Bremen

Drittes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
27.09.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 96
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
713 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 27. September 2024 Nr. 96 Drittes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes Vom 17. September 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 § 6 des Aufnahmeortsgesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90 — 2160-d- 10), das zuletzt durch Ortsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt: „1. Zuerst werden die Kinder von pädagogischen Fachkräften im Sinne des § 10 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 BremKTG aufgenommen, die nachweislich mindestens halbtags bei einem nach § 18 BremKTG geför- derten Träger oder beim städtischen Eigenbetrieb KiTa Bremen in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Großtagespflegestelle in der Stadtge- meinde Bremen beschäftigt sind. Gleiches gilt für Kindertagespflegeper- sonen, die in Kindertageseinrichtungen als Zweitkräfte oder in Großtages- pflegestellen beschäftigt sind.“ b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt geändert: aa) Das Wort „Zuerst“ wird durch das Wort „anschließend“ ersetzt. bb) Unter a) wird das Wort „Betreuung“ durch das Wort „Förderung“ ersetzt. cc) Unter a) wird die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4, und in Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 3“ wird durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt. Nr. 96 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. September 2024 714 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1“ wird durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 2“ ersetzt. b) Die Angabe „Absatzes 1 Nummer 3“ wird durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 4“ ersetzt. c) Die Angabe „Absatz 1 Nummer 1 oder 2“ wird durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 oder 3“ ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Betreuung“ wird durch das Wort „Förderung“ ersetzt. bb) Die Angabe“§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozial- gesetzbuch“ wird durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden nach dem Wort „Nähe“ die Wörter „der Kindertagesein- richtung oder Kindertagespflegestelle“ eingefügt. Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. September 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.