Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Coronaverordnung

Ausfertigungsdatum:
06.05.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 58
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
419 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 6. Mai 2021 Nr. 58 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Coronaverordnung Vom 6. Mai 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Fünfundzwanzigste Coronaverordnung vom 21. April 2021 (Brem.GBl. S 382) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Testungen, Ausnahmen für geimpfte oder genesene Personen (1) Soweit im Anwendungsbereich dieser Verordnung 1. die Öffnung von Ladengeschäften nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b, 2. die Öffnung der Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 3. die Anleitung von Kindern beim Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 oder 4. die Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Infektionsschutz- gesetzes nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 zulässig ist, gilt § 28b Absatz 9 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) vor dem Betreten der in Nummer 1, 2 oder 4 Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Mai 2021 420 genannten Einrichtung oder vor Beginn der in Nummer 3 genannten Tätigkeit in Anwesenheit einer verantwortlichen oder beauftragten Person von der zu testen- den Person durchzuführen sind. (2) Wird Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- ordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese ab dem 10. Mai 2021 verpflichtet, das Angebot anzunehmen und einen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen. Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Soweit in § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder in dieser Verordnung die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit Bundesrecht nicht ent- gegensteht, stehen dem erforderlichen negativen Testnachweis gleich: 1. der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung, 2. der Nachweis einer durch PCR-Test bestätigten, nicht mehr als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Ende der Absonderungspflicht.“ 2. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „9. Mai 2021“ durch die Angabe „6. Juni 2021“ ersetzt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Wird durch die zuständige Behörde für eine Stadtgemeinde die Maß- nahme gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht) wegen Über- schreitung des Inzidenzwertes von 100 oder wegen Unterschreitung des Inzidenzwertes von 165 bekannt gemacht, gilt bis zur Bekannt- machung des Außerkrafttretens dieser Maßnahme durch die zuständige Behörde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 in der jeweiligen Stadtgemeinde auch für Grundschülerinnen und Grundschüler.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Pflicht nach Satz 4 gilt ab der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 auch in der Notbetreuung.“ b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen. c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen und die Angabe „§ 19 Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2b“ ersetzt. Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Mai 2021 421 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „der Kategorie I“ gestrichen. b) In Absatz 2a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Absatz 2 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für medizinisches Personal, soweit dieses eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen hat.“ c) In Absatz 2b werden die Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 4“ gestrichen. d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) In Absatz 4a wird die Angabe „(4a)“ durch die Angabe „(4)“ ersetzt. 5. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe „(3)“ durch die Angabe „(2)“ ersetzt. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „10. Mai 2021“ durch die Angabe „7. Juni 2021“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Im Geltungsbereich des § 28b des Infektionsschutzgesetzes gelten die den dort geregelten Vorschriften entsprechenden Vorschriften dieser Ver- ordnung nur insoweit, als sie weitergehende Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes enthalten. Für die auf diese Verordnung gestützten Allgemeinverfügungen gilt Satz 1 entspre- chend. (5) Abweichend von § 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz kann die Senatorin für Gesund- heit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der Aus- und Weiterbil- dungsstätten der Gesundheitsfachberufe, für die nicht die Senatorin für Kinder und Bildung zuständig ist, Ausnahmen von der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht für Abschlussklassen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen. Im Übrigen kann die Senatorin für Kinder und Bildung abweichend von § 4 Absatz 1 der Verord- nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz Ausnahmen nach § 28b Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes erteilen sowie eine Notbetreuung nach § 28b Absatz 3 Satz 5 des Infektions- schutzgesetzes einrichten.“ Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Mai 2021 422 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 6. Mai 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.