Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
20.06.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 66
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
444 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 20. Juni 2026 Nr. 66 Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften Vom 28. April 2026 Aufgrund des § 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften Die Bremische Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschrif- ten vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 352) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 7 die folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Anordnungen nach § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit diese § 7 Absatz 2, § 15, § 17 Absatz 1, § 19 und § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes betreffen.“ 2. § 1 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sind jeweils auf ihren Gemeindegebieten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschafts- gesetzes und gemäß § 21 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständig. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 bis 3 für den Vollzug jeweils sachlich zuständigen Behörden auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in Absatz 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften zuständig.“ Nr. 66 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Juni 2026 445 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, 28. April 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.