1396
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 17. Dezember 2025 Nr. 147
Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen
Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung
Vom 16. Dezember 2025
Auf Grund des § 5 Absatz 4, des § 11 Absatz 2 Satz 2 und des § 12 Nummer 1
des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl.
S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025
(Brem.GBl. S. 1374) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Bremischen
Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung
Die Bremische Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung vom
5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 28. Februar“ durch die Angabe „im
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Ein Antrag gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 des Ausbildungsunterstüt-
zungsfondsgesetzes oder ein Antrag auf vollständige oder teilweise Befrei-
ung von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe nach § 11 Absatz 6 des
Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes ist im Zuge der Übermittlung der
Daten nach Absatz 1 zu stellen. Das Gleiche gilt für die Übermittlung einer
Anzeige oder eines Nachweises gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 des Ausbil-
dungsunterstützungsfondsgesetzes.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „sieben Tagen nach
ihrer Bestandskraft“ durch die Angabe „21 Tagen nach Bekanntgabe des
Festsetzungsbescheides gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Ausbildungsunter-
stützungsfondsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Dezember 2025 1397
d) Absatz 6 wird zu Absatz 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 16. Dezember 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen