Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona-Krise

Ausfertigungsdatum:
30.03.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 28
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
159 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 30. März 2022 Nr. 28 Drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona-Krise Vom 29. März 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ― 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 55 Absatz 3a Satz 4 werden nach der Angabe „2021“ die Wörter „und das Wintersemester 2021/2022“ eingefügt. 2. In § 62 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 werden nach den Wörtern „besonderer Umstände“ die Wörter „ sowohl den Rücktritt von Prüfungen und Prüfungs- leistungen auch ohne Begründung und bis zum Beginn der Prüfung oder der Ausgabe der Aufgabenstellung als auch“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. (2) Es findet erstmals Anwendung auf das Wintersemester 2021/2022. Bremen, den 29. März 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.