Bremen

Elfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Ausfertigungsdatum:
21.07.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 67
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
575 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 21. Juli 2020 Nr. 67 Elfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung Vom 7. Juli 2020 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBI. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 „Kostenverzeichnis Inneres“ der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBI. S. 455 ― 203-c-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Inhaltsübersicht“ Nummer Kostentatbestand 101 Legalisation und Apostillen 110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen 111 Stiftungen und Vereine 112 Namensänderungsrecht 114 Glücksspiel 115 Sammlungen 118 Schornsteinfegerwesen 120 Allgemeines Polizeirecht 121 Melde- und Ausweiswesen 122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten 123 Sonstiges 131 Prüfung der Ehevoraussetzungen §13 Personenstandsgesetz Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 576 132 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Personenstandsgesetz 134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 135 Ausstellung von Personenstandsurkunden 140 Feldordnungsrecht 160 Waffengesetz 161 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung 162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 101 Legalisation und Apostillen 101.01 Beglaubigung von Urkunden zur 16 Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation 101.02 Erteilung der Apostille nach 16 Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen 110.01 Befreiung von Beschränkungen 63 und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4 § 5 Absatz 1 § 6 § 7 und § 8 Absatz 1 bis Absatz 3 Gesetz über die Sonn- und Feiertage 110.02 Genehmigung zum Erwerb von 63 Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken 110.03 Erteilung von Erlaubnissen für 63 bis 1 300 die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstal- tungen, insbesondere Floh- märkten an Sonn- und Feier- tagen Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 577 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 111 Stiftungen und Vereine Bei juristischen Bei juristi- Personen, die schen weder gemein- Personen, die nützig sind noch gemeinnützig mildtätigen sind oder Zwecken dienen mildtätigen Zwecken dienen 111.01 Anerkennung einer Stiftung nach 250 bis 5 000 125 bis 2 500 § 80 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG), Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch 111.02 Genehmigungen nach § 8 63 bis 1 000 31,50 bis 500 Absatz 2 BremStiftG (Genehmi- gung zur Änderung der Satzung einer Stiftung, zum Zusammen- schluss von Stiftungen, zur Auf- lösung einer Stiftung und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen) und zu entsprechenden Maß- nahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürger- lichen Gesetzbuche (EGBGB) 111.03 Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 126 bis 1 000 63 bis 500 BremStiftG i.V.m. § 87 BGB (Aufhebung einer Stiftung, Zweckänderung, Zusammen- legung von Stiftungen) 111.04 Entziehung der Rechtsfähigkeit 126 bis 2 000 63 bis 1 000 eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB 111.05 Aufsichtsmaßnahmen nach 164 bis 7 500 77 bis 5 000 §§ 13 und 14 BremStiftG 111.06 Bescheinigung über die 35 bis 100 21 bis 80 Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 578 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR juristischen Person, Bescheini- gung über die Vertretungs- befugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen 111.07 Bescheinigung nach 10 5 Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen 111.08 Prüfung nach § 12 Absatz 1 100 bis 5 000 77 bis 3 750 Satz 3 BremStiftG 111.09 Prüfung der nach § 12 Absatz 2 31,50 bis 500 gebührenfrei Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen 111.10 Einsicht in das Stiftungs- gebührenfrei gebührenfrei verzeichnis nach § 15 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG 112 Namensänderungsrecht 112.01 Familiennamensänderung nach 415 § 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 112.02 Vornamensänderung nach § 11 179 NamÄndG 114 Glücksspiel 114.0 Veranstalten öffentlichen Glücksspiels 114.01 Erteilung der Erlaubnis zum 1,9 Promille des Veranstalten einer öffentlichen zugelassenen Lotterie oder Ausspielung nach Spielkapitals § 4 Absatz 1 Glücksspielstaats- abzüglich der vertrag (GlüStV) i.V.m. §§ 3 f. Lotteriesteuer Bremisches Glücksspielgesetz sofern diese (BremGlüG) sofern nicht erhoben wird, Nummer 114.02 Anwendung aufgerundet auf findet volle € 114.02 Genehmigung öffentlicher Aus- 41 spielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 579 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 114.03 Zulassung eines Totalisators für pro Kalenderjahr Zahlenwetten, Fußballwetten 2 022 oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“ 114.04 Erteilung der Erlaubnis zum 2 568 Veranstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV 114.05 Erteilung der Zusatzerlaubnis 158 bis 2 568 zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 114.06 Erteilung der Zusatzerlaubnis für 158 bis 463 Werbung im Internet nach § 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV 114.07 Genehmigung, Änderung oder 24 bis 470 Ergänzung von Teilnahme- bedingungen für öffentliche Glücksspiele 114.08 Versagung, Änderung, Auf- 158 bis 2 568 hebung der Erlaubnis oder Konzession 114.1 Vermitteln öffentlichen Glücksspiels 114.11 Erteilung der Erlaubnis zum 158 bis 2 568 Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG 114.12 Erteilung der Erlaubnis zum pro Kalenderjahr Vermitteln einer öffentlichen 1 490 Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG 114.13 Erteilung der Erlaubnis zum pro Kalenderjahr Vermitteln von Sportwetten in 1 490 einer Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG 114.14 Erteilung der Zusatzerlaubnis 158 bis 2 568 zum Vermitteln öffentlicher Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 580 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 114.15 Erteilung der Zusatzerlaubnis für 158 bis 470 Werbung im Internet nach § 5 Absatz 3 Satz 2 GlüStV 114.16 Versagung, Änderung, Auf- 158 bis 1 541 hebung der Erlaubnis 114.17 Anerkennung von Schulungs- 360 anbietern nach § 5b Absatz 3 BremGlüG 114.2 Pferdewetten 114.21 Erteilung der Erlaubnis als für jeden Renntag Totalisator für Pferderennen 35 nach § 27 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) 114.22 Erteilung einer Buchmacherkon- pro Kalenderjahr zession nach § 2 Absatz 1 302 RennwLottG 114.23 Erteilung einer Erlaubnis zum 158 Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 114.24 Erteilung der Erlaubnis zur pro Kalenderjahr Beschäftigung eines Buch- 158 machergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 114.25 Erteilung der Zusatzerlaubnis pro Kalenderjahr zum Veranstalten oder Ver- 302 mitteln von Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV 114.26 Erteilung der Zusatzerlaubnis für pro Kalenderjahr Werbung im Internet nach § 5 302 Absatz 3 Satz 2 GlüStV 114.27 Versagung, Änderung oder 35 bis 470 Aufhebung der Erlaubnis 114.3 Spielbank 114.31 Erteilung der Zulassung für eine 14 294 öffentliche Spielbank nach § 4 Absatz 1 GlüStV i.V.m. §§ 1 Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 581 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpielbkZulG) 114.32 Genehmigung von neuen 158 bis 3 000 Geldspielgeräten 114.33 Genehmigung der Über- 158 bis 3 000 schreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten 114.34 Genehmigung, Änderung oder 158 bis 3 000 Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen 114.35 Abschluss eines Konzessions- 14 294 vertrags mit der öffentlichen Spielbank nach § 3 Absatz 6 BremSpielbkZulG 114.36 Versagung, Änderung, Auf- 158 bis 3 000 hebung der Konzession nach § 3 Absatz 1 BremSpielbkZulG 114.4 Glücksspielaufsicht 114.41 Notwendige Nachkontrolle eines 158 bis 360 Betriebs nach den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31 114.42 Untersagung von unerlaubter 72 bis 1 490 Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffent- liches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 GlüStV 114.43 Untersagungen und Anord- 63 bis 273 nungen im Hinblick auf gesetz- liche Verbote nach dem Bremi- schen Glücksspielgesetz (BremGlüG) und Glücksspiel- staatsvertrages (GlüStV) nach § 9 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 9 Absatz 2 BremGlüG Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 582 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 114.44 Schließungsanordnung nach § 9 274 Absatz 1 BremGlüG 114.45 Jede sonstige Amtshandlung der 13 bis 273 Glückspielaufsicht, insbesondere nach § 9 GlüStV, § 9 BremGlüG, § 4 BremSpielbkZulG 115 Sammlungen 115.01 Amtshandlungen für öffentliche gebührenfrei Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften 118 Schornsteinfegerwesen 118.0 Bestellung von bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide 118.01 Bestellung zum bevollmächtigten 560 Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger- Handwerksgesetz (SchfHwG) 118.02 Bestellung eines Stellvertreters 63 des zuständigen bevollmächtig- ten Bezirksschornsteinfegers nach § 11 Absatz 2 SchfHwG 118.03 Erteilung von Leistungs- 63 bis 232 bescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG 118.1 Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 Satz 3 der Bremi- schen Landesbauordnung (BremLBO) durch bevoll- mächtigte Bezirksschorn- steinfeger 118.11 Grundwert je Abnahme oder 12 Prüfung 118.12 Fahrtpauschale für die An- und 8 Abfahrt je notwendigen Arbeits- gang und Nutzungseinheit 118.13 Bauzustandsbesichtigung, 2 Rohbau- und Endabnahme je Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 583 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR Abgasanlage für jeden ange- fangenen Meter 118.14 Zusätzlich je angeschlossene 6 Feuerstätte 118.15 Zusätzlich je Feuerstätte mit 6,50 Außenwandanschluss 118.16 Ausstellung der Bescheinigung 13 über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbren- nungsgase von Feuerungs- anlagen (Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann) 118.17 Zuschlag je Arbeitsminute, 1,50 soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuer- stätten voraussetzt 118.18 Zuschlag je Arbeitsminute, 1,50 soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheits- prüfung der Abgasanlage voraussetzt 118.19 Für eine örtliche Mängelüber- 13 prüfung außerhalb eines Bau- abnahmeverfahrens 120 Allgemeines Polizeirecht 120.0 Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung 120.01 Für jede Beamtin/jeden Beamten Abrechnung nach und jeden Beschäftigten/jeden Zeitaufwand Beschäftigten gem. Stundensatz Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Ziffer 103.00, Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 584 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (GebBeitrG) werden gesondert erhoben 120.02 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden angefangenen Kilometer 1,70 120.03 für den Einsatz eines Personen- für jeden kraftwagens angefangenen Kilometer 2,20 120.04 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden zeuges bis zu 3,5 t zulässiges angefangenen Gesamtgewicht Kilometer 2,50 120.05 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden zeuges über 3,5 t zulässiges angefangenen Gesamtgewicht Kilometer 3,60 120.06 für den Einsatz eines Strecken- für jede bootes angefangene Betriebsstunde 224 120.07 für den Einsatz eines Hafen- für jede oder Schlauchbootes angefangene Betriebsstunde (Anmerkung zu Nummer 120.01 102 bis 120.07: Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG) 120.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG 120.11 Gestellung von Beamtinnen 158 für das erste und/oder Beamten und Fahr- eingesetzte zeugen einschließlich von Fahrzeug, Wasserfahrzeugen zur Beglei- 126 für jedes tung oder Sicherung von Trans- weitere porten, wenn durch die Ladung eingesetzte die öffentliche Sicherheit Fahrzeug Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 585 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder auf- grund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte) 120.12 Gestellung von Beamtinnen 158 für das erste und/oder Beamten und Fahr- eingesetzte zeugen einschließlich von Fahrzeug, Wasserfahrzeugen zur Beglei- 126 für jedes tung oder Sicherung von weitere Transporten, wenn durch die eingesetzte Ladung die öffentliche Sicherheit Fahrzeug gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist 120.13 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand zeugen einschließlich von gem. Stundensatz Wasserfahrzeugen zur Beglei- AllKostV tung oder Beförderung von Ziffer 103.00 Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummern 120.3. im Polizeigewahrsam unterge- bracht werden sollen 120.14 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand zeugen einschließlich von gem. Stundensatz Wasserfahrzeugen bei Ruhe- AllKostV störungen oder Streitigkeiten, Ziffer 103.00 soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist (Anmerkung: Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten) Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 586 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.15 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand zeugen einschließlich von gem. Stundensatz Wasserfahrzeugen für die AllKostV Begehung zur Abnahme bei der Ziffer 103.00 Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen (Anmerkung: Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat) 120.16 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand zeugen einschließlich von gem. Stundensatz Wasserfahrzeugen bei der AllKostV Suche nach einer als vermisst Ziffer 103.00 gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wird 120.17 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand zeugen einschließlich von gem. Stundensatz Wasserfahrzeugen zur kurz- AllKostV fristigen Bewachung von Ziffer 103.00 Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentums- sicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster 120.18 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand zeugen einschließlich von gem. Stundensatz Wasserfahrzeugen bei AllKostV verkehrslenkenden Maßnahmen, Ziffer 103.00 soweit sie nicht im Zusammen- hang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 587 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.19 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand zeugen einschließlich von gem. Stundensatz Wasserfahrzeugen zur Beseiti- AllKostV gung der Behinderung von Ziffer 103.00 Einsatzkräften wie Notärztinnen/ Notärzten, Sanitäterinnen/Sani- tätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anwei- sungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen 120.110 Gestellung von Beamtinnen Abrechnung nach und/oder Beamten und Fahr- Zeitaufwand zeugen einschließlich von gem. Stundensatz Wasserfahrzeugen bei einem AllKostV unberechtigten Anfordern von Ziffer 103.00 Beamtinnen/Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Ein- richtungen oder Fahrzeuge der Polizei (Anmerkung: Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die missbräuchliche Alarmierung oder das Vor- täuschen einer Gefahrenlage oder Straftat) 120.111 Gestellung von Beamtinnen/ Abrechnung nach Beamten und Fahrzeugen Zeitaufwand einschließlich von Wasserfahr- gem. Stundensatz zeugen nach Alarmierung AllKostV aufgrund des Fehlalarms einer Ziffer 103.00 Überfall- und Einbruchmelde- anlage (Anmerkung: Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 588 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarm- zentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarm- zentrale betreibt, bei kombinier- ten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde. In den übrigen Fällen die Anlagenbesitzerin/der Anlagen- besitzer) (Anmerkung zu Nummer 120.11 bis 120.111 sofern Beamtinnen und Beamte aufgeführt sind, sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei umfasst) 120.2 Ingewahrsamnahmen nach § 15 BremPolG 120.21 Pauschale für die Zeit der Ver- 63 bringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeug- reinigung 120.22 Reinigungspauschale bei Ver- 64 unreinigungen eines Einsatz- fahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person 120.23 Unterbringung von Personen im für jede Polizeigewahrsam angefangenen 12 Stunden 66 (Anmerkungen: - Die Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen - Die inbegriffenen Aufwen- dungen sind gesondert in Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 589 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR Höhe der tatsächlichen Auf- wendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebühren- frei ist. - Außer der Gebühr nach Nummer 120.23 sind die Arztkosten für die Haft- fähigkeitsuntersuchung zu erstatten) 120.3 Durchführung einer Ersatzvor- nahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvoll- streckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern (Anmerkung: Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendi- gen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten) 120.31 für jede bedienstete Person Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 120.32 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden zeuges beim Abschleppen oder angefangenen Befördern Kilometer die Sätze nach Nummern 120.02 bis 120.05 120.33 für den Einsatz von Wasserfahr- für jede zeugen der Wasserschutzpolizei angefangene Betriebsstunde die (Anmerkung zu Nummer 120.40 Sätze nach bis 120.42: Nummern 120.06 Bei der Festsetzung der und 120.07 Gebühren werden Wege zum oder vom Einsatzort mitberech- net. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG) Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 590 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 120.4 Sicherstellung nach § 23 BremPolG, § 94, § 111 b Straf- prozessordnung Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Ent- ziehung des Besitzes je ange- fangenen Kalendertag für: 120.41 ein Fahrrad (mit oder ohne 1 Hilfsmotor) 120.42 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,50 120.43 ein Kraftrad mit Beiwagen oder 1,70 einen Anhänger 120.44 einen Personenkraftwagen oder 3,50 ein Kombifahrzeug 120.45 einen Lastkraftwagen oder 6 Omnibus 120.46 ein Wasserfahrzeug 4 120.47 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches 1,70 bei einer Abstellfläche bis 4 Quadratmeter 120.48 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches 3,50 bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter (Anmerkung zu Nummer 120.41 bis 120.48: Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abge- stellt, so sind die der Polizei ent- standenen Kosten zu erstatten) 120.5 Sonstige Amtshandlungen 120.51 § 4 Absatz 4 BremGebBeitrG Abrechnung nach Zeitaufwand, Einsatz des Polizeivollzugs- soweit möglich dienstes nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach § 11 Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 591 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR BremGebBeitrG werden gesondert erhoben 120.52 Schriftliche Verbote und Gebote Abrechnung nach nach dem BremPolG (z.B. Ertei- Zeitaufwand lung eines Platzverweises nach gem. Stundensatz § 14 BremPolG oder einer AllKostV Wohnungsverweisung nach Ziffer 103.00 § 14a BremPolG) (Anmerkung: Die Bearbeitungs- zeit für die schriftliche Ausferti- gung ist bei der Gebühren- berechnung einzubeziehen) 120.53 Bestellung zur Hilfspolizei- Abrechnung nach beamtin/zum Hilfspolizeibeamten Zeitaufwand nach § 76 Absatz 1 BremPolG gem. Stundensatz AllKostV (Anmerkung: Die Bestellung ist Ziffer 103.00 gebührenfrei, wenn der Antrag- steller eine Behörde oder öffent- lich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt) 120.6 Amtshandlungen des Polizeivoll- Gebührenfrei zugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverord- nung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vor- geschrieben ist. 121 Melde- und Ausweiswesen 121.01 Einfache Melderegisterauskunft 7,50 je Einwohner nach § 44 Absatz 1 Bundes- meldegesetz (BMG) 121.02 Erweiterte Melderegisterauskunft 12 je Einwohner nach § 45 BMG 121.03 Melderegisterauskunft nach 18 je Einwohner §§ 44, 45 BMG, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 592 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 121.04 Melderegisterauskunft aus der 24 je Einwohner mikroverfilmten Kartei 121.05 Einfache Melderegisterauskunft 6 je Einwohner im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG 121.06 Gruppenauskünfte nach § 46 Gebühr nach BMG Sach- und Zeit- aufwand zuzüglich Auslagen 121.07 Meldebescheinigung nach § 18 7,50 je BMG Bescheinigung 121.08 Meldebescheinigung nach § 18 18 je BMG deren Ausstellung beson- Bescheinigung dere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsauf- wand erforderlich machen 121.09 Erteilung oder Verlängerung 156 einer Unbedenklichkeits- bescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute 121.10 Meldebescheinigung aus der 24 je Einwohner mikroverfilmten Kartei 122 Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten 122.01 Verfügung nach den Vorschriften 43 bis 800 über Lärmbekämpfung 122.02 Verfügung nach dem Gesetz 201 über das Halten von Hunden nach § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2, Absätze 4 bis 8 Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeHG) 122.03 Einlösung eingefangener Hunde 21 (Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonsti- gen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten) Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 593 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 122.04 Sicherstellung und Verwahrung 100 sichergestellter Hunde nach § 5 Absatz 4 BremHundeHG (Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten) 122.05 Erlaubnis zum Abbrennen von 33 Fackeln nach § 7 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 122.06 Ausnahmegenehmigung für 41 Osterfeuer nach § 8 Absatz 2 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 122.07 Ausnahmegenehmigung für die 24 Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 123 Sonstiges 123.0 Verwaltung von Fundsachen 123.01 bei einem Schätzwert bis zu gebührenfrei 15 EUR 123.02 bei einem Schätzwert über 10 Prozent des 15 EUR Schätzwertes mindestens 4 123.03 bei einem Schätzwert über 2 Prozent des 15 EUR Schätzwertes soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert (Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03: Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 594 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR a) Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 Bürger- liches Gesetzbuch (BGB) und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigen- tum an der Sache erwerben. b) Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berech- net, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tier- heim abgeliefert sind. c) Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich ent- standenen Aufwendungen für das Abschleppen, Trans- portieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fund- sachen und für das Löschen von elektronischen Daten- trägern zu erstatten) 123.04 Bescheinigung in Fundange- 6 legenheiten 123.1 Wohnwagen und Wohnwagen- plätze 123.11 Genehmigung zur Aufstellung 10,50 von Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen 123.12 Genehmigung nach 123.11 bei 15 bis 130 mehr als einer Woche je Wagen 123.13 Zulassung eines Wohnwagen- 60 bis 327 platzes nach § 3 Wohnwagen- gesetzes 123.2 Sonstige Gebühren 123.21 Ausweise für die Presse zum gebührenfrei Passieren von Absperrungen 123.22 Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 12 bis 105 Jugendschutzgesetz (JuSchG) oder § 5 Absatz 3 JuSchG Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 595 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 123.23 Anordnungen, Maßnahmen nach 45 bis 197 §§ 7, 8 JuSchG 131 Prüfung der Ehevoraus- setzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG) 131.01 wenn nur deutsches Recht zu 50 beachten ist 131.02 wenn auch ausländisches Recht 76 zu beachten ist 131.03 wenn auch ausländisches Recht 114 zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist 131.04 wenn auch ausländisches Recht 152 zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen 131.05 Erneute Prüfung der Ehevoraus- setzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV) 26 a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 57 b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 131.06 Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG 30 a) vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Ehe- schließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG 95 b) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standes- amtes, ausgenommen bei Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 596 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR Vorliegen einer lebens- gefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG 131.07 Erhöhung des Kostensatzes zu 55 131.06 b) bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden) 131.08 an einem Außentraustandort 91 131.09 im Übrigen gebührenfrei 132 Ausstellung eines Ehefähig- keitszeugnisses nach § 39 PStG 132.01 wenn nur deutsches Recht zu 50 beachten ist 132.02 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 76 a) ohne inhaltliche Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsver- tretung 114 b) mit inhaltlicher Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsver- tretung 132.03 wenn die Gebührenbefreiung im gebührenfrei Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist 132.04 Beschaffung eines Ehefähig- 57 keitszeugnisses für eine Aus- länderin oder einen Ausländer 134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubi- gungen und Bescheinigungen 134.01 Abnahme einer Versicherung an 30 Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV 134.10 Beurkundung Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 597 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 134.11 einer im Ausland geschlossenen 89 Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG 134.12 einer vor einer ermächtigten 89 Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG 134.13 einer im Ausland begründeten 89 Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG 134.14 einer Geburt im Ausland nach 89 § 36 Absatz 1 PStG 134.15 eines Sterbefalls im Ausland 57 nach § 36 Absatz 1 PStG 134.20 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung 134.21 zur Namensführung von Ehe- gatten nach § 41 Absatz 1 PStG oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach § 42 Absatz 1 PStG 33 a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 57 b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 95 c) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsver- tretung bedürfen 134.22 zur Namensführung, wenn der in gebührenfrei der Ehe oder Lebenspartner- schaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird 134.23 zur Namensangleichung nach 38 Artikel 47 und 48 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 598 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 134.24 zur Namensangleichung nach gebührenfrei § 94 Bundesvertriebenen- gesetzes (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG 134.25 zur Anerkennung der Vaterschaft gebührenfrei oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG 134.26 zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG 33 a) wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 57 b) wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 134.27 zur Namensführung, wenn der gebührenfrei Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält 134.28 zur Reihenfolge der Vornamen 17 nach § 45a Absatz 1 PStG 134.29 Bescheinigungen über Erklä- gebührenfrei rungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheini- gung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklä- rung ausgestellt wird 134.30 Bescheinigungen über Erklä- 12 rungen zur Namensführung nach § 46 PStV 134.31 für ein zweites und jedes weitere 6 Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang herge- stellt wird 135 Ausstellung von Personen- standsurkunden 135.01 Ausstellung einer Ehe-, Lebens- 12 partnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 599 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG 135.02 Ausstellung einer Personen- 12 standsurkunde durch ein anderes als das für die Aus- stellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubi- gung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Absatz 4 Satz 2 PStG 135.03 Übermittlung der Urkundsdaten 7 durch das registerführende Standesamt an das Ausstel- lungsstandesamt nach § 56 Absatz 4 Satz 1 PStG 135.04 für ein zweites und jedes weitere 6 Stück einer Personenstands- urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeits- gang hergestellt wird 135.05 Ausstellung einer öffentlichen Urkunde 12 a) aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch 12 b) aus einem Personenstands- eintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG 6 c) für ein zweites und jedes weitere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffent- liche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang herge- stellt wird 135.06 Erteilung von Personenstands- gebührenfrei urkunden nach § 65 PStG 135.07 Eintragung in ein internationales 12 Stammbuch der Familie nach § 52 PStV Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 600 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 135.08 Auskunft aus einem oder Ein- 12 sicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG 135.09 Auskunft aus einem oder Ein- gebührenfrei sicht in einen Registereintrag nach § 65 PStG 135.10 Auskunft aus einem oder Ein- gebührenfrei sicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaft- liche Zwecke nach § 66 PStG 135.11 Erteilung einer Bescheinigung 12 über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV 135.12 Mehrsprachige Formulare nach 12 Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i. V. m. Artikel 1 nach § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO) des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung ver- schiedener Aspekte des Inter- nationalen Adoptionsrechts 135.13 für ein zweites und jedes weitere 6 Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i.V.m. Artikel 1 nach § 1120 ZPO des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürge- rinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte 135.14 Suchgebühren für die Ermittlung Abrechnung nach von Registereinträgen, wenn Zeitaufwand keine ausreichenden Angaben gem. Stundensatz gemacht werden und die AllKostV Ermittlung einen erhöhten Ziffer 103.00 Zeitaufwand verursacht Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 601 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR (Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14: Auslagen sind gesondert nach § 11 Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zuge- zogenen Dolmetscher oder Über- setzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes) 140 Feldordnungsrecht 140.01 Bestätigung als Feldhüter nach 72 § 8 Absatz 1 Satz 2 Feld- ordnungsgesetz Wenn Antragsteller Behörde gebührenfrei oder öffentlich-rechtliche Körper- schaft ist 140.02 Bescheid über die Aufrechterhal- 5 Prozent des tung einer Pfändung nach § 12 Betrages, durch Feldordnungsgesetz dessen Zahlung die Pfandsache (Anmerkung: Gebührenschuldner eingelöst werden ist der Eigentümer oder der kann, mindestens Ersteigerer des gepfändeten 13 Tieres) 140.03 Schriftliche Aufforderung des 5 bis 27 Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz 140.04 Mündliche Aufforderung des 3 bis 12 Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz 140.05 Verwahrung von Vieh (außer 6 Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 602 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 140.06 Verwahrung von Hausgeflügel, 4 sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag 160 Waffengesetz (WaffG) 160.01 § 3 Absatz 3 WaffG 46 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen 160.02 42 a) § 4 Absatz 3 Regelüberprüfung 32 b) § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses 160.03 § 9 Absatz 2 WaffG 29 bis 279 Nachträgliche Auflagen 160.04 § 9 Absatz 3 WaffG 48 bis 329 Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte 160.05 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 76 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte einschließlich der Erwerbs- erlaubnis für eine Schusswaffe 160.06 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 50 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe 160.07 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 50 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen ein- schließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe 160.08 § 10 Absatz 1 WaffG 65 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 603 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.09 § 10 Absatz 1 1 WaffG 50 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbs- erlaubnis für die erste Schuss- waffe 160.10 § 10 Absatz 1 WaffG 268 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler 160.11 § 10 Absatz 1 WaffG 198 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinter- lassenen Waffenbesitzkarte 160.12 § 10 Absatz 1 WaffG 268 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen - und Muni- tionssachverständige 160.13 § 10 Absatz 1 WaffG 50 Ausstellen einer Waffenbesitz- karte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben (Anmerkung: Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15) 160.14 § 10 Absatz 1 WaffG 50 Ausstellung einer Waffenbesitz- karte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) 160.15 §§ 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 20 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 WaffG Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils in die Waffenbesitzkarte 160.16 § 10 Absatz 1 WaffG 21 Ausstellung eines Folgedoku- Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 604 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR ments für eine bereits vor- handene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument 160.17 § 10 Absatz 1 WaffG 65 Ausstellung eines Folgedoku- mentes für eine bereits vor- handene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument 160.18 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 20 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 160.19 § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG 42 Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vor- handene Waffenbesitzkarte 160.20 Ausstellung einer Ersatzausferti- Gebühr in Höhe gung für ein in Verlust geratenes der Gebühr für die oder unleserliches waffenrecht- Ausstellung des liches Dokument jeweiligen Dokuments 160.21 Korrekturen in Erlaubnisdoku- 15 menten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden (Anmerkung: Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen) 160.22 § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG 40 Ausstellung einer Vereins- Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 160.23 § 10 Absatz 2 WaffG 32 Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 605 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.24 § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG 15 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb 160.25 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 50 bis 210 Ausstellung eines Munitions- erwerbsscheins 160.26 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 15 Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein 160.27 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 225 WaffG Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungs- unternehmer und ihr Personal in Fällen des § 28 WaffG 160.28 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 80 WaffG Verlängerung eines Waffen- scheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 160.29 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 32 WaffG Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge) 160.30 § 10 Absatz 4 WaffG 100 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins 160.31 § 10 Absatz 5 WaffG 148 Erlaubnis zum Schießen außer- halb von Schießstätten 160.32 § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 32 WaffG Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schuss- waffen oder Munition Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 606 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.33 § 12 Absatz 5 WaffG 32 bis 142 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten 160.34 § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG 50 Ausnahmen vom Erwerbs- streckungsgebot (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen)) 160.35 § 14 Absatz 3 WaffG 62 Erteilung einer Erwerbserlaubnis 160.36 § 16 Absatz 2 WaffG 65 Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauch- tumspflege 160.37 § 16 Absatz 3 WaffG 32 bis 142 Erlaubnis zum Schießen außer- halb von Schießstätten zur Brauchtumspflege 160.38 § 17 Absatz 2 WaffG 230 Umschreibung der Waffen- besitzkarte nach Änderung des Sammelthemas 160.39 § 20 Absatz 6 WaffG 15 Ein-/Austragung der Sicherung einer Schusswaffe je Waffe 160.40 § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG 29 Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung 160.41 § 21 Absatz 1 WaffG 68 bis 3 120 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 607 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.42 § 21 Absatz 1 WaffG 68 bis 3 120 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) 160.43 § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der Bewilligung von Fristverlänge- Gebühr für die rungen entsprechende Erlaubnis 160.44 § 21a in Verbindung mit § 21 25 Prozent der Absatz 5 WaffG Gebühr für die Bewilligung von Fristverlänge- entsprechende rungen Erlaubnis 160.45 § 22 Absatz 1 WaffG 850 Prüfung der Fachkunde 160.46 § 25 Absatz 2 WaffG 29 Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe 160.47 § 26 Absatz 1 WaffG 68 bis 532 Erlaubnis zum nicht gewerbs- mäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schuss- waffen 160.48 § 27 Absatz 1 WaffG 58 bis 398 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahme- prüfung (Anmerkung: Beachte Nummer 161.07) 160.49 § 27 Absatz 4 WaffG 27 Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter 160.50 § 28 Absatz 3 WaffG 37 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person 160.51 § 28 Absatz 4 WaffG 33 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 608 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.52 §§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes 21 a) eine Position 42 b) 2 bis 5 Positionen 63 c) 6 bis 10 Positionen 84 d) 11 bis 50 Positionen 105 e) 51 bis 100 Positionen 126 f) mehr als 100 Positionen (Anmerkung: Eine Position bestimmt sich wie folgt: Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Aus- nahme der Herstellungs- nummern Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen) 160.53 § 31 Absatz 2 WaffG 84 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 160.54 § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 15 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuer- waffenpasses 160.55 § 32 Absatz 1 WaffG 15 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundes- republik Deutschland durch den Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 609 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausge- stellten Europäischen Feuer- waffenpasses 160.56 § 32 Absatz 6 WaffG 60 Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließ- lich der Eintragung der Waffen 160.57 § 32 Absatz 6 WaffG 45 Ausstellung eines Folgedoku- ments für einen bereits vor- handenen Europäischen Feuer- waffenpass 160.58 § 32 Absatz 6 WaffG 15 Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass 160.59 Änderung von sonstigen Ein- 15 tragungen im Europäischen Feuerwaffenpass 160.60 § 34 Absatz 2 WaffG 12 Austragen einer Waffe Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungs- vorgangs (gleichzeitig an den- selben Erwerber) 160.61 § 36 Absatz 3 WaffG 139 a) Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schuss- waffen, Munition oder ver- botener Waffen am Auf- bewahrungsort 80 b) Gebühr für eine Nach- kontrolle bei festgestellten Verstößen 42 c) Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schuss- waffen , Munition oder Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 610 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung (Anmerkung: Tatsächlich Anfallende Kosten und angefallene Gebühren der Prüfbehörde sind Kosten und vom Gebührenschuldner zu Gebühren der entrichten oder bei erfolgter Prüfbehörde Verauslagung vom Gebühren- schuldner zu erstatten) 160.62 § 36 Absatz 6 WaffG 125 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung 160.63 § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 35 WaffG Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme 160.64 § 37 Absatz 2 WaffG 15 Einziehung und Verwertung von Je Waffe Gegenständen nach Anzeige der Je Munitionsart Inbesitznahme Je Erlaubnis 160.65 § 39 Absatz 3 WaffG 55 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat. 160.66 § 41 WaffG 80 bis 295 Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbs- verbots von Waffen und Munition 160.67 § 42 Absatz 2 WaffG 35 bis 212 Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffent- lichen Veranstaltungen 160.68 § 45 WaffG 80 bis 535 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem der oder die Berechtigte Anlass gegeben hat je Dokument Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 611 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 160.69 § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 22 bis 106 3 Satz 1 WaffG Anordnung weiterer Maßnahmen 160.70 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 55 bis 545 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden 160.71 § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG 55 bis 164 Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden 161 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV) 161.01 § 2 AWaffV 210 Abnahme der Sachkundeprüfung 161.02 § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV 228 bis 1 066 Anerkennung von Sachkunde- lehrgängen 161.03 § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 90 bis 540 Anerkennung des waffenrecht- lichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasser- fahrzeuges 161.04 § 9 Absatz 2 AWaffV 39 bis 119 Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes 161.05 § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV 30 Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen 161.06 § 10 Absatz 4 AWaffV 55 bis 111 Untersagung der Ausübung der Aufsicht 161.07 § 12 Absatz 1 AWaffV 50 bis 844 Abnahme, Regel- und Sonder- prüfungen einer Schießstätte Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 612 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 161.08 § 12 Absatz 2 AWaffV 55 bis 162 Untersagung der Benutzung der Schießstätte 161.09 § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV 30 bis 219 Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewah- rung 161.10 § 14 AWaffV 53 bis 264 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung 161.11 § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 17 pro Abstempeln der Karteiblätter des angefangene Waffenherstellungsbuches 50 Stück 161.12 § 20 Absatz 4 AWaffV 32 Zulassung einer Ausnahme 161.13 § 23 Absatz 2 AWaffV 45 bis 125 Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidi- gungsschießen 161.14 § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV 120 bis 215 Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungs- schießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schieß- betriebes 161.15 Sonstige Amtshandlungen, 12 bis 524 insbesondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorge- nommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen auf ¼ der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 613 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR besonders einfache Bestäti- gungen oder Korrekturen handelt) 162 Gebührenfreie Amtshand- lungen nach dem Waffen- gesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung 162.01 § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG Zulassung einer Ausnahme (Anmerkung: Gebührenfrei bis zur Zulassung eines entsprechenden Blockiersystems nach § 20 Absatz 4 WaffG) 162.02 § 34 Absatz 2 WaffG Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffen- behörde zur Vernichtung 162.03 § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG Nachweis der sicheren Aufbe- wahrung bei Aufforderung 162.04 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG Sicherstellung von Gegen- ständen nach Anzeige der Inbesitznahme 162.05 § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG Anordnung zur Unbrauchbar- machung oder Überlassung 162.06 § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen 162.07 § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG Anordnung zur Unbrauchbar- machung oder Überlassung 162.08 § 55 Absatz 2 WaffG Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen 162.09 § 56 WaffG Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 614 Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 162.10 Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft Beschlossen, Bremen, den 7. Juli 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.