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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 23. Mai 2023 Nr. 72
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Vom 2. Mai 2023
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des
Landes Bremen vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Personen, die einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags im
Personenstand auf weiblich gestellt haben, sind Frauen im Sinne dieses
Gesetzes.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Mit diesem Gesetz soll zudem der Vollzug des Allgemeinen Gleich-
behandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor
Benachteiligungen wegen des Geschlechts gefördert werden.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
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c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte sowie außertariflich Beschäftigte,
die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhält-
nis Beschäftigten, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Werkstudentinnen
und Werkstudenten. Keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die weisungsunabhängig zeitlich befristet tätig sind und die nur
punktuell in den Dienstbetrieb eingegliedert werden.“
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Stellenausschreibungen müssen die weibliche Form der Stellenbezeich-
nung enthalten und so erfolgen, dass alle Geschlechter angesprochen werden.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt insbesondere auch auf der Funktionsebene der Laufbahngruppe 2
sowie für entsprechende Positionen bei Tarifbeschäftigten und außertariflich
Beschäftigten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
durch die Wörter „sämtliche weitere Beschäftigte“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“
durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
5. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In die Fort- und Weiterbildungsangebote sind die Thematiken ‚Gleichbe-
rechtigung von Mann und Frau‘ sowie ‚Benachteiligungen aus Gründen des
Geschlechts‘ aufzunehmen.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Gegenüber der Dienststellenleitung kann die Frauen- und Gleich-
stellungsbeauftragte eine Maßnahme beanstanden. Das Recht zum Wider-
spruch nach Absatz 3 bleibt davon unberührt. Die Beanstandung erfolgt in
Textform spätestens drei Werktage, nachdem die Maßnahme der Frauen-
und Gleichstellungsbeauftragten textförmlich bekannt gegeben wurde.
Beanstandet die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bei organisato-
rischen, personellen oder sozialen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses
Gesetz gegenüber der Dienststellenleitung, ist der Vorgang von der Dienst-
stellenleitung nach mündlicher Erörterung gegenüber der Frauen- und
Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich spätestens bis einen Tag vor
Ablauf der Widerspruchsfrist erneut textförmlich zu entscheiden.“
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b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe
„Absätzen 7, 8, oder 9“ durch die Wörter „Absätzen 8, 9 oder 10, nach § 13a“
ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 3 wird die Angabe
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 5 bis 11.
7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
„§ 13b
Weitere Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat in Umsetzung des § 1
Absatz 2 die Aufgabe, auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen dahin-
gehend einzuwirken, dass Arbeitgeber und Dienststellenleitungen ihren Pflichten
nach § 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Bezug auf den Schutz
der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts nachkommen.
Soweit Einzelfälle an sie herangetragen werden, hat sie diese bei Einverständnis
der betroffenen Person an die Landesantidiskriminierungsstelle zu übermitteln.“
8. § 14a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 3“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Absatz 7 bis 9, § 13a“ durch die Wörter
„§ 13 Absatz 8 bis 10, § 13a oder § 14“ ersetzt.
9. Dem § 15 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in einer Dienststelle mit 300 oder
mehr Beschäftigten gewählt, ist sie auf Antrag von ihren weiteren Dienstgeschäf-
ten vollständig freizustellen. Weitergehende Freistellungen können in entspre-
chender Anwendung des § 39 Absatz 8 des Bremischen Personalvertretungs-
gesetzes erfolgen; solche Freistellungen sind schriftlich zwischen der Dienststelle
und den Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu vereinbaren.“
10. In § 16 Absatz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Leistungsbeurteilung und Besprechungen von Führungskräften“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
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c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) In allen regelmäßig stattfindenden Besprechungen von Führungs-
kräften, sowohl innerhalb einer Dienststelle als auch dienststellenüber-
greifend, sind die Themenfelder „Frauenförderung und Gleichstellung“ sowie
„Vollzug des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts“
mindestens einmal jährlich als Tagesordnungspunkt vorzusehen.
(3) Bei der Behandlung der Themenfelder nach Absatz 2 ist auf der Basis
der Beschäftigtenstrukturanalyse nach § 6 Absatz 1 und des Frauenförder-
planes im Einzelnen zu erörtern, welche Maßnahmen umgesetzt, welche
gesetzten Ziele erreicht wurden und bei welchen Befunden weiterer Hand-
lungsbedarf besteht.
(4) Die Besprechungspunkte und Ergebnisse sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist den zuständigen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zur
Kenntnis zu geben.“
12. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Evaluierung
Der Senat evaluiert die Wirksamkeit und praktische Anwendung dieses
Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Mitwirkung von mindestens
einer oder einem unabhängigen Sachverständigen. Er beauftragt außerdem zwei
externe rechtswissenschaftliche Gutachten zu der Frage, ob und wie andere
Geschlechter als Frauen in den Förderauftrag nach § 1 Absatz 1 einbezogen
werden sollen. Eine rechtswissenschaftliche Sachverständige oder ein rechts-
wissenschaftlicher Sachverständiger soll eine nachhaltige Publikations- oder
universitäre Lehrtätigkeit im Themenfeld Legal Gender Studies haben; diese oder
dieser wird im Einvernehmen mit der Bremischen Zentralstelle für die Gleich-
berechtigung der Frau beauftragt. Der Evaluationsbericht und die Rechtsgut-
achten sind der Bürgerschaft jeweils bis spätestens 30. Juni 2026 vorzulegen.“
13. Die Anlage zu § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Doppelpunkt durch die Wörter „, wobei das Geschlecht
nach den personenstandsrechtlichen Angaben „weiblich“, „männlich“ sowie
„divers/offen“ zu differenzieren ist, die Angabe „divers/offen“ jedoch nur im
Einvernehmen mit der betroffenen Person erhoben werden darf:“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Zahl der in einer Dienststelle beschäftigten Personen der jeweiligen
Personalgruppe, getrennt nach Geschlecht, Entgelt- und Besoldungs-
gruppe.“
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c) In Nummer 7 werden die Wörter „Männer und Frauen, getrennt nach Perso-
nalgruppe“ durch die Wörter „Beschäftigten, getrennt nach Geschlecht, Per-
sonalgruppe“ ersetzt.“
14. Es werden ersetzt:
a) in der Überschrift des Abschnittes IV, in § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 4
Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1,
§ 12 Satz 4, § 13 Absatz 1 Satz 1 und 5, im neuen Absatz 3 Satz 1, im neuen
Absatz 4 Satz 1 und 2, im neuen Absatz 6 Satz 3, im neuen Absatz 7 Satz 1
und 2, in den neuen Absätzen 8 und 9, im neuen Absatz 10 Satz 1 und im
neuen Absatz 11 Satz 1, in § 13a Satz 2, § 14a Absatz 1 Satz 1, und § 15
Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 das Wort „Frauen-
beauftragte“ jeweils durch die Wörter „Frauen- und Gleichstellungsbeauf-
tragte“,
b) in § 11 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 7, § 12 Satz 1 und 2, in § 13
in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 4, im neuen Absatz 3 Satz 6, im
neuen Absatz 4 Satz 3 und 4, im neuen Absatz 6 Satz 2 und im neuen
Absatz 11 Satz 1, in § 13a in der Überschrift und in Satz 1, in § 14 in der
Überschrift und in Absatz 1 und 2, in § 14a Absatz 3 und 5 und in § 15 in der
Überschrift und in Absatz 4 Satz 2 das Wort „Frauenbeauftragten“ jeweils
durch die Wörter „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten“,
c) in § 4 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2
und in Nummer 8 der Anlage zu § 6 das Wort „Bediensteten“ jeweils durch
das Wort „Beschäftigten“ und
d) in § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 das Wort
„Bedienstete“ jeweils durch das Wort „Beschäftigte“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. Mai 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen