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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 16. April 2020 Nr. 25
Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste
Vom 7. April 2020
Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009
(Brem.GBl. 2010, S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Septem-
ber 2019 (Brem.GBl. S. 581) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn-
gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom
26. Februar 2013 (Brem.GBl. S. 91 ― 2040-k-16) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit durch Wiederholung oder Nachholung einer Prüfung oder der
berufspraktischen Studienzeiten gemäß § 15 die regelmäßige Dauer des Vor-
bereitungsdienstes überschritten wird, entscheidet über die Verlängerung die
jeweilige oberste Dienstbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
darf ein Jahr nicht überschreiten.“
2. Nach § 8 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Während der berufspraktischen Studienzeiten gilt für die Anwärterinnen
und Anwärter die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils
geltenden Fassung. Freistellungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der
Hochschule Bremen bleiben davon unberührt.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Werden die Leistungen in einer berufspraktischen Studienzeit nicht mit
mindestens der Note „ausreichend“ bewertet oder kann eine Bewertung einer
berufspraktischen Studienzeit zum Beispiel auf Grund von Fehlzeiten nicht
erfolgen, muss diese berufspraktische Studienzeit wiederholt werden. § 6
Absatz 4 und § 15 gelten entsprechend.“
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b) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, alle in der
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studien-
gang Public Administration vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen
und alle Lehrveranstaltungen der Hochschule Bremen, die als Präsenz-
studium durchgeführt werden, zu besuchen.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Berufspraktische Studienzeiten, die nicht mit mindesten der Note „aus-
reichend“ bewertet wurden oder berufspraktische Studienzeiten, die auf
Grund von Fehlzeiten nicht bewertet werden konnten, können einmal
wiederholt werden. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.“
b) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels gelten die Vorschriften der
jeweils geltenden Prüfungsordnung der Hochschule Bremen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 7. April 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen