Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Ausfertigungsdatum:
16.04.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 25
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
203 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 16. April 2020 Nr. 25 Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste Vom 7. April 2020 Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Septem- ber 2019 (Brem.GBl. S. 581) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn- gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 26. Februar 2013 (Brem.GBl. S. 91 ― 2040-k-16) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Soweit durch Wiederholung oder Nachholung einer Prüfung oder der berufspraktischen Studienzeiten gemäß § 15 die regelmäßige Dauer des Vor- bereitungsdienstes überschritten wird, entscheidet über die Verlängerung die jeweilige oberste Dienstbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf ein Jahr nicht überschreiten.“ 2. Nach § 8 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Während der berufspraktischen Studienzeiten gilt für die Anwärterinnen und Anwärter die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Freistellungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Hochschule Bremen bleiben davon unberührt.“ 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Werden die Leistungen in einer berufspraktischen Studienzeit nicht mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet oder kann eine Bewertung einer berufspraktischen Studienzeit zum Beispiel auf Grund von Fehlzeiten nicht erfolgen, muss diese berufspraktische Studienzeit wiederholt werden. § 6 Absatz 4 und § 15 gelten entsprechend.“ Nr. 25 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. April 2020 204 b) Dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, alle in der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Dualen Studien- gang Public Administration vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen und alle Lehrveranstaltungen der Hochschule Bremen, die als Präsenz- studium durchgeführt werden, zu besuchen.“ 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „Berufspraktische Studienzeiten, die nicht mit mindesten der Note „aus- reichend“ bewertet wurden oder berufspraktische Studienzeiten, die auf Grund von Fehlzeiten nicht bewertet werden konnten, können einmal wiederholt werden. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.“ b) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben. 5. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels gelten die Vorschriften der jeweils geltenden Prüfungsordnung der Hochschule Bremen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 7. April 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.