dieser Ver-
ordnung nur insoweit, als sie weitergehende Schutzmaßnahmen im Sinne
des § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes enthalten. Für die auf
diese Verordnung gestützten Allgemeinverfügungen gilt Satz 1 entspre-
chend.
(5) Abweichend von § 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen
Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz kann die Senatorin für Gesund-
heit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der Aus- und Weiterbil-
dungsstätten der Gesundheitsfachberufe, für die nicht die Senatorin für
Kinder und Bildung zuständig ist, Ausnahmen von der Untersagung der
Durchführung von Präsenzunterricht für Abschlussklassen nach § 28b
Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen. Im Übrigen kann die
Senatorin für Kinder und Bildung abweichend von § 4 Absatz 1 der Verord-
nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
Ausnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes
erteilen sowie eine Notbetreuung nach § 28b Absatz 3 Satz 5 des Infektions-
schutzgesetzes einrichten.“
Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Mai 2021 422
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 6. Mai 2021
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen