Bremen

Erste Änderung der Studienplatzvergabeverordnung

Ausfertigungsdatum:
30.06.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 58
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
498 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 30. Juni 2020 Nr. 58 Erste Änderung der Studienplatzvergabeverordnung Vom 24. Juni 2020 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu- lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 336) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des am 21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird verordnet: Artikel 1 Die Studienplatzvergabeordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631 ― 221-h-3) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge.“ bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bis- her als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungs- anträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 27. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 22. Juli zurück- nimmt (Ausschlussfristen).“ Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2020 499 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Winter- semester 2020/2021 bis zum 20. September 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.“ c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum 26. September 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:“ bb) Satz 3 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst: „Für das Sommersemester am 22. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 am 27. September 2020 und für die folgenden Winter- semester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt;“ d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommer- semester vom 28. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 2. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben.“ bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „für eine Teil- nahme am Verfahren“ eingefügt. Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2020 500 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrie- rung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangs- berechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum 25. Juli 2020, andernfalls bis zum 20. August 2020 und für die folgen- den Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungs- antrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unter- lagen 1. für das Sommersemester bis zum 21. Januar, 2. für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangs- berechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum 31. Juli 2020, andernfalls bis zum 26. August 2020 und für die folgen- den Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 21. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 erst nach dem 31. Juli 2020 feststehen, können bis zum 26. August 2020 nachgereicht werden (Aus- schlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu den folgenden Wintersemestern erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich bei einer Bewerbung auf einen zum Winter- semester, im Falle einer Bewerbungsfrist zum 31. Mai auf einen Sachverhalt, der vor dem 16. Juli, aber nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetreten ist; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 vor dem 21. August 2020 und bei einer Bewerbung für die folgenden Winter- semester vor dem 16. Juli eingetreten ist.“ b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „21. Juli“ die Wörter „,für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020“ eingefügt. Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2020 501 3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Winter- semester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und bei der Bewerbung für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat.“ 4. In § 9 Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst: „Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags vergeben die Hochschulen für das Sommer- semester bis zum 20. März, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 10. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. September.“ 5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hoch- schule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.“ 6. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „gemäß der“ die Wörter „durch die“ gestrichen. 7. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Winter- semester bis zum 15. Juli feststehen,“ b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Dauer“ die Wörter „jeweils einzeln oder in Kombination“ eingefügt. 8. § 22 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Zulassungsantrag muss innerhalb der Ausschlussfristen 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli, Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2020 502 3. bei einem Zulassungsantrag nach § 32, § 34 oder § 39 nach Maßgabe des Hochschulsatzungsrechts eingegangen sein.“ 9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt. 10. § 34 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: „(1) Wer in dem Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, oder wer auf Grund von anrechenbaren Studienleistungen eines anderen Studiengangs oder auf Grund von anderen anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fach- semester des entsprechenden Studiengangs oder auf Grund von anderen anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fachsemester des beantragten Studiengangs eingestuft werden kann, kann die Zulassung nur als Fort- geschrittene oder Fortgeschrittener beantragen.“ b) Die bisherigen Absätze 1 bis 9 werden die Absätze 2 bis 10. c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. e) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. f) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“, die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. 11. In Anlage 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Dezimalstelle“ das Wort „kaufmännisch“ eingefügt. 12. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „ergibt“ die Wörter „des Staatsver- trages“ eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Gesamtpunktezahl PunkteB wird auf eine Dezimalstelle kauf- männisch gerundet.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Fußnote gestrichen. Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2020 503 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneig- nungstests TMS und PHAST wird mit Hilfe einer sog. z-Transfor- mation für Normalverteilungen wie folgt berechnet: 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝐵𝐵 = 0, für 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 < 70, 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝐵𝐵 = 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑤𝑤𝑖𝑖𝑖𝑖ℎ𝑡𝑡, für 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡 (𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 − 100) 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 = + ∙ 2 10 6 Dabei gilt: 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡 ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums „TMS“ oder „PHAST“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist. xxxStandardwertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat.“ bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneig- nungstests HAM-NAT, HAM-MRT und HAM-SJT wird wie folgt berechnet: 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 = ∗ 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡 100 Dabei gilt: 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡 ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums „HAM-NAT“, „HAM-MRT“ oder „HAM-SJT“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist; xxxWertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat; dieser Wert liegt zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).“ Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021. Bremen, den 24. Juni 2020 Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.