Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Ausbildungsunterstützungsfondsdurch-führungsverordnung

Ausfertigungsdatum:
17.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 147
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1396 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 17. Dezember 2025 Nr. 147 Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung Vom 16. Dezember 2025 Auf Grund des § 5 Absatz 4, des § 11 Absatz 2 Satz 2 und des § 12 Nummer 1 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1374) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Bremischen Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung Die Bremische Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 28. Februar“ durch die Angabe „im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Ein Antrag gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 des Ausbildungsunterstüt- zungsfondsgesetzes oder ein Antrag auf vollständige oder teilweise Befrei- ung von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe nach § 11 Absatz 6 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes ist im Zuge der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu stellen. Das Gleiche gilt für die Übermittlung einer Anzeige oder eines Nachweises gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 des Ausbil- dungsunterstützungsfondsgesetzes.“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „sieben Tagen nach ihrer Bestandskraft“ durch die Angabe „21 Tagen nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Ausbildungsunter- stützungsfondsgesetzes“ ersetzt. c) Absatz 5 wird gestrichen. Nr. 147 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Dezember 2025 1397 d) Absatz 6 wird zu Absatz 4. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, 16. Dezember 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.