Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
04.02.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 10
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
73 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 4. Februar 2022 Nr. 10 Erste Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 1. Februar 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Dreißigste Coronaverordnung vom 18. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 12) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2a Satz 2 werden nach dem Wort: „Schüler“ die Wörter „im Rahmen des Schulbesuchs“ eingefügt. 2. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen von Absatz 1, 2 oder 3 zulassen, sofern zwingende Gründe des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen.“ 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Testungen werden in der Regel in der Einrichtung oder in der Kindertages- pflege durchgeführt, sofern sie dort angeboten werden und die Sorge- berechtigten ihre Einwilligung zur Testung ihres Kindes abgegeben haben.“ b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Die Tageseinrichtung oder die Tagespflegeperson informiert Personen und bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte umgehend, wenn sie sich mit einer Person über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten in der Tageseinrichtung oder bei der Tagespflege in einem Raum befunden haben, bei der ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchge- führt wurde und das Ergebnis positiv ist. Ab dem letztmaligen Kontakt mit der Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Februar 2022 74 infizierten Person wird den Personen nach Satz 1 für fünf Betreuungstage abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2 untersagt, die Tageseinrichtung oder Tagespflege ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu betreten, sofern nicht nach Absatz 6 Satz 2 unmittelbar nach dem Betreten der Tageseinrichtung oder der Tagespflege ein Schnelltest mit negativem Testergebnis durchgeführt wird. Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt. Personen nach Satz 1 gelten nicht automatisch als Kontaktperson nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder 2. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen Gesundheitsämter. Erreicht die Anzahl der Meldungen von infizierten Per- sonen nach Satz 1 in einer Betreuungsgruppe ein Fünftel der Gruppengröße, wird die Betreuung für diese Betreuungsgruppe in der Tageseinrichtung oder der Tagespflege für fünf Betreuungstage ausgesetzt. Dies gilt nicht für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder für genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung. Näheres zum Betreuungsbetrieb regelt die Senatorin für Kinder und Bildung in einer Handlungsleitlinie.“ 4. § 16 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In weiterführenden Schulen gilt für die Personen nach Satz 1 in diesem Zeitraum unabhängig von einer Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, in Mensen sowie in Büro- und Arbeitsräumen.“ 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „PCR-Test“ die Worte „oder PoC-Antigentest“ eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Einer Person, die nach eigener Kenntnis oder nach Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes 1. mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens 10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als 1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum) hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen zu haben oder 2. sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten in einer relativ beengten Raum- situation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutz- gerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen wurde Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Februar 2022 75 (Kontaktperson), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiag- nostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeit- raum von zehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1 oder dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten Raumsituation nach Nummer 2 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrich- tung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt (Quarantäne). Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome, besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Symptombeginn.“ c) Absatz 6 Satz 2 bis 6 wird gestrichen. d) In Absatz 7 werden die Wörter „oder eines Kontakts innerhalb derselben Kohorte nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. Februar 2022 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.