Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung zur Studienakkreditierung

Ausfertigungsdatum:
02.07.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 77
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
574 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 2. Juli 2025 Nr. 77 Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung zur Studienakkreditierung Vom 30. Juni 2025 Aufgrund des Artikels 4 und des Artikels 16 Absatz 2 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 28. September 2017 (Brem.GBl. S. 398) wird verordnet: Artikel 1 Die Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung vom 14. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 229) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Studienstruktur und Studiendauer, Anerkennung und Anrechnung“ b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Wissenschaft und Häfen“ durch die Angabe „Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelun- gen zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrechnung von Kompeten- zen und Qualifikationen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, um.“ 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Masterstudiengänge können nach ‚anwendungsorientiertem‘ oder ‚forschungsorientiertem‘ Profil unterschieden werden.“ b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Legt die Hochschule ein Profil fest, ist dies in der Akkreditierung festzustellen.“ Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 575 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Regelungen“ gestrichen. 4. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Fachhochulen“ durch die Angabe „Fachhoch- schulen“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 bis 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von angestrebten Lernergebnissen und Studienin- halten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Die angestrebten Lerner- gebnisse und Studieninhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von maximal zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Inhalte und Qualifikationsziele“ durch die Angabe „angestrebte Lernergebnisse und Studieninhalte“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Verwendbarkeit des Moduls“ durch die Angabe „bei für die Lehramtsausbildung genutzten Modulen: Verwend- barkeit des Moduls“ ersetzt. cc) Die Nummern 5 bis 9 werden zu den Nummern 4 bis 8. c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird ein Modul für die Lehramtsausbildung genutzt, so ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist.“ 6. In § 8 Absatz 5 wird die Angabe „Sonderpädagogische Lehrämter I“ durch die Angabe „Sonderpädagogische Lehrämter“ ersetzt. 7. § 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sons- tigen Einrichtungen sind unter Einbezug nichthochschulischer Lernorte und Stu- dienanteile sowie der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen vertrag- lich oder in geeigneter Form rechtsverbindlich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben. Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 576 Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleich- wertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Äquivalenz gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt.“ 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Joint Programme ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss (Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree) führt und folgende weitere Merkmale aufweist: 1. Integriertes Curriculum, 2. Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent, 3. vertraglich geregelte Zusammenarbeit, 4. abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und 5. eine gemeinsame Qualitätssicherung. Auf diese Studiengänge werden die §§ 10, 16 und 33 angewendet. Die Umsetzung der Kriterien von Absatz 1 Nummer 1 bis 5 wird geprüft.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe „zu veröffentlichen“ durch die Angabe „veröffentlicht“ ersetzt. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung.“ d) In Absatz 3 wird die Angabe „Joint Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „formuliert“ die Angabe „, öffentlich zugänglich“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „wissenschaftliche“ die Angabe „oder künstlerische“ eingefügt. Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 577 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „Lehr- und Lernfomen“ durch die Angabe „Lehr-, Lern- und Prüfungsformen“ ersetzt. bb) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbe- schreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nach- teilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen sind dokumentiert und veröffentlicht.“ b) Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und - organisation, die in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbezug von Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird; Module sollen einen Umfang von mindes- tens fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen.“ c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte (mindestens Hochschule und Betrieb) systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich oder in geeigneter Form rechtsverbindlich miteinander verzahnt sind.“ 11. § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Im Rahmen der Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen ist insbeson- dere zu prüfen, ob 1. ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hoch- schulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungs- wissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase, 2. schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und 3. eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern erfolgt sind. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 sind bei den Fächern Kunst und Musik zulässig. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 2 sind beim Lehramt für die beruflichen Schulen und bei Quereinstiegs-Masterstudiengängen zulässig.“ Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 578 12. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Berücksichtigung von Diversität, zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.“ 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Joint-Degree-Programme“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 3 keine Anwendung.“ cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „gelten die Voraussetzungen“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe „Joint Degree-Programm“ durch die Angabe „Joint Programme“ ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Qualitätsmanagementsystems“ die Angabe „von systemakkreditierten Hochschulen“ eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Hochschule verfügt über zentrale Bildungsziele für die Lehre, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studien- gänge widerspiegeln.“ bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Hochschule trifft in entsprechender Anwendung der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen. Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, so ist § 30 Absatz 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden.“ Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 579 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe „Qualitätsmanagementsystems“ die Angabe „von systemakkreditierten Hochschulen“ angefügt. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch hochschulinterne und hochschulexterne Studierende, hochschulex- terne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Ver- treter der Berufspraxis, Absolventinnen und Absolventen; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnahmen und informiert Hochschulmitglieder, Träger und Sitzland hierüber. Zur Information der Öffentlichkeit stellt sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentschei- dungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung. § 29 Satz 2 gilt entsprechend.“ 16. In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ durch die Angabe „elek- tronischen“ ersetzt. 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird vor der Angabe „der Zustimmung“ die Angabe „vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat“ eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Gutachtergremium“ die Angabe „in der Regel vor Ort“ eingefügt. c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um die Monita bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat zu beheben.“ 18. In § 25 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Joint-Degree-Programmen“ durch die Angabe „Joint Programmes“ ersetzt. 19. § 26 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine erneute Akkreditierung (Reakkreditierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmittelbar an die vorherige Akkreditierung anschließt. Bei in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlängert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. Die Reakkreditierung wird spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 580 Semesters oder Trimesters wirksam. Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig. (3) Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn 1. die Hochschule im Fall einer Programmakkreditierung einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studien- gang einbezogen ist, oder 2. die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristver- längerung beantragt; die außerordentliche Fristverlängerung im Einzelfall wird auf den nächsten Akkreditierungszeitraum angerechnet. Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden. Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden.“ 20. § 29 Satz 3 wird gestrichen. 21. § 30 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinationsstudien- gänge unabhängig von der Größe des Bündels.“ 22. § 32 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hoch- schulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit nach § 12 Absatz 5 in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.“ 23. § 33 wird durch den folgenden § 33 ersetzt: „§ 33 Joint Programmes (1) Für Joint Programmes, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Aner- kennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkredi- tierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint Programmes gemäß §§ 10 und 16 dieser Verordnung nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat: Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 581 1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt, 2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint Programmes hervorhebt, 3. es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden, 4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint Programmes in Teil 2 und Teil 3 beachtet, 5. die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat: a) Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint Programme beteiligten Länder, b) mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin, c) die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes/der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und d) die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absätze 5 und 6 wurden eingehalten, 6. die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und 7. die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens ein- schließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Homepage in englischer Sprache veröffentlicht. § 22 Absätze 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 28 und 29 gelten entsprechend. Wird die Akkreditierungsent- scheidung nicht im Sinne von Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint Programmes im Sinne von § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung. Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungs- entscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint Programmes kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdoku- menten deutlich zu machen. Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 582 (2) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuro- päische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Absätze 1 und 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichten.“ 24. § 34 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.“ 25. Die Überschrift des Teils 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Teil 7 Sonstiges“ 26. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt: „§ 36 Evaluation Die Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.“ 27. Nach § 36 wird der folgende § 37 eingefügt: „§ 37 Übergangsvorschriften (1) Im Fall des § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach der bis zum 1. August 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausrei- chender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsange- messenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen. (2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, die §§ 15 und 17 Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 sowie § 30 Absatz 2 der Verordnung in ihrer bis zum 1. August 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 1. April 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden.“ Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juli 2025 583 28. Der bisherige § 37 wird § 38. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Bremen, 30. Juni 2025 Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.