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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 1. Dezember 2021 Nr. 128
Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei
Vom 16. November 2021
Aufgrund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009
(Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2021
(Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn-
gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 28. April 2020
(Brem.GBl. S. 295 — 2040-k-7) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird zu Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 werden die Wörter „an der Hochschule für Öffentliche
Verwaltung“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Ein-
stiegsamt, Fachrichtung Polizei in der Freien Hansestadt Bremen, mit Aus-
bildungsstandort in Oldenburg, an der Polizeiakademie Niedersachsen, wird,
abweichend von den Abschnitten 2 bis 4 dieser Verordnung, nach Maßgabe
der für die Ausbildung geltenden Prüfungs- und Studiensatzung für den
Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Nieder-
sachsen vom 12. März 2018 (Nds. MBl. S. 651) in der jeweils geltenden
Fassung durchgeführt. Für die im Rahmen dieser Ausbildung abgelegte
Bachelorprüfung gilt § 17 entsprechend.“
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsdienst“ die Wörter
„oder an der Polizeiakademie Niedersachsen im Studiengang Polizeivollzugs-
dienst“ eingefügt.
3. In § 4 werden nach dem Wort „Verwaltung“ die Wörter „oder der Polizeiakademie
Niedersachsen“ eingefügt.
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4. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand (Work-
load) von 30 Stunden.“
b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Es“ durch die Wörter „Ein Modul“
ersetzt.
c) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Ein Modul“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
5. § 15 Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Formel“ wird das Fußnotenzeichen „1“ eingefügt.
b) Als Fußnote werden folgende Sätze eingefügt:
„1 Die modifizierte Bayerische Formel lautet:
x = 1 + 3*(Nmax – Nd) / (Nmax – Nmin);
dabei bedeuten:
x gesuchte deutsche Note
Nmax beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem
Nmin Mindestnote zum Bestehen im ausländischen Notensystem
Nd in das deutsche Notensystem zu transformierende Note.
Das Ergebnis der Formel wird zur nächstliegenden deutschen Note
gerundet. Falls das Ergebnis der Formel genau zwischen zwei Noten liegt,
wird zur besseren Note gerundet.“
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Fall der Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts werden die bis
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederholung erworbenen Leis-
tungspunkte und erzielte Prüfungsergebnisse mit den vorgesehenen Noten-
faktoren vollständig auf die Bachelorprüfung angerechnet. Bei der Wieder-
holung von Modulprüfungen wird das jeweils beste Prüfungsergebnis berück-
sichtigt. Die nach dem zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt erzielten
Prüfungsergebnisse werden bei der Ermittlung der Gesamtnote der Bache-
lorprüfung nach § 18 Absatz 5 entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtheit
der Prüfungen berücksichtigt2.
b) Als Fußnote 2 wird folgender Text eingefügt:
„2 Der Anteil (x) wird nach der Formel berechnet:
x = (100 - ΣNF alt) / ΣNF neu;
dabei bedeuten
ΣNF alt Summe der nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnenden Notenfaktoren
ΣNF neu Summe der nach Absatz 3 Satz 3 anzurechnenden Noten-
faktoren.“
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 16. November 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen