Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Landesdüngeverordnung

Ausfertigungsdatum:
30.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 175
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1722 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 30. Dezember 2020 Nr. 175 Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Landesdüngeverordnung Vom 15. Dezember 2020 Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbin- dung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Landesdüngeverordnung vom 24. September 2019 (Brem.GBl. S. 604) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Düngeverordnung“ die Worte „und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung)“ eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG1“. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Gebietes eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, das nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV 1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Nr. 175 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Dezember 2020 1723 Gebietsausweisung ermittelt wurde (mit Nitrat belastetes Gebiet). Die in einem mit Nitrat belasteten Gebiet in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind in den Anlagen 1 und 2, die Bestand- teil dieser Verordnung sind, als Feldblöcke gekennzeichnet. (2) Den Angaben der Anlagen 1 und 2 liegt der Stand der Feldblöcke vom 26. Juni 2020 im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) zugrunde. Veränderungen dieses Standes berühren nicht den Anwen- dungsbereich dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung und die als Übersichtspläne beigefügten Anlagen 1 und 2 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwick- lung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und des dazugehörigen Übersichtsplanes für die Stadtgemeinde Bremerhaven wird beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung und der zugehörigen Karten wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung (mit Nitrat belastete Gebiete)“. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Nutzung der in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Absatz 1 sind die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Anforderungen einzuhalten.“ c) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 5 Nummer 3 wird aufgehoben. 5. Die Anlage 1 (zu §§ 3 und 4 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 6. Die Anlage 2 (zu §§ 3 und 4 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Nr. 175 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Dezember 2020 1724 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 15. Dezember 2020 Der Senat Nr. 175 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Dezember 2020 1725 Anlage 1 (zu § 3 und § 4 Absatz 1): Nr. 175 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Dezember 2020 1726 Anlage 2 (zu § 3 und § 4 Absatz 1): Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.