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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 30. Juni 2020 Nr. 58
Erste Änderung der Studienplatzvergabeverordnung
Vom 24. Juni 2020
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu-
lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai
2019 (Brem.GBl. S. 336) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 12 des am
21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrages
über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. S. 336) wird verordnet:
Artikel 1
Die Studienplatzvergabeordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631 ―
221-h-3) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis
zum 20. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. August
2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über
das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen
Zulassungsanträge.“
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bis-
her als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem
sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungs-
anträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum
22. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 27. August
2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 22. Juli zurück-
nimmt (Ausschlussfristen).“
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b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung
geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Winter-
semester 2020/2021 bis zum 20. September 2020 und für die folgenden
Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das
Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für
das Wintersemester 2020/2021 in der Zeit vom 28. August 2020 bis
zum 26. September 2020 und für die folgenden Wintersemester in der
Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:“
bb) Satz 3 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:
„Für das Sommersemester am 22. Februar, für das Wintersemester
2020/2021 am 27. September 2020 und für die folgenden Winter-
semester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der
höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid
erteilt;“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommer-
semester vom 28. Februar bis 31. März, für das Wintersemester
2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die
folgenden Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken
Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben,
innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare
Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren
gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als
Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das
Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar, für das
Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 2. Oktober
2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 25. August
bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen
der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen.
Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze
auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV
teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis
31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020
bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester vom
25. August bis 30. September durch Los vergeben.“
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „für eine Teil-
nahme am Verfahren“ eingefügt.
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2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrie-
rung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangs-
berechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum
25. Juli 2020, andernfalls bis zum 20. August 2020 und für die folgen-
den Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor
dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum
15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungs-
antrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unter-
lagen
1. für das Sommersemester bis zum 21. Januar,
2. für das Wintersemester 2020/2021, wenn die Hochschulzugangs-
berechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, bis zum
31. Juli 2020, andernfalls bis zum 26. August 2020 und für die folgen-
den Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor
dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis
zum 21. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für
eine Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 erst nach dem 31. Juli 2020
feststehen, können bis zum 26. August 2020 nachgereicht werden (Aus-
schlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu den
folgenden Wintersemestern erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis
zum 21. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für
ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als
Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2.
Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag
gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei
denn, der Antrag stützt sich bei einer Bewerbung auf einen zum Winter-
semester, im Falle einer Bewerbungsfrist zum 31. Mai auf einen Sachverhalt,
der vor dem 16. Juli, aber nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetreten ist;
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei
einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben,
können diese Anträge für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August
2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie
sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden
Bewerbungsfrist, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021
vor dem 21. August 2020 und bei einer Bewerbung für die folgenden Winter-
semester vor dem 16. Juli eingetreten ist.“
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „21. Juli“ die Wörter
„,für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020“ eingefügt.
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3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das
Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Winter-
semester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und bei der Bewerbung für die
folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung
für den gewählten Studiengang erworben hat.“
4. In § 9 Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
„Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das
Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab
dem 24. September 2020 und für die folgenden Wintersemester ab dem
19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 des Staatsvertrags vergeben die Hochschulen für das Sommer-
semester bis zum 20. März, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum
10. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. September.“
5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das
Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis
zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli
(Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hoch-
schule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.“
6. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „gemäß der“ die
Wörter „durch die“ gestrichen.
7. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des
Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für
das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester
2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Winter-
semester bis zum 15. Juli feststehen,“
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Dauer“ die Wörter „jeweils einzeln
oder in Kombination“ eingefügt.
8. § 22 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Zulassungsantrag muss innerhalb der Ausschlussfristen
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die
folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli,
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3. bei einem Zulassungsantrag nach § 32, § 34 oder § 39 nach Maßgabe des
Hochschulsatzungsrechts
eingegangen sein.“
9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 2“ ersetzt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Wer in dem Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird,
bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, oder wer auf
Grund von anrechenbaren Studienleistungen eines anderen Studiengangs
oder auf Grund von anderen anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fach-
semester des entsprechenden Studiengangs oder auf Grund von anderen
anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fachsemester des beantragten
Studiengangs eingestuft werden kann, kann die Zulassung nur als Fort-
geschrittene oder Fortgeschrittener beantragen.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 9 werden die Absätze 2 bis 10.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ und die
Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
e) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
f) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“, die
Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „Absatz 5“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
11. In Anlage 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Dezimalstelle“ das Wort „kaufmännisch“
eingefügt.
12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „ergibt“ die Wörter „des Staatsver-
trages“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Gesamtpunktezahl PunkteB wird auf eine Dezimalstelle kauf-
männisch gerundet.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Fußnote gestrichen.
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c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneig-
nungstests TMS und PHAST wird mit Hilfe einer sog. z-Transfor-
mation für Normalverteilungen wie folgt berechnet:
𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝐵𝐵 = 0, für 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 < 70,
𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝑃𝐵𝐵 = 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑤𝑤𝑖𝑖𝑖𝑖ℎ𝑡𝑡, für
𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡 (𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 − 100) 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡
𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 = + ∙
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Dabei gilt: 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡 ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums
„TMS“ oder „PHAST“, also die maximale Punktzahl, die in der
betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist.
xxxStandardwertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der
Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat.“
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneig-
nungstests HAM-NAT, HAM-MRT und HAM-SJT wird wie folgt
berechnet:
𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵
𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝐵𝐵 = ∗ 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡
100
Dabei gilt: 𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥𝑥ℎ𝑡𝑡 ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums
„HAM-NAT“, „HAM-MRT“ oder „HAM-SJT“, also die maximale
Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium
vorgesehen ist; xxxWertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder
der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat; dieser Wert liegt
zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021.
Bremen, den 24. Juni 2020
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen