1722
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 30. Dezember 2020 Nr. 175
Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Landesdüngeverordnung
Vom 15. Dezember 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbin-
dung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und Absatz 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert
worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Landesdüngeverordnung vom 24. September 2019 (Brem.GBl.
S. 604) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Düngeverordnung“ die Worte „und unter
Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von
mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung)“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der
unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG1“.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb des
Gebietes eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
oder 3 der Düngeverordnung, das nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV
1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L
311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
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Gebietsausweisung ermittelt wurde (mit Nitrat belastetes Gebiet). Die in einem
mit Nitrat belasteten Gebiet in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven
liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind in den Anlagen 1 und 2, die Bestand-
teil dieser Verordnung sind, als Feldblöcke gekennzeichnet.
(2) Den Angaben der Anlagen 1 und 2 liegt der Stand der Feldblöcke vom
26. Juni 2020 im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über
die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I
S. 166) zugrunde. Veränderungen dieses Standes berühren nicht den Anwen-
dungsbereich dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung und die als Übersichtspläne beigefügten Anlagen 1
und 2 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwick-
lung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen
Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und
des dazugehörigen Übersichtsplanes für die Stadtgemeinde Bremerhaven wird
beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven aufbewahrt und kann dort
während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere
Abschrift der Verordnung und der zugehörigen Karten wird beim Staatsarchiv
Bremen hinterlegt.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3
der Düngeverordnung (mit Nitrat belastete Gebiete)“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Nutzung der in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegenden
landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Absatz 1 sind die in den Absätzen 2
und 3 geregelten Anforderungen einzuhalten.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 5 Nummer 3 wird aufgehoben.
5. Die Anlage 1 (zu §§ 3 und 4 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
6. Die Anlage 2 (zu §§ 3 und 4 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. Dezember 2020
Der Senat
Nr. 175 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Dezember 2020 1725
Anlage 1 (zu § 3 und § 4 Absatz 1):
Nr. 175 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Dezember 2020 1726
Anlage 2 (zu § 3 und § 4 Absatz 1):
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen