Bremen

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
23.05.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 72
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
450 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 23. Mai 2023 Nr. 72 Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes Vom 2. Mai 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes Das Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Personen, die einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstand auf weiblich gestellt haben, sind Frauen im Sinne dieses Gesetzes.“ c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Mit diesem Gesetz soll zudem der Vollzug des Allgemeinen Gleich- behandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts gefördert werden.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“ b) Der Wortlaut wird Absatz 1. Nr. 72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Mai 2023 451 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte sowie außertariflich Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhält- nis Beschäftigten, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Werkstudentinnen und Werkstudenten. Keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die weisungsunabhängig zeitlich befristet tätig sind und die nur punktuell in den Dienstbetrieb eingegliedert werden.“ 3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Stellenausschreibungen müssen die weibliche Form der Stellenbezeich- nung enthalten und so erfolgen, dass alle Geschlechter angesprochen werden.“ 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt insbesondere auch auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2 sowie für entsprechende Positionen bei Tarifbeschäftigten und außertariflich Beschäftigten.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „sämtliche weitere Beschäftigte“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt. 5. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In die Fort- und Weiterbildungsangebote sind die Thematiken ‚Gleichbe- rechtigung von Mann und Frau‘ sowie ‚Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts‘ aufzunehmen.“ 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Gegenüber der Dienststellenleitung kann die Frauen- und Gleich- stellungsbeauftragte eine Maßnahme beanstanden. Das Recht zum Wider- spruch nach Absatz 3 bleibt davon unberührt. Die Beanstandung erfolgt in Textform spätestens drei Werktage, nachdem die Maßnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten textförmlich bekannt gegeben wurde. Beanstandet die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bei organisato- rischen, personellen oder sozialen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses Gesetz gegenüber der Dienststellenleitung, ist der Vorgang von der Dienst- stellenleitung nach mündlicher Erörterung gegenüber der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich spätestens bis einen Tag vor Ablauf der Widerspruchsfrist erneut textförmlich zu entscheiden.“ Nr. 72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Mai 2023 452 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „Absätzen 7, 8, oder 9“ durch die Wörter „Absätzen 8, 9 oder 10, nach § 13a“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 5 bis 11. 7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt: „§ 13b Weitere Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat in Umsetzung des § 1 Absatz 2 die Aufgabe, auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen dahin- gehend einzuwirken, dass Arbeitgeber und Dienststellenleitungen ihren Pflichten nach § 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Bezug auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts nachkommen. Soweit Einzelfälle an sie herangetragen werden, hat sie diese bei Einverständnis der betroffenen Person an die Landesantidiskriminierungsstelle zu übermitteln.“ 8. § 14a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 3“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Absatz 7 bis 9, § 13a“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 8 bis 10, § 13a oder § 14“ ersetzt. 9. Dem § 15 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in einer Dienststelle mit 300 oder mehr Beschäftigten gewählt, ist sie auf Antrag von ihren weiteren Dienstgeschäf- ten vollständig freizustellen. Weitergehende Freistellungen können in entspre- chender Anwendung des § 39 Absatz 8 des Bremischen Personalvertretungs- gesetzes erfolgen; solche Freistellungen sind schriftlich zwischen der Dienststelle und den Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu vereinbaren.“ 10. In § 16 Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt. 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Leistungsbeurteilung und Besprechungen von Führungskräften“ b) Der Wortlaut wird Absatz 1. Nr. 72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Mai 2023 453 c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: „(2) In allen regelmäßig stattfindenden Besprechungen von Führungs- kräften, sowohl innerhalb einer Dienststelle als auch dienststellenüber- greifend, sind die Themenfelder „Frauenförderung und Gleichstellung“ sowie „Vollzug des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts“ mindestens einmal jährlich als Tagesordnungspunkt vorzusehen. (3) Bei der Behandlung der Themenfelder nach Absatz 2 ist auf der Basis der Beschäftigtenstrukturanalyse nach § 6 Absatz 1 und des Frauenförder- planes im Einzelnen zu erörtern, welche Maßnahmen umgesetzt, welche gesetzten Ziele erreicht wurden und bei welchen Befunden weiterer Hand- lungsbedarf besteht. (4) Die Besprechungspunkte und Ergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den zuständigen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu geben.“ 12. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Evaluierung Der Senat evaluiert die Wirksamkeit und praktische Anwendung dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Mitwirkung von mindestens einer oder einem unabhängigen Sachverständigen. Er beauftragt außerdem zwei externe rechtswissenschaftliche Gutachten zu der Frage, ob und wie andere Geschlechter als Frauen in den Förderauftrag nach § 1 Absatz 1 einbezogen werden sollen. Eine rechtswissenschaftliche Sachverständige oder ein rechts- wissenschaftlicher Sachverständiger soll eine nachhaltige Publikations- oder universitäre Lehrtätigkeit im Themenfeld Legal Gender Studies haben; diese oder dieser wird im Einvernehmen mit der Bremischen Zentralstelle für die Gleich- berechtigung der Frau beauftragt. Der Evaluationsbericht und die Rechtsgut- achten sind der Bürgerschaft jeweils bis spätestens 30. Juni 2026 vorzulegen.“ 13. Die Anlage zu § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Doppelpunkt durch die Wörter „, wobei das Geschlecht nach den personenstandsrechtlichen Angaben „weiblich“, „männlich“ sowie „divers/offen“ zu differenzieren ist, die Angabe „divers/offen“ jedoch nur im Einvernehmen mit der betroffenen Person erhoben werden darf:“ ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die Zahl der in einer Dienststelle beschäftigten Personen der jeweiligen Personalgruppe, getrennt nach Geschlecht, Entgelt- und Besoldungs- gruppe.“ Nr. 72 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Mai 2023 454 c) In Nummer 7 werden die Wörter „Männer und Frauen, getrennt nach Perso- nalgruppe“ durch die Wörter „Beschäftigten, getrennt nach Geschlecht, Per- sonalgruppe“ ersetzt.“ 14. Es werden ersetzt: a) in der Überschrift des Abschnittes IV, in § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 12 Satz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 und 5, im neuen Absatz 3 Satz 1, im neuen Absatz 4 Satz 1 und 2, im neuen Absatz 6 Satz 3, im neuen Absatz 7 Satz 1 und 2, in den neuen Absätzen 8 und 9, im neuen Absatz 10 Satz 1 und im neuen Absatz 11 Satz 1, in § 13a Satz 2, § 14a Absatz 1 Satz 1, und § 15 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 das Wort „Frauen- beauftragte“ jeweils durch die Wörter „Frauen- und Gleichstellungsbeauf- tragte“, b) in § 11 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 7, § 12 Satz 1 und 2, in § 13 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 4, im neuen Absatz 3 Satz 6, im neuen Absatz 4 Satz 3 und 4, im neuen Absatz 6 Satz 2 und im neuen Absatz 11 Satz 1, in § 13a in der Überschrift und in Satz 1, in § 14 in der Überschrift und in Absatz 1 und 2, in § 14a Absatz 3 und 5 und in § 15 in der Überschrift und in Absatz 4 Satz 2 das Wort „Frauenbeauftragten“ jeweils durch die Wörter „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten“, c) in § 4 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und in Nummer 8 der Anlage zu § 6 das Wort „Bediensteten“ jeweils durch das Wort „Beschäftigten“ und d) in § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 das Wort „Bedienstete“ jeweils durch das Wort „Beschäftigte“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. Mai 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.