73
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 4. Februar 2022 Nr. 10
Erste Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 1. Februar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Dreißigste Coronaverordnung vom 18. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 12) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2a Satz 2 werden nach dem Wort: „Schüler“ die Wörter „im
Rahmen des Schulbesuchs“ eingefügt.
2. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit dem
zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen von Absatz 1, 2 oder 3 zulassen,
sofern zwingende Gründe des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Testungen werden in der Regel in der Einrichtung oder in der Kindertages-
pflege durchgeführt, sofern sie dort angeboten werden und die Sorge-
berechtigten ihre Einwilligung zur Testung ihres Kindes abgegeben haben.“
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die Tageseinrichtung oder die Tagespflegeperson informiert
Personen und bei Minderjährigen auch deren Sorgeberechtigte umgehend,
wenn sie sich mit einer Person über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten
in der Tageseinrichtung oder bei der Tagespflege in einem Raum befunden
haben, bei der ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchge-
führt wurde und das Ergebnis positiv ist. Ab dem letztmaligen Kontakt mit der
Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Februar 2022 74
infizierten Person wird den Personen nach Satz 1 für fünf Betreuungstage
abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2 untersagt, die Tageseinrichtung oder
Tagespflege ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu
betreten, sofern nicht nach Absatz 6 Satz 2 unmittelbar nach dem Betreten
der Tageseinrichtung oder der Tagespflege ein Schnelltest mit negativem
Testergebnis durchgeführt wird. Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt. Personen
nach Satz 1 gelten nicht automatisch als Kontaktperson nach § 19 Absatz 4
Nummer 1 oder 2. Davon unberührt bleiben Anordnungen der zuständigen
Gesundheitsämter. Erreicht die Anzahl der Meldungen von infizierten Per-
sonen nach Satz 1 in einer Betreuungsgruppe ein Fünftel der Gruppengröße,
wird die Betreuung für diese Betreuungsgruppe in der Tageseinrichtung oder
der Tagespflege für fünf Betreuungstage ausgesetzt. Dies gilt nicht für
geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder für genesene Personen im
Sinne des § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmeverordnung. Näheres zum Betreuungsbetrieb regelt die Senatorin
für Kinder und Bildung in einer Handlungsleitlinie.“
4. § 16 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In weiterführenden Schulen gilt für die Personen nach Satz 1 in diesem Zeitraum
unabhängig von einer Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 die Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, in Mensen sowie in
Büro- und Arbeitsräumen.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „PCR-Test“ die Worte „oder
PoC-Antigentest“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Einer Person, die nach eigener Kenntnis oder nach Mitteilung des
zuständigen Gesundheitsamtes
1. mit einer infizierten Person engen Kontakt (zum Beispiel mindestens
10 Minuten von Angesicht zu Angesicht im Abstand von weniger als
1,5 Metern oder sehr engen Kontakt für einen kürzeren Zeitraum)
hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen
zu haben oder
2. sich unabhängig vom Abstand mit einer infizierten Person für einen
Zeitraum von mehr als 10 Minuten in einer relativ beengten Raum-
situation mit schlechter Lüftung befunden hat (eine ausreichende
Lüftung liegt vor, soweit raumbezogene arbeitsmedizinische Vorgaben
oder die aktuelle Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutz-
gerechtes Lüften“ umgesetzt werden), auch wenn durchgehend und
korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Absatz 2 getragen
wurde
Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Februar 2022 75
(Kontaktperson), wird ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der labordiag-
nostischen Bestätigung der Infizierung der infizierten Person für einen Zeit-
raum von zehn Tagen seit dem letztmaligen engen Kontakt nach Nummer 1
oder dem letztmaligen gemeinsamen Aufenthalt in einer relativ beengten
Raumsituation nach Nummer 2 untersagt, ihre Wohnung oder die Einrich-
tung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen
zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, soweit das zuständige
Gesundheitsamt nicht seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten
erteilt (Quarantäne). Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung
gehörenden Garten, einer Terrasse oder einem Balkon ist gestattet. Leben
die infizierte Person und die Kontaktperson in einem gemeinsamen Haushalt
und bestanden bei der infizierten Person bereits vor der Testung Symptome,
besteht die Absonderungspflicht nach Satz 1 für einen Zeitraum von
10 Tagen nach Symptombeginn.“
c) Absatz 6 Satz 2 bis 6 wird gestrichen.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „oder eines Kontakts innerhalb derselben
Kohorte nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. Februar 2022
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen