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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 9. September 2021 Nr. 98
Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 1,
zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz
zur Verwendung im Vollzugs- und Werkdienst
Vom 10. August 2021
Gemäß § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009
(Brem.GBl. 2010, S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn-
gruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Voll-
zugs- und Werkdienst vom 18. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 305 — 2040-k-9) wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 werden die Wörter „Obersekretäranwärterin oder Obersekretäranwärter
oder Oberwerkmeisteranwärterin oder Oberwerkmeisteranwärter“ durch die
Wörter „Hauptsekretäranwärterin oder Hauptsekretäranwärter oder Hauptwerk-
meisterinanwärterin oder Hauptwerkmeisteranwärter“ ersetzt.
2. § 7 Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Die fachtheoretische Ausbildung fördert die beruflichen Kompetenzen der
Anwärterinnen und Anwärter in folgenden Lernbereichen (LB):
1. Sicherheit und Versorgung (LB1) mit Inhalten aus den Bereichen Vollzugs-
recht und –praxis, Vollzug der Jugendstrafe, Vollzug der Untersuchungshaft,
Verwaltungsrecht, Grundrechte und Datenverarbeitung;
2. Beratung, Betreuung, Behandlung (LB2) mit Inhalten aus den Bereichen
Vollzugsrecht und –praxis, Pädagogik, Psychologie, Recht der sozialen
Sicherung, Diversity und Zivilrecht;
3. Krisenintervention (LB3) mit unmittelbarem Zwang, Eigensicherung, Waffen-
kunde, erste Hilfe, Teilbereichen der Psychologie sowie Brandschutz und
Unfallverhütung;
Nr. 98 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. September 2021 638
4. Die eigene Stellung im Strafvollzug (LB4) mit Inhalten aus den Bereichen
öffentliches Dienstrecht, Teamarbeit, Sport und Teilbereichen der Psycho-
logie;
5. Gesellschaft und Strafvollzug (LB5) mit Strafrecht, Kriminologie, Politik und
der gesellschaftlichen Bedeutung des Strafvollzugs;
6. Sprachen (LB6) mit Deutsch und Englisch.“
3. In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „Unterrichtsfächern (§ 7 Absatz 5 Satz 1)“
durch das Wort „Lernbereichen“ ersetzt.
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils das Wort „Fach“ durch
das Wort „Lernbereich“ ersetzt.
5. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „den Fächern Vollzugsrecht, Rechts- und
Verwaltungskunde, Staats- und Gesellschaftslehre/Politik sowie in einem durch
den Prüfungsausschuss festzulegenden weiteren Fach“ durch die Wörter „in den
Lernbereichen LB1 Sicherheit und Versorgung, LB2 Beratung, Betreuung,
Behandlung, LB5 Gesellschaft und Strafvollzug sowie im Fach Staats- und
Gesellschaftslehre/Politik“ ersetzt.
6. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Fach“ durch das Wort „Prüfungs-
bereich“ ersetzt.
7. In § 29 wird das Wort „Lehrgebieten“ durch das Wort „Lernbereiche“ und das
Wort „Lehrgebiete“ durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. August 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen