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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 21. Juli 2020 Nr. 67
Elfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
für die innere Verwaltung
Vom 7. Juli 2020
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBI. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist,
verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 „Kostenverzeichnis Inneres“ der Kostenverordnung für die
innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBI. S. 455 ― 203-c-2), die zuletzt
durch die Verordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 584) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht“
Nummer Kostentatbestand
101 Legalisation und Apostillen
110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen
111 Stiftungen und Vereine
112 Namensänderungsrecht
114 Glücksspiel
115 Sammlungen
118 Schornsteinfegerwesen
120 Allgemeines Polizeirecht
121 Melde- und Ausweiswesen
122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten
123 Sonstiges
131 Prüfung der Ehevoraussetzungen §13 Personenstandsgesetz
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 576
132 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39
Personenstandsgesetz
134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und
Bescheinigungen
135 Ausstellung von Personenstandsurkunden
140 Feldordnungsrecht
160 Waffengesetz
161 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
101 Legalisation und Apostillen
101.01 Beglaubigung von Urkunden zur 16
Verwendung im Ausland zum
Zwecke der Legalisation
101.02 Erteilung der Apostille nach 16
Haager Übereinkommen vom
5. März 1961
110 Sonn- und Feiertagsrecht,
Titel, Orden und Ehrenzeichen
110.01 Befreiung von Beschränkungen 63
und Verboten nach § 11 i.V.m.
§ 4 Absatz 1 und Absatz 4 § 5
Absatz 1 § 6 § 7 und § 8
Absatz 1 bis Absatz 3 Gesetz
über die Sonn- und Feiertage
110.02 Genehmigung zum Erwerb von 63
Orden und Ehrenzeichen zu
Sammlerzwecken
110.03 Erteilung von Erlaubnissen für 63 bis 1 300
die Durchführung von nicht nach
§§ 68 und 69 Gewerbeordnung
(GewO) festgesetzten Märkten
oder marktähnlichen Veranstal-
tungen, insbesondere Floh-
märkten an Sonn- und Feier-
tagen
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 577
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
111 Stiftungen und Vereine Bei juristischen Bei juristi-
Personen, die schen
weder gemein- Personen, die
nützig sind noch gemeinnützig
mildtätigen sind oder
Zwecken dienen mildtätigen
Zwecken
dienen
111.01 Anerkennung einer Stiftung nach 250 bis 5 000 125 bis 2 500
§ 80 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4
Bremisches Stiftungsgesetz
(BremStiftG), Verleihung der
Rechtsfähigkeit an einen Verein
nach § 22 BGB i.V.m. § 2
Ausführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuch
111.02 Genehmigungen nach § 8 63 bis 1 000 31,50 bis 500
Absatz 2 BremStiftG (Genehmi-
gung zur Änderung der Satzung
einer Stiftung, zum Zusammen-
schluss von Stiftungen, zur Auf-
lösung einer Stiftung und zur
Verlagerung des Sitzes einer
Stiftung in das Land Bremen)
und zu entsprechenden Maß-
nahmen bei Vereinen nach § 33
Absatz 2 BGB sowie nach § 33
Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163
Einführungsgesetz zum Bürger-
lichen Gesetzbuche (EGBGB)
111.03 Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 126 bis 1 000 63 bis 500
BremStiftG i.V.m. § 87 BGB
(Aufhebung einer Stiftung,
Zweckänderung, Zusammen-
legung von Stiftungen)
111.04 Entziehung der Rechtsfähigkeit 126 bis 2 000 63 bis 1 000
eines Vereins nach § 43 BGB
sowie nach § 43 BGB i.V.m.
Artikel 163 EGBGB
111.05 Aufsichtsmaßnahmen nach 164 bis 7 500 77 bis 5 000
§§ 13 und 14 BremStiftG
111.06 Bescheinigung über die 35 bis 100 21 bis 80
Zusammensetzung des
Vertretungsorgans einer
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 578
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
juristischen Person, Bescheini-
gung über die Vertretungs-
befugnis und über sonstige
Rechtsverhältnisse nach § 1 des
Gesetzes über die Ausstellung
von Vertretungsbescheinigungen
111.07 Bescheinigung nach 10 5
Nummer 111.06 bei weiteren
Ausfertigungen
111.08 Prüfung nach § 12 Absatz 1 100 bis 5 000 77 bis 3 750
Satz 3 BremStiftG
111.09 Prüfung der nach § 12 Absatz 2 31,50 bis 500 gebührenfrei
Nummer 2 BremStiftG
eingereichten Unterlagen
111.10 Einsicht in das Stiftungs- gebührenfrei gebührenfrei
verzeichnis nach § 15 Absatz 2
Satz 2 BremStiftG
112 Namensänderungsrecht
112.01 Familiennamensänderung nach 415
§ 1 Gesetz über die Änderung
von Familiennamen und
Vornamen (NamÄndG)
112.02 Vornamensänderung nach § 11 179
NamÄndG
114 Glücksspiel
114.0 Veranstalten öffentlichen
Glücksspiels
114.01 Erteilung der Erlaubnis zum 1,9 Promille des
Veranstalten einer öffentlichen zugelassenen
Lotterie oder Ausspielung nach Spielkapitals
§ 4 Absatz 1 Glücksspielstaats- abzüglich der
vertrag (GlüStV) i.V.m. §§ 3 f. Lotteriesteuer
Bremisches Glücksspielgesetz sofern diese
(BremGlüG) sofern nicht erhoben wird,
Nummer 114.02 Anwendung aufgerundet auf
findet volle €
114.02 Genehmigung öffentlicher Aus- 41
spielungen in geschlossenen
Räumen (Tombolen) nach § 4
Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3 f.
BremGlüG
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 579
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
114.03 Zulassung eines Totalisators für pro Kalenderjahr
Zahlenwetten, Fußballwetten 2 022
oder von Sportwetten mit festen
Gewinnquoten, wie „6 aus 49“
und „Keno“
114.04 Erteilung der Erlaubnis zum 2 568
Veranstalten von Sportwetten
nach § 4a GlüStV
114.05 Erteilung der Zusatzerlaubnis 158 bis 2 568
zum Veranstalten öffentlicher
Glücksspiele im Internet nach § 4
Absatz 5 GlüStV
114.06 Erteilung der Zusatzerlaubnis für 158 bis 463
Werbung im Internet nach § 5
Absatz 3 Satz 2 GlüStV
114.07 Genehmigung, Änderung oder 24 bis 470
Ergänzung von Teilnahme-
bedingungen für öffentliche
Glücksspiele
114.08 Versagung, Änderung, Auf- 158 bis 2 568
hebung der Erlaubnis oder
Konzession
114.1 Vermitteln öffentlichen
Glücksspiels
114.11 Erteilung der Erlaubnis zum 158 bis 2 568
Vermitteln einer öffentlichen
Lotterie oder Ausspielung in
einer Annahmestelle nach § 4
Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3, 5
BremGlüG
114.12 Erteilung der Erlaubnis zum pro Kalenderjahr
Vermitteln einer öffentlichen 1 490
Lotterie oder Ausspielung als
gewerblicher Spielvermittler nach
§ 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3,
5 BremGlüG
114.13 Erteilung der Erlaubnis zum pro Kalenderjahr
Vermitteln von Sportwetten in 1 490
einer Wettvermittlungsstelle nach
§ 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3,
5a BremGlüG
114.14 Erteilung der Zusatzerlaubnis 158 bis 2 568
zum Vermitteln öffentlicher
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 580
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
Glücksspiele im Internet nach § 4
Absatz 5 GlüStV
114.15 Erteilung der Zusatzerlaubnis für 158 bis 470
Werbung im Internet nach § 5
Absatz 3 Satz 2 GlüStV
114.16 Versagung, Änderung, Auf- 158 bis 1 541
hebung der Erlaubnis
114.17 Anerkennung von Schulungs- 360
anbietern nach § 5b Absatz 3
BremGlüG
114.2 Pferdewetten
114.21 Erteilung der Erlaubnis als für jeden Renntag
Totalisator für Pferderennen 35
nach § 27 Absatz 1 GlüStV
i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett-
und Lotteriegesetz (RennwLottG)
114.22 Erteilung einer Buchmacherkon- pro Kalenderjahr
zession nach § 2 Absatz 1 302
RennwLottG
114.23 Erteilung einer Erlaubnis zum 158
Betrieb einer Nebenstelle zu
einer Buchmacherörtlichkeit nach
§ 2 Absatz 2 RennwLottG
114.24 Erteilung der Erlaubnis zur pro Kalenderjahr
Beschäftigung eines Buch- 158
machergehilfen nach § 2
Absatz 2 RennwLottG
114.25 Erteilung der Zusatzerlaubnis pro Kalenderjahr
zum Veranstalten oder Ver- 302
mitteln von Pferdewetten im
Internet nach § 27 Absatz 2
GlüStV
114.26 Erteilung der Zusatzerlaubnis für pro Kalenderjahr
Werbung im Internet nach § 5 302
Absatz 3 Satz 2 GlüStV
114.27 Versagung, Änderung oder 35 bis 470
Aufhebung der Erlaubnis
114.3 Spielbank
114.31 Erteilung der Zulassung für eine 14 294
öffentliche Spielbank nach § 4
Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 1
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 581
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 1
Gesetz über die Zulassung einer
öffentlichen Spielbank
(BremSpielbkZulG)
114.32 Genehmigung von neuen 158 bis 3 000
Geldspielgeräten
114.33 Genehmigung der Über- 158 bis 3 000
schreitung der zugelassenen
Gesamtzahl der Spieltische und
Spielautomaten
114.34 Genehmigung, Änderung oder 158 bis 3 000
Ergänzung von Spielregeln für
öffentliche Glücksspiele in einer
Spielbank nach § 2 Absatz 1
Satz 3 Spielordnung für die
öffentliche Spielbank in der
Freien Hansestadt Bremen
114.35 Abschluss eines Konzessions- 14 294
vertrags mit der öffentlichen
Spielbank nach § 3 Absatz 6
BremSpielbkZulG
114.36 Versagung, Änderung, Auf- 158 bis 3 000
hebung der Konzession nach § 3
Absatz 1 BremSpielbkZulG
114.4 Glücksspielaufsicht
114.41 Notwendige Nachkontrolle eines 158 bis 360
Betriebs nach den Nummern
114.01, 114.04, 114.11, 114.12,
114.13, 114.21, 114.22, 114.23,
114.31
114.42 Untersagung von unerlaubter 72 bis 1 490
Veranstaltung oder Vermittlung
oder der Werbung für öffent-
liches Glücksspiel nach § 9
Absatz 1 Nummer 3 GlüStV
114.43 Untersagungen und Anord- 63 bis 273
nungen im Hinblick auf gesetz-
liche Verbote nach dem Bremi-
schen Glücksspielgesetz
(BremGlüG) und Glücksspiel-
staatsvertrages (GlüStV) nach
§ 9 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 9
Absatz 2 BremGlüG
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 582
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
114.44 Schließungsanordnung nach § 9 274
Absatz 1 BremGlüG
114.45 Jede sonstige Amtshandlung der 13 bis 273
Glückspielaufsicht, insbesondere
nach § 9 GlüStV, § 9 BremGlüG,
§ 4 BremSpielbkZulG
115 Sammlungen
115.01 Amtshandlungen für öffentliche gebührenfrei
Sammlungen auf Grund
sammlungsrechtlicher
Vorschriften
118 Schornsteinfegerwesen
118.0 Bestellung von bevollmächtig-
ten Bezirksschornsteinfegern,
Leistungsbescheide
118.01 Bestellung zum bevollmächtigten 560
Bezirksschornsteinfeger nach § 8
Absatz 1 Schornsteinfeger-
Handwerksgesetz (SchfHwG)
118.02 Bestellung eines Stellvertreters 63
des zuständigen bevollmächtig-
ten Bezirksschornsteinfegers
nach § 11 Absatz 2 SchfHwG
118.03 Erteilung von Leistungs- 63 bis 232
bescheiden zur Beitreibung von
rückständigen Gebühren und
Auslagen nach § 20 Absatz 3
SchfHwG
118.1 Bauabnahmen nach § 81
Absatz 2 Satz 3 der Bremi-
schen Landesbauordnung
(BremLBO) durch bevoll-
mächtigte Bezirksschorn-
steinfeger
118.11 Grundwert je Abnahme oder 12
Prüfung
118.12 Fahrtpauschale für die An- und 8
Abfahrt je notwendigen Arbeits-
gang und Nutzungseinheit
118.13 Bauzustandsbesichtigung, 2
Rohbau- und Endabnahme je
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 583
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
Abgasanlage für jeden ange-
fangenen Meter
118.14 Zusätzlich je angeschlossene 6
Feuerstätte
118.15 Zusätzlich je Feuerstätte mit 6,50
Außenwandanschluss
118.16 Ausstellung der Bescheinigung 13
über die Brandsicherheit und die
sichere Abführung der Verbren-
nungsgase von Feuerungs-
anlagen
(Anmerkung: Das gilt auch, wenn
lediglich ein Mängelbericht
ausgestellt werden kann)
118.17 Zuschlag je Arbeitsminute, 1,50
soweit die Ausstellung der
Bescheinigung nach
Nummer 118.16 eine
rechnerische Überprüfung zur
Sicherstellung der notwendigen
Verbrennungsluft von Feuer-
stätten voraussetzt
118.18 Zuschlag je Arbeitsminute, 1,50
soweit die Ausstellung der
Bescheinigung nach
Nummer 118.16 eine Dichtheits-
prüfung der Abgasanlage
voraussetzt
118.19 Für eine örtliche Mängelüber- 13
prüfung außerhalb eines Bau-
abnahmeverfahrens
120 Allgemeines Polizeirecht
120.0 Allgemeine Regelungen für die
Gebührenfestsetzung
120.01 Für jede Beamtin/jeden Beamten Abrechnung nach
und jeden Beschäftigten/jeden Zeitaufwand
Beschäftigten gem. Stundensatz
Allgemeine
Kostenverordnung
(AllKostV)
Ziffer 103.00,
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 584
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
Auslagen nach
§ 11 Bremisches
Gebühren- und
Beitragsgesetz
(GebBeitrG)
werden gesondert
erhoben
120.02 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden
angefangenen
Kilometer 1,70
120.03 für den Einsatz eines Personen- für jeden
kraftwagens angefangenen
Kilometer 2,20
120.04 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden
zeuges bis zu 3,5 t zulässiges angefangenen
Gesamtgewicht Kilometer 2,50
120.05 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden
zeuges über 3,5 t zulässiges angefangenen
Gesamtgewicht Kilometer 3,60
120.06 für den Einsatz eines Strecken- für jede
bootes angefangene
Betriebsstunde
224
120.07 für den Einsatz eines Hafen- für jede
oder Schlauchbootes angefangene
Betriebsstunde
(Anmerkung zu Nummer 120.01 102
bis 120.07:
Bei der Festsetzung der
Gebühren werden Hin- und
Rückwege zum oder vom
Einsatzort mitberechnet. Bei
angebrochenen Stunden gilt § 5
Absatz 1 BremGebBeitrG)
120.1 Maßnahmen zur Abwehr von
Gefahren nach § 10 Absatz 1
Satz 1 BremPolG
120.11 Gestellung von Beamtinnen 158 für das erste
und/oder Beamten und Fahr- eingesetzte
zeugen einschließlich von Fahrzeug,
Wasserfahrzeugen zur Beglei- 126 für jedes
tung oder Sicherung von Trans- weitere
porten, wenn durch die Ladung eingesetzte
die öffentliche Sicherheit Fahrzeug
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 585
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
gefährdet werden könnte und
dieser Einsatz durch oder auf-
grund von Rechtsvorschriften
bestimmt worden ist (z.B.
Schwerlasttransporte)
120.12 Gestellung von Beamtinnen 158 für das erste
und/oder Beamten und Fahr- eingesetzte
zeugen einschließlich von Fahrzeug,
Wasserfahrzeugen zur Beglei- 126 für jedes
tung oder Sicherung von weitere
Transporten, wenn durch die eingesetzte
Ladung die öffentliche Sicherheit Fahrzeug
gefährdet werden könnte und
dieser Einsatz durch oder
aufgrund von Rechtsvorschriften
bestimmt worden ist
120.13 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach
und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand
zeugen einschließlich von gem. Stundensatz
Wasserfahrzeugen zur Beglei- AllKostV
tung oder Beförderung von Ziffer 103.00
Personen, wenn diese sich durch
eigenes Verschulden in eine
schutzbedürftige Lage versetzt
haben und die Begleitung oder
Beförderung überwiegend in
ihrem Interesse liegt, oder sie in
den Fällen der Nummern 120.3.
im Polizeigewahrsam unterge-
bracht werden sollen
120.14 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach
und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand
zeugen einschließlich von gem. Stundensatz
Wasserfahrzeugen bei Ruhe- AllKostV
störungen oder Streitigkeiten, Ziffer 103.00
soweit das wiederholte
Einschreiten in der gleichen
Angelegenheit erforderlich ist
(Anmerkung:
Die Beteiligten der Störungen
bzw. Streitigkeiten müssen
eindeutig identifiziert sein. Die
zeitliche Distanz zwischen den
polizeilichen Einsätzen darf
12 Stunden nicht überschreiten)
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 586
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
120.15 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach
und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand
zeugen einschließlich von gem. Stundensatz
Wasserfahrzeugen für die AllKostV
Begehung zur Abnahme bei der Ziffer 103.00
Polizei aufgeschalteter, neu
installierter Überfall- und
Einbruch-Meldeanlagen
(Anmerkung:
Gebührenschuldner ist das
Unternehmen, das die Anlage
errichtet hat)
120.16 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach
und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand
zeugen einschließlich von gem. Stundensatz
Wasserfahrzeugen bei der AllKostV
Suche nach einer als vermisst Ziffer 103.00
gemeldeten Person ab dem
Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder
ihres Auffindens, wenn dieses
der Polizei nicht oder nicht
rechtzeitig mitgeteilt wird
120.17 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach
und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand
zeugen einschließlich von gem. Stundensatz
Wasserfahrzeugen zur kurz- AllKostV
fristigen Bewachung von Ziffer 103.00
Gebäuden, Grundstücken,
Wohnwagen oder Fahrzeugen
zum Zweck der Eigentums-
sicherung wegen nicht
verschlossener Türen und
Fenster
120.18 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach
und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand
zeugen einschließlich von gem. Stundensatz
Wasserfahrzeugen bei AllKostV
verkehrslenkenden Maßnahmen, Ziffer 103.00
soweit sie nicht im Zusammen-
hang mit einer Unfallaufnahme
stehen, soweit nicht fahrbereite
Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder
Ladung den Verkehr behindern
oder gefährden
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 587
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
120.19 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach
und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand
zeugen einschließlich von gem. Stundensatz
Wasserfahrzeugen zur Beseiti- AllKostV
gung der Behinderung von Ziffer 103.00
Einsatzkräften wie Notärztinnen/
Notärzten, Sanitäterinnen/Sani-
tätern, Feuerwehr oder Polizei
bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben an einem Einsatzort
oder in dessen unmittelbarer
Nähe, soweit Personen oder
Personengruppen Zugangswege
versperren, sich den Anwei-
sungen der Einsatzkräfte
widersetzen oder durch ein
sonstiges die Einsatzhandlungen
erschwerendes Verhalten
polizeiliche Maßnahmen
erforderlich machen
120.110 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach
und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand
zeugen einschließlich von gem. Stundensatz
Wasserfahrzeugen bei einem AllKostV
unberechtigten Anfordern von Ziffer 103.00
Beamtinnen/Beamten oder
Fahrzeugen oder Beschädigung
oder Verunreinigung der Ein-
richtungen oder Fahrzeuge der
Polizei
(Anmerkung:
Als unberechtigtes Anfordern gilt
auch die missbräuchliche
Alarmierung oder das Vor-
täuschen einer Gefahrenlage
oder Straftat)
120.111 Gestellung von Beamtinnen/ Abrechnung nach
Beamten und Fahrzeugen Zeitaufwand
einschließlich von Wasserfahr- gem. Stundensatz
zeugen nach Alarmierung AllKostV
aufgrund des Fehlalarms einer Ziffer 103.00
Überfall- und Einbruchmelde-
anlage
(Anmerkung:
Als Fehlalarm einer Überfall- und
Einbruchmeldeanlage gilt ein
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 588
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
Alarm, der nicht durch einen
Einbruch oder Einbruchsversuch
ausgelöst wurde.
Gebührenschuldner ist bei
Anlagen, die an eine Alarm-
zentrale angeschlossen sind, das
Unternehmen, das die Alarm-
zentrale betreibt, bei kombinier-
ten Anlagen das Unternehmen,
das die Alarmzentrale betreibt,
wenn durch sie zuerst die Polizei
benachrichtigt wurde.
In den übrigen Fällen die
Anlagenbesitzerin/der Anlagen-
besitzer)
(Anmerkung zu Nummer 120.11
bis 120.111 sofern Beamtinnen
und Beamte aufgeführt sind, sind
auch Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Polizei umfasst)
120.2 Ingewahrsamnahmen nach § 15
BremPolG
120.21 Pauschale für die Zeit der Ver- 63
bringung eines verunreinigten
Fahrzeugs zur Fahrzeug-
reinigung
120.22 Reinigungspauschale bei Ver- 64
unreinigungen eines Einsatz-
fahrzeuges durch eine beförderte
Person oder bei Verunreinigung
einer Gewahrsamszelle durch
eine untergebrachte Person
120.23 Unterbringung von Personen im für jede
Polizeigewahrsam angefangenen
12 Stunden 66
(Anmerkungen:
- Die Aufwendungen bei der
Unterbringung in einem
Polizeigewahrsam (Gestellung
von Bettwäsche, einer
Morgenmahlzeit, eines Mittag-
und Abendessens) sind
inbegriffen
- Die inbegriffenen Aufwen-
dungen sind gesondert in
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 589
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
Höhe der tatsächlichen Auf-
wendungen zu erstatten,
wenn die Unterbringung im
Polizeigewahrsam gebühren-
frei ist.
- Außer der Gebühr nach
Nummer 120.23 sind die
Arztkosten für die Haft-
fähigkeitsuntersuchung zu
erstatten)
120.3 Durchführung einer Ersatzvor-
nahme nach §§ 15 und 19
Bremisches Verwaltungsvoll-
streckungsgesetz (BremVwVG)
Abschleppen und Befördern von
Fahrzeugen und Anhängern
(Anmerkung:
Werden Fahrzeuge im Wege der
Ersatzvornahme abgeschleppt
oder befördert, so sind die der
Polizei entstandenen notwendi-
gen Kosten ausschließlich nach
den §§ 15 und 19 BremVwVG zu
erstatten)
120.31 für jede bedienstete Person Abrechnung nach
Zeitaufwand
gem. Stundensatz
AllKostV
Ziffer 103.00
120.32 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden
zeuges beim Abschleppen oder angefangenen
Befördern Kilometer die
Sätze nach
Nummern 120.02
bis 120.05
120.33 für den Einsatz von Wasserfahr- für jede
zeugen der Wasserschutzpolizei angefangene
Betriebsstunde die
(Anmerkung zu Nummer 120.40 Sätze nach
bis 120.42: Nummern 120.06
Bei der Festsetzung der und 120.07
Gebühren werden Wege zum
oder vom Einsatzort mitberech-
net. Bei angebrochenen Stunden
siehe § 5 BremGebBeitrG)
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 590
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
120.4 Sicherstellung nach § 23
BremPolG, § 94, § 111 b Straf-
prozessordnung
Aufbewahren eines Fahrzeuges
aufgrund eines Antrages oder im
überwiegenden Interesse eines
Einzelnen oder nach Beendigung
einer gesetzlich zulässigen Ent-
ziehung des Besitzes je ange-
fangenen Kalendertag für:
120.41 ein Fahrrad (mit oder ohne 1
Hilfsmotor)
120.42 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,50
120.43 ein Kraftrad mit Beiwagen oder 1,70
einen Anhänger
120.44 einen Personenkraftwagen oder 3,50
ein Kombifahrzeug
120.45 einen Lastkraftwagen oder 6
Omnibus
120.46 ein Wasserfahrzeug 4
120.47 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches 1,70
bei einer Abstellfläche bis
4 Quadratmeter
120.48 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches 3,50
bei einer Abstellfläche über
4 Quadratmeter
(Anmerkung zu Nummer 120.41
bis 120.48:
Werden Fahrzeuge durch Firmen
oder andere Behörden abge-
stellt, so sind die der Polizei ent-
standenen Kosten zu erstatten)
120.5 Sonstige Amtshandlungen
120.51 § 4 Absatz 4 BremGebBeitrG Abrechnung nach
Zeitaufwand,
Einsatz des Polizeivollzugs- soweit möglich
dienstes nach Maßgabe
der Nummern
120.01 bis 120.07
Auslagen nach
§ 11
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 591
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
BremGebBeitrG
werden gesondert
erhoben
120.52 Schriftliche Verbote und Gebote Abrechnung nach
nach dem BremPolG (z.B. Ertei- Zeitaufwand
lung eines Platzverweises nach gem. Stundensatz
§ 14 BremPolG oder einer AllKostV
Wohnungsverweisung nach Ziffer 103.00
§ 14a BremPolG)
(Anmerkung: Die Bearbeitungs-
zeit für die schriftliche Ausferti-
gung ist bei der Gebühren-
berechnung einzubeziehen)
120.53 Bestellung zur Hilfspolizei- Abrechnung nach
beamtin/zum Hilfspolizeibeamten Zeitaufwand
nach § 76 Absatz 1 BremPolG gem. Stundensatz
AllKostV
(Anmerkung: Die Bestellung ist Ziffer 103.00
gebührenfrei, wenn der Antrag-
steller eine Behörde oder öffent-
lich-rechtliche Körperschaft ist
oder die Bestellung von Amts
wegen erfolgt)
120.6 Amtshandlungen des Polizeivoll- Gebührenfrei
zugsdienstes, soweit für sie eine
Gebühr in dieser Kostenverord-
nung oder der AllKostV nicht
festgesetzt oder eine Erstattung
von Aufwendungen im Sinne von
§ 11 BremGebBeitrG nicht vor-
geschrieben ist.
121 Melde- und Ausweiswesen
121.01 Einfache Melderegisterauskunft 7,50 je Einwohner
nach § 44 Absatz 1 Bundes-
meldegesetz (BMG)
121.02 Erweiterte Melderegisterauskunft 12 je Einwohner
nach § 45 BMG
121.03 Melderegisterauskunft nach 18 je Einwohner
§§ 44, 45 BMG, deren Erteilung
besondere Feststellungen oder
einen sonstigen erhöhten
Arbeitsaufwand erforderlich
macht
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 592
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
121.04 Melderegisterauskunft aus der 24 je Einwohner
mikroverfilmten Kartei
121.05 Einfache Melderegisterauskunft 6 je Einwohner
im automatisierten Verfahren aus
dem Internet nach § 49 Absatz 2
BMG
121.06 Gruppenauskünfte nach § 46 Gebühr nach
BMG Sach- und Zeit-
aufwand
zuzüglich
Auslagen
121.07 Meldebescheinigung nach § 18 7,50 je
BMG Bescheinigung
121.08 Meldebescheinigung nach § 18 18 je
BMG deren Ausstellung beson- Bescheinigung
dere Feststellungen oder einen
sonstigen erhöhten Arbeitsauf-
wand erforderlich machen
121.09 Erteilung oder Verlängerung 156
einer Unbedenklichkeits-
bescheinigung für Markt- und
Meinungsforschungsinstitute
121.10 Meldebescheinigung aus der 24 je Einwohner
mikroverfilmten Kartei
122 Sondernutzungen und
allgemeine
Ordnungsangelegenheiten
122.01 Verfügung nach den Vorschriften 43 bis 800
über Lärmbekämpfung
122.02 Verfügung nach dem Gesetz 201
über das Halten von Hunden
nach § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3
Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 1
Satz 2, Absätze 4 bis 8 Gesetz
über das Halten von Hunden
(BremHundeHG)
122.03 Einlösung eingefangener Hunde 21
(Anmerkung: Außer der Gebühr
sind die Auslagen sowie sonsti-
gen Aufwendungen für Pflege
und Transport des Hundes zu
erstatten)
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 593
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
122.04 Sicherstellung und Verwahrung 100
sichergestellter Hunde nach § 5
Absatz 4 BremHundeHG
(Anmerkung: Außer der Gebühr
sind die Auslagen sowie
sonstigen Aufwendungen für
Pflege und Transport des
Hundes zu erstatten)
122.05 Erlaubnis zum Abbrennen von 33
Fackeln nach § 7 Bremisches
Ortsgesetz über die öffentliche
Ordnung, § 7 Ortsgesetz über
die öffentliche Ordnung in der
Stadt Bremerhaven
122.06 Ausnahmegenehmigung für 41
Osterfeuer nach § 8 Absatz 2
Bremisches Ortsgesetz über die
öffentliche Ordnung, § 8
Absatz 1 Ortsgesetz über die
öffentliche Ordnung in der Stadt
Bremerhaven
122.07 Ausnahmegenehmigung für die 24
Zucht von Katzen nach § 6
Absatz 7 Ortsgesetz über die
öffentliche Ordnung, § 1
Absatz 4 Ortsgesetz über die
öffentliche Ordnung in der Stadt
Bremerhaven
123 Sonstiges
123.0 Verwaltung von Fundsachen
123.01 bei einem Schätzwert bis zu gebührenfrei
15 EUR
123.02 bei einem Schätzwert über 10 Prozent des
15 EUR Schätzwertes
mindestens 4
123.03 bei einem Schätzwert über 2 Prozent des
15 EUR Schätzwertes
soweit der Schätzwert 500 EUR
übersteigt, für den Mehrwert
(Anmerkungen zu Nummer
123.01 bis 123.03:
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 594
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
a) Gebührenschuldner sind die
Empfangsberechtigten im
Sinne des § 965 Bürger-
liches Gesetzbuch (BGB)
und die Finder, sofern sie
nach § 973 BGB das Eigen-
tum an der Sache erwerben.
b) Bei Tieren werden Gebühren
nach Nummer 123.01 bis
123.03 nur solange berech-
net, als diese nicht an eine
Verwahrstelle wie ein Tier-
heim abgeliefert sind.
c) Neben der Gebühr zu
Nummer 123.01 bis 123.03
sind die tatsächlich ent-
standenen Aufwendungen
für das Abschleppen, Trans-
portieren und Unterstellen
von Fahrzeugen und
anderen sperrigen Fund-
sachen und für das Löschen
von elektronischen Daten-
trägern zu erstatten)
123.04 Bescheinigung in Fundange- 6
legenheiten
123.1 Wohnwagen und Wohnwagen-
plätze
123.11 Genehmigung zur Aufstellung 10,50
von Wohnwagen nach § 2
Absatz 1 Wohnwagengesetz bis
zu einer Woche je Wagen
123.12 Genehmigung nach 123.11 bei 15 bis 130
mehr als einer Woche je Wagen
123.13 Zulassung eines Wohnwagen- 60 bis 327
platzes nach § 3 Wohnwagen-
gesetzes
123.2 Sonstige Gebühren
123.21 Ausweise für die Presse zum gebührenfrei
Passieren von Absperrungen
123.22 Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 12 bis 105
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
oder § 5 Absatz 3 JuSchG
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 595
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
123.23 Anordnungen, Maßnahmen nach 45 bis 197
§§ 7, 8 JuSchG
131 Prüfung der Ehevoraus-
setzungen nach § 13
Personenstandsgesetz (PStG)
131.01 wenn nur deutsches Recht zu 50
beachten ist
131.02 wenn auch ausländisches Recht 76
zu beachten ist
131.03 wenn auch ausländisches Recht 114
zu beachten und ein Antrag auf
Befreiung von der Beibringung
des Ehefähigkeitszeugnisses zu
stellen ist
131.04 wenn auch ausländisches Recht 152
zu beachten, ein Antrag auf
Befreiung von der Beibringung
des Ehefähigkeitszeugnisses zu
stellen ist und Urkunden einer
inhaltlichen Überprüfung durch
die deutsche Auslandsvertretung
bedürfen
131.05 Erneute Prüfung der Ehevoraus-
setzungen nach § 29 Absatz 2
Personenstandsverordnung
(PStV)
26
a) wenn nur deutsches Recht
zu beachten ist
57
b) wenn auch ausländisches
Recht zu beachten ist
131.06 Vornahme der Eheschließung
nach § 14 PStG
30
a) vor einem anderen als dem
für die Anmeldung der Ehe-
schließung zuständigen
Standesamt nach § 12 PStG
95
b) außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten des Standes-
amtes, ausgenommen bei
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 596
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
Vorliegen einer lebens-
gefährlichen Erkrankung
nach § 13 Absatz 3 PStG
131.07 Erhöhung des Kostensatzes zu 55
131.06 b) bei erhöhtem
Personalbedarf (insbesondere
an Wochenenden)
131.08 an einem Außentraustandort 91
131.09 im Übrigen gebührenfrei
132 Ausstellung eines Ehefähig-
keitszeugnisses nach § 39
PStG
132.01 wenn nur deutsches Recht zu 50
beachten ist
132.02 wenn auch ausländisches Recht
zu beachten ist
76
a) ohne inhaltliche Überprüfung
von Dokumenten durch die
deutsche Auslandsver-
tretung
114
b) mit inhaltlicher Überprüfung
von Dokumenten durch die
deutsche Auslandsver-
tretung
132.03 wenn die Gebührenbefreiung im gebührenfrei
Rahmen zwischenstaatlicher
Vereinbarungen vorgesehen ist
132.04 Beschaffung eines Ehefähig- 57
keitszeugnisses für eine Aus-
länderin oder einen Ausländer
134 Beurkundungsgrundlagen,
Beurkundungen, Beglaubi-
gungen und Bescheinigungen
134.01 Abnahme einer Versicherung an 30
Eides statt nach § 9 Absatz 2
Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2
Absatz 2 PStV
134.10 Beurkundung
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 597
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
134.11 einer im Ausland geschlossenen 89
Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG
134.12 einer vor einer ermächtigten 89
Person im Inland geschlossenen
Ehe zwischen Ausländern nach
§ 34 Absatz 2 PStG
134.13 einer im Ausland begründeten 89
Lebenspartnerschaft nach § 35
Absatz 1 PStG
134.14 einer Geburt im Ausland nach 89
§ 36 Absatz 1 PStG
134.15 eines Sterbefalls im Ausland 57
nach § 36 Absatz 1 PStG
134.20 Beglaubigung oder Beurkundung
einer Erklärung
134.21 zur Namensführung von Ehe-
gatten nach § 41 Absatz 1 PStG
oder Lebenspartnern oder
Lebenspartnerinnen nach § 42
Absatz 1 PStG
33
a) wenn nur deutsches Recht
zu beachten ist
57
b) wenn auch ausländisches
Recht zu beachten ist
95
c) wenn auch ausländisches
Recht zu beachten ist und
Urkunden einer inhaltlichen
Überprüfung durch die
deutsche Auslandsver-
tretung bedürfen
134.22 zur Namensführung, wenn der in gebührenfrei
der Ehe oder Lebenspartner-
schaft zu führende Name bei der
Eheschließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft
bestimmt wird
134.23 zur Namensangleichung nach 38
Artikel 47 und 48 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1
PStG
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 598
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
134.24 zur Namensangleichung nach gebührenfrei
§ 94 Bundesvertriebenen-
gesetzes (BVFG) und § 43
Absatz 1 PStG
134.25 zur Anerkennung der Vaterschaft gebührenfrei
oder Mutterschaft nach § 44
Absatz 1 und 2 PStG
134.26 zur Namensführung des Kindes
nach § 45 Absatz 1 PStG
33
a) wenn nur deutsches Recht
zu beachten ist
57
b) wenn auch ausländisches
Recht zu beachten ist
134.27 zur Namensführung, wenn der gebührenfrei
Geburtsname des Kindes
bestimmt wird und das Kind
dadurch erstmals einen
Geburtsnamen erhält
134.28 zur Reihenfolge der Vornamen 17
nach § 45a Absatz 1 PStG
134.29 Bescheinigungen über Erklä- gebührenfrei
rungen zur Namensführung nach
§ 46 PStV, wenn die Bescheini-
gung erstmalig bei oder nach der
Beurkundung der Namenserklä-
rung ausgestellt wird
134.30 Bescheinigungen über Erklä- 12
rungen zur Namensführung nach
§ 46 PStV
134.31 für ein zweites und jedes weitere 6
Stück einer Bescheinigung über
Erklärungen zur Namensführung,
wenn es gleichzeitig beantragt
und in einem Arbeitsgang herge-
stellt wird
135 Ausstellung von Personen-
standsurkunden
135.01 Ausstellung einer Ehe-, Lebens- 12
partnerschafts-, Geburts- oder
Sterbeurkunde oder eines
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 599
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
beglaubigten Registerausdrucks
nach § 55 Absatz 1 PStG
135.02 Ausstellung einer Personen- 12
standsurkunde durch ein
anderes als das für die Aus-
stellung zuständige Standesamt
durch Ausdruck und Beglaubi-
gung der vom registerführenden
Standesamt übermittelten Daten
nach § 56 Absatz 4 Satz 2 PStG
135.03 Übermittlung der Urkundsdaten 7
durch das registerführende
Standesamt an das Ausstel-
lungsstandesamt nach § 56
Absatz 4 Satz 1 PStG
135.04 für ein zweites und jedes weitere 6
Stück einer Personenstands-
urkunde, wenn es gleichzeitig
beantragt und in einem Arbeits-
gang hergestellt wird
135.05 Ausstellung einer öffentlichen
Urkunde
12
a) aus einem als Heiratseintrag
fortgeführten Familienbuch
12
b) aus einem Personenstands-
eintrag nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nach
§ 55 Absatz 3 PStG
6
c) für ein zweites und jedes
weitere Stück einer
beglaubigten Ablichtung des
Familienbuches als öffent-
liche Urkunde, wenn es
gleichzeitig beantragt und in
einem Arbeitsgang herge-
stellt wird
135.06 Erteilung von Personenstands- gebührenfrei
urkunden nach § 65 PStG
135.07 Eintragung in ein internationales 12
Stammbuch der Familie nach
§ 52 PStV
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 600
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
135.08 Auskunft aus einem oder Ein- 12
sicht in einen Registereintrag
oder Auskunft aus den und
Einsicht in die Sammelakten
nach § 62 Absatz 2 PStG
135.09 Auskunft aus einem oder Ein- gebührenfrei
sicht in einen Registereintrag
nach § 65 PStG
135.10 Auskunft aus einem oder Ein- gebührenfrei
sicht in Personenstandsregister
oder Sammelakten oder
Gewährung der Durchsicht von
Personenstandsregistern oder
Sammelakten für wissenschaft-
liche Zwecke nach § 66 PStG
135.11 Erteilung einer Bescheinigung 12
über die Zurückstellung einer
Geburt oder eines Sterbefalls
nach § 7 Absatz 2 PStV
135.12 Mehrsprachige Formulare nach 12
Artikel 7 der Verordnung (EU)
2016/1991 i. V. m. Artikel 1 nach
§ 1120 Zivilprozessordnung
(ZPO) des Gesetzes zur
Förderung der Freizügigkeit von
EU-Bürgerinnen und -Bürgern
sowie zur Neuregelung ver-
schiedener Aspekte des Inter-
nationalen Adoptionsrechts
135.13 für ein zweites und jedes weitere 6
Exemplar eines mehrsprachigen
Formulars nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2016/1991
i.V.m. Artikel 1 nach § 1120 ZPO
des Gesetzes zur Förderung der
Freizügigkeit von EU-Bürge-
rinnen und -Bürgern sowie zur
Neuregelung verschiedener
Aspekte
135.14 Suchgebühren für die Ermittlung Abrechnung nach
von Registereinträgen, wenn Zeitaufwand
keine ausreichenden Angaben gem. Stundensatz
gemacht werden und die AllKostV
Ermittlung einen erhöhten Ziffer 103.00
Zeitaufwand verursacht
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 601
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
(Anmerkungen zu Nummer 131
bis 135.14:
Auslagen sind gesondert nach
§ 11 Bremischen Gebühren- und
Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
in der tatsächlich entstandenen
Höhe zu erheben.
Zu den erstattungspflichtigen
Auslagen gehören auch die
Aufwendungen für einen zuge-
zogenen Dolmetscher oder Über-
setzer oder die auf Wunsch der
Eheschließenden veranlassten
Kosten für die Bereitstellung von
Räumlichkeiten außerhalb der
üblichen Diensträume des
Standesamtes)
140 Feldordnungsrecht
140.01 Bestätigung als Feldhüter nach 72
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Feld-
ordnungsgesetz
Wenn Antragsteller Behörde gebührenfrei
oder öffentlich-rechtliche Körper-
schaft ist
140.02 Bescheid über die Aufrechterhal-
5 Prozent des
tung einer Pfändung nach § 12 Betrages, durch
Feldordnungsgesetz dessen Zahlung
die Pfandsache
(Anmerkung: Gebührenschuldner eingelöst werden
ist der Eigentümer oder der kann, mindestens
Ersteigerer des gepfändeten 13
Tieres)
140.03 Schriftliche Aufforderung des 5 bis 27
Eigentümers oder sonst
Berechtigten nach § 16 Absatz 1
Satz 3 Feldordnungsgesetz
140.04 Mündliche Aufforderung des 3 bis 12
Eigentümers oder sonst
Berechtigten nach § 16 Absatz 1
Satz 3 Feldordnungsgesetz
140.05 Verwahrung von Vieh (außer 6
Hausgeflügel) je Tier und Tag
nach § 16 Absatz 1 Satz 1
Feldordnungsgesetz
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 602
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
140.06 Verwahrung von Hausgeflügel, 4
sofern es nicht als Fundsache
gilt, je Tier und Tag
160 Waffengesetz (WaffG)
160.01 § 3 Absatz 3 WaffG 46
Zulassung einer Ausnahme von
Alterserfordernissen
160.02 42
a) § 4 Absatz 3
Regelüberprüfung
32
b) § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG
Erstmalige Überprüfung des
Fortbestehens des
Bedürfnisses
160.03 § 9 Absatz 2 WaffG 29 bis 279
Nachträgliche Auflagen
160.04 § 9 Absatz 3 WaffG 48 bis 329
Anordnung bei erlaubnisfreiem
Betrieb einer Waffenherstellung,
eines Waffenhandels oder einer
Schießstätte
160.05 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 76
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte einschließlich der Erwerbs-
erlaubnis für eine Schusswaffe
160.06 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 50
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte in Fällen des § 13 Absatz 2
WaffG für Jäger einschließlich
der Erwerbserlaubnis für eine
Kurzwaffe
160.07 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 50
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte in Fällen des § 14 Absatz 2
WaffG für Sportschützen ein-
schließlich der Erwerbserlaubnis
für eine Schusswaffe
160.08 § 10 Absatz 1 WaffG 65
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte für Sportschützen in Fällen
des § 14 Absatz 4 WaffG
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 603
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
160.09 § 10 Absatz 1 1 WaffG 50
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte in Fällen des § 16 Absatz 1
WaffG für Brauchtumsschützen
einschließlich der Erwerbs-
erlaubnis für die erste Schuss-
waffe
160.10 § 10 Absatz 1 WaffG 268
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte in Fällen des § 17 Absatz 2
WaffG für Waffensammler
160.11 § 10 Absatz 1 WaffG 198
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte in Fällen des § 17 Absatz 3
WaffG durch Umschreibung der
vom Waffensammler hinter-
lassenen Waffenbesitzkarte
160.12 § 10 Absatz 1 WaffG 268
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte in Fällen des § 18 Absatz 2
WaffG für Waffen - und Muni-
tionssachverständige
160.13 § 10 Absatz 1 WaffG 50
Ausstellen einer Waffenbesitz-
karte in Fällen des § 20 Absatz 1
WaffG für Erben
(Anmerkung:
Eintragung von Waffen siehe
Nummer 160.15)
160.14 § 10 Absatz 1 WaffG 50
Ausstellung einer Waffenbesitz-
karte in den Fällen der Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Nummer 1.1 zum WaffG (ohne
Bedürfnisprüfung)
160.15 §§ 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 20
Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und
§ 20 Absatz 2 WaffG
Eintragen einer Waffe oder eines
wesentlichen Bestandteils in die
Waffenbesitzkarte
160.16 § 10 Absatz 1 WaffG 21
Ausstellung eines Folgedoku-
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 604
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
ments für eine bereits vor-
handene Waffenbesitzkarte in
Fällen der § 10 Absatz 1 und 2
Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14
Absatz 4 und § 20 WaffG je
Dokument
160.17 § 10 Absatz 1 WaffG 65
Ausstellung eines Folgedoku-
mentes für eine bereits vor-
handene Waffenbesitzkarte in
Fällen des § 17 und § 18 WaffG
je Dokument
160.18 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 20
Eintragung einer Berechtigung
zum Erwerb einer Schusswaffe
in eine bereits ausgestellte
Waffenbesitzkarte
160.19 § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG 42
Eintragung einer weiteren
Personen in eine bereits vor-
handene Waffenbesitzkarte
160.20 Ausstellung einer Ersatzausferti- Gebühr in Höhe
gung für ein in Verlust geratenes der Gebühr für die
oder unleserliches waffenrecht- Ausstellung des
liches Dokument jeweiligen
Dokuments
160.21 Korrekturen in Erlaubnisdoku- 15
menten, wenn Fehler nicht durch
Behörden verursacht wurden
(Anmerkung:
Die Erhebung der Gebühr kann
bei geringem Aufwand aus
Billigkeitsgründen entfallen)
160.22 § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG 40
Ausstellung einer Vereins-
Waffenbesitzkarte einschließlich
der Erwerbserlaubnis für die
erste Schusswaffe
160.23 § 10 Absatz 2 WaffG 32
Eintragung oder Änderung einer
verantwortlichen Person für
vereinseigene Schusswaffen in
eine Waffenbesitzkarte
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 605
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
160.24 § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG 15
Eintragung der Berechtigung
zum Munitionserwerb
160.25 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 50 bis 210
Ausstellung eines Munitions-
erwerbsscheins
160.26 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 15
Eintragung einer Berechtigung in
einen bereits ausgestellten
Munitionserwerbsschein
160.27 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 225
WaffG
Ausstellung oder Verlängerung
eines Waffenscheins für
gefährdete Personen in Fällen
des § 19 WaffG oder eines
Waffenscheins für Bewachungs-
unternehmer und ihr Personal in
Fällen des § 28 WaffG
160.28 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 80
WaffG
Verlängerung eines Waffen-
scheins für gefährdete Personen
in Fällen des § 19 WaffG oder
eines Waffenscheins für
Bewachungsunternehmer und ihr
Bewachungspersonal in Fällen
des § 28 WaffG
160.29 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 32
WaffG
Ausfertigung der örtlichen
Trageberechtigung (Liste der
Wach- / Transportaufträge)
160.30 § 10 Absatz 4 WaffG 100
Ausstellung eines Kleinen
Waffenscheins
160.31 § 10 Absatz 5 WaffG 148
Erlaubnis zum Schießen außer-
halb von Schießstätten
160.32 § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 32
WaffG
Erlaubnis zum Erwerb von
erlaubnispflichtigen Schuss-
waffen oder Munition
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 606
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
160.33 § 12 Absatz 5 WaffG 32 bis 142
Erteilung einer Ausnahme von
den Erlaubnispflichten
160.34 § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG 50
Ausnahmen vom Erwerbs-
streckungsgebot
(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen
entfallen, wenn die Gründe nicht
im Verantwortungsbereich des
Betroffenen liegen (zum Beispiel
bei Verlust des bisherigen
Bestands durch Diebstahl, Brand
oder ähnlichen Gründen))
160.35 § 14 Absatz 3 WaffG 62
Erteilung einer Erwerbserlaubnis
160.36 § 16 Absatz 2 WaffG 65
Bewilligung einer Ausnahme zum
Führen von Waffen zur Brauch-
tumspflege
160.37 § 16 Absatz 3 WaffG 32 bis 142
Erlaubnis zum Schießen außer-
halb von Schießstätten zur
Brauchtumspflege
160.38 § 17 Absatz 2 WaffG 230
Umschreibung der Waffen-
besitzkarte nach Änderung des
Sammelthemas
160.39 § 20 Absatz 6 WaffG 15
Ein-/Austragung der Sicherung
einer Schusswaffe je Waffe
160.40 § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG 29
Zulassung der Ausnahme einer
Blockierpflicht für Waffen einer
Sammlung
160.41 § 21 Absatz 1 WaffG 68 bis 3 120
Erlaubnis zur Herstellung,
Bearbeitung oder Instandsetzung
von Schusswaffen oder Munition
(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis
in Verbindung mit § 21a WaffG)
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 607
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
160.42 § 21 Absatz 1 WaffG 68 bis 3 120
Erlaubnis zum Handel mit
Schusswaffen oder Munition
(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis
in Verbindung mit § 21a WaffG)
160.43 § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der
Bewilligung von Fristverlänge- Gebühr für die
rungen entsprechende
Erlaubnis
160.44 § 21a in Verbindung mit § 21 25 Prozent der
Absatz 5 WaffG Gebühr für die
Bewilligung von Fristverlänge- entsprechende
rungen Erlaubnis
160.45 § 22 Absatz 1 WaffG 850
Prüfung der Fachkunde
160.46 § 25 Absatz 2 WaffG 29
Anordnung einer Kennzeichnung
je Waffe
160.47 § 26 Absatz 1 WaffG 68 bis 532
Erlaubnis zum nicht gewerbs-
mäßigen Herstellen, Bearbeiten
oder Instandsetzen von Schuss-
waffen
160.48 § 27 Absatz 1 WaffG 58 bis 398
Erlaubnis zum Betrieb oder zur
wesentliche Änderung einer
Schießstätte ohne Abnahme-
prüfung
(Anmerkung:
Beachte Nummer 161.07)
160.49 § 27 Absatz 4 WaffG 27
Zulassung einer Ausnahme vom
Mindestalter
160.50 § 28 Absatz 3 WaffG 37
Zustimmung zur Überlassung
von Schusswaffen und Munition
an Wachpersonen pro Person
160.51 § 28 Absatz 4 WaffG 33
Nachträgliche Aufnahme eines
Zusatzes in einen Waffenschein
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 608
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
160.52 §§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und §
31 Absatz 1 WaffG
Verbringen von Schusswaffen
oder Munition in, durch oder aus
dem Geltungsbereich des
Waffengesetzes
21
a) eine Position
42
b) 2 bis 5 Positionen
63
c) 6 bis 10 Positionen
84
d) 11 bis 50 Positionen
105
e) 51 bis 100 Positionen
126
f) mehr als 100 Positionen
(Anmerkung:
Eine Position bestimmt sich wie
folgt:
Bei Waffen: identische Angaben
nach § 29 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 AWaffV mit Aus-
nahme der Herstellungs-
nummern
Bei Munition: identische
Angaben nach § 29 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit
identischen Geschossen)
160.53 § 31 Absatz 2 WaffG 84
Allgemeine Erlaubnis zum
Verbringen von Schusswaffen
oder Munition zu Waffenhändlern
in einen EU-Staat durch Inhaber
einer Erlaubnis nach § 21 WaffG
160.54 § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 15
Verlängerung der Geltungsdauer
der Einzelgenehmigung im
Feld 4 des Europäischen Feuer-
waffenpasses
160.55 § 32 Absatz 1 WaffG 15
Erlaubnis zur Mitnahme von
Schusswaffen oder Munition in
die oder durch die Bundes-
republik Deutschland durch den
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 609
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
Inhaber eines von einem Staat
der Europäischen Union ausge-
stellten Europäischen Feuer-
waffenpasses
160.56 § 32 Absatz 6 WaffG 60
Ausstellen eines Europäischen
Feuerwaffenpasses einschließ-
lich der Eintragung der Waffen
160.57 § 32 Absatz 6 WaffG 45
Ausstellung eines Folgedoku-
ments für einen bereits vor-
handenen Europäischen Feuer-
waffenpass
160.58 § 32 Absatz 6 WaffG 15
Eintragen oder Streichen einer
oder mehrerer Schusswaffen in
den oder aus dem Europäischen
Feuerwaffenpass
160.59 Änderung von sonstigen Ein- 15
tragungen im Europäischen
Feuerwaffenpass
160.60 § 34 Absatz 2 WaffG 12
Austragen einer Waffe
Austragen mehrerer Waffen
innerhalb eines Überlassungs-
vorgangs (gleichzeitig an den-
selben Erwerber)
160.61 § 36 Absatz 3 WaffG
139
a) Kontrolle von Maßnahmen
zur sicheren Aufbewahrung
erlaubnispflichtiger Schuss-
waffen, Munition oder ver-
botener Waffen am Auf-
bewahrungsort
80
b) Gebühr für eine Nach-
kontrolle bei festgestellten
Verstößen
42
c) Amtshilfeersuchen zur
Kontrolle von Maßnahmen
zur sicheren Aufbewahrung
erlaubnispflichtiger Schuss-
waffen , Munition oder
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 610
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
verbotener Waffen am
Aufbewahrungsort bei
auswärtiger Aufbewahrung
(Anmerkung: Tatsächlich
Anfallende Kosten und angefallene
Gebühren der Prüfbehörde sind Kosten und
vom Gebührenschuldner zu Gebühren der
entrichten oder bei erfolgter Prüfbehörde
Verauslagung vom Gebühren-
schuldner zu erstatten)
160.62 § 36 Absatz 6 WaffG 125
Anordnung eines höheren
Sicherheitsstandards bei der
Aufbewahrung
160.63 § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 35
WaffG
Einziehung und Verwertung von
Gegenständen nach Anzeige der
Inbesitznahme
160.64 § 37 Absatz 2 WaffG 15
Einziehung und Verwertung von Je Waffe
Gegenständen nach Anzeige der Je Munitionsart
Inbesitznahme Je Erlaubnis
160.65 § 39 Absatz 3 WaffG 55
Anordnung zur Vorlage von
Waffen oder Munition sowie
Erlaubnisscheinen oder
Ausnahmebewilligungen, sofern
der Betroffene hierfür den Anlass
gegeben hat.
160.66 § 41 WaffG 80 bis 295
Anordnung oder Aufhebung
eines Besitz- oder Erwerbs-
verbots von Waffen und Munition
160.67 § 42 Absatz 2 WaffG 35 bis 212
Zulassung einer Ausnahme des
Verbots des Führens bei öffent-
lichen Veranstaltungen
160.68 § 45 WaffG 80 bis 535
Widerruf oder Rücknahme einer
waffenrechtlichen Erlaubnis, zu
dem der oder die Berechtigte
Anlass gegeben hat je Dokument
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 611
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
160.69 § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 22 bis 106
3 Satz 1 WaffG
Anordnung weiterer Maßnahmen
160.70 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 55 bis 545
Satz 2 und Absatz 4 Satz 1
WaffG
Sicherstellung eines oder
mehrerer Gegenstände, die ohne
die erforderliche Erlaubnis oder
entgegen eines Verbots
besessen werden
160.71 § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG 55 bis 164
Einziehung und Verwertung oder
Vernichtung eines oder mehrerer
Gegenstände, die ohne die
erforderliche Erlaubnis oder
entgegen eines Verbots
besessen werden
161 Allgemeine Waffengesetz-
Verordnung (AWaffV)
161.01 § 2 AWaffV 210
Abnahme der Sachkundeprüfung
161.02 § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV 228 bis 1 066
Anerkennung von Sachkunde-
lehrgängen
161.03 § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 90 bis 540
Anerkennung des waffenrecht-
lichen Teils einer Prüfung zum
Führen eines Luft- oder Wasser-
fahrzeuges
161.04 § 9 Absatz 2 AWaffV 39 bis 119
Zulassung von Ausnahmen von
den Beschränkungen des
Schießbetriebes
161.05 § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV 30
Festlegung der Anzahl von
Aufsichtspersonen
161.06 § 10 Absatz 4 AWaffV 55 bis 111
Untersagung der Ausübung der
Aufsicht
161.07 § 12 Absatz 1 AWaffV 50 bis 844
Abnahme, Regel- und Sonder-
prüfungen einer Schießstätte
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 612
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
161.08 § 12 Absatz 2 AWaffV 55 bis 162
Untersagung der Benutzung der
Schießstätte
161.09 § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV 30 bis 219
Zulassung einer gleichwertigen
oder abweichenden Aufbewah-
rung
161.10 § 14 AWaffV 53 bis 264
Zulassung einer abweichenden
Aufbewahrung
161.11 § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 17 pro
Abstempeln der Karteiblätter des angefangene
Waffenherstellungsbuches 50 Stück
161.12 § 20 Absatz 4 AWaffV 32
Zulassung einer Ausnahme
161.13 § 23 Absatz 2 AWaffV 45 bis 125
Gestattung der Teilnahme an
einem Lehrgang im Verteidi-
gungsschießen
161.14 § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV 120 bis 215
Untersagung von Lehrgängen
und Übungen im Verteidigungs-
schießen sowie Anordnung der
einstweiligen Einstellung der
Lehrgänge oder des Schieß-
betriebes
161.15 Sonstige Amtshandlungen, 12 bis 524
insbesondere Prüfungen,
Untersuchungen, Anordnungen,
Verwarnungen, Bestätigungen
und Korrekturen, die im Interesse
oder auf Veranlassung des
Gebührenschuldners oder im
öffentlichen Interesse vorge-
nommen werden und in den
Nummern 160 und 161 nicht
aufgeführt sind
(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen auf
¼ der Mindestgebühr reduziert
werden, wenn es sich um
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 613
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
besonders einfache Bestäti-
gungen oder Korrekturen
handelt)
162 Gebührenfreie Amtshand-
lungen nach dem Waffen-
gesetz und der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung
162.01 § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG
Zulassung einer Ausnahme
(Anmerkung:
Gebührenfrei bis zur Zulassung
eines entsprechenden
Blockiersystems nach § 20
Absatz 4 WaffG)
162.02 § 34 Absatz 2 WaffG
Austragung einer Waffe bei
Überlassung an die Waffen-
behörde zur Vernichtung
162.03 § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Nachweis der sicheren Aufbe-
wahrung bei Aufforderung
162.04 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Sicherstellung von Gegen-
ständen nach Anzeige der
Inbesitznahme
162.05 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Anordnung zur Unbrauchbar-
machung oder Überlassung
162.06 § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Sicherstellung einer oder
mehrerer verbotener Waffen
162.07 § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Anordnung zur Unbrauchbar-
machung oder Überlassung
162.08 § 55 Absatz 2 WaffG
Bescheinigung über die
Berechtigung zum Erwerb und
Besitz und zum Führen von
Waffen
162.09 § 56 WaffG
Bescheinigung für Staatsgäste
und andere Besucher
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 614
Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR
162.10 Amtshandlungen in Bezug auf
Schusswaffen und Munition, die
in dienstlichem Interesse von
einem öffentlichen Bediensteten
verwendet werden
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft
Beschlossen, Bremen, den 7. Juli 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen